Revision führt zur Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/60
- Datum
- 20.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt die Revisionsbegründung Rügen nach § 51 StGB, so betreffen diese die Schuldfrage; eine formale Beschränkung auf die „Straffrage“ ist unbeachtlich und die Revision als unbeschränkt zu behandeln.
Eine Verurteilung setzt hinreichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt voraus; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Nachträglich festgestellte病 Verhaltensauffälligkeiten des Täters (z. B. Selbstgefährdung, Kopfverletzungen) können Rückschlüsse auf eine bereits zum Tatzeitpunkt bestehende krankhafte Geistesstörung zulassen und sind in der Schulduntersuchung zu prüfen.
Neue Tatsachen, die erst im Revisionsverfahren vorgebracht werden, darf das Revisionsgericht nicht substantiv entscheiden; notwendige Feststellungen und Beweisaufnahmen sind durch Zurückverweisung der Tatsacheninstanz zu überlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 29. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Ernst ██████ ██ aus [REDACTED] dort geboren am ████████ 1910, wegen einfacher Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der einfachen Brandstiftung (§ 308 StGB) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung wird die Revision zwar ausdrücklich auf die Straffrage allein beschränkt. Der Inhalt der Begründung ergibt aber, dass die Verletzung des § 51 StGB gerügt wird und dass damit nicht nur verminderte Zurechnungsfähigkeit, sondern die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geltend gemacht werden soll. Dies betrifft aber die Schuldfrage. Die Beschränkung auf die „Straffrage“ steht damit in Widerspruch und ist daher unbeachtlich; vielmehr ist die Revision als unbeschränkt eingelegt zu behandeln. Sie hat auch Erfolg.
Der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 308 StGB ist bedenkenfrei festgestellt. Dagegen reichen die Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hat, zur Bejahung derselben nicht aus.
Nach den Feststellungen wies der Angeklagte bei seiner Festnahme zwei blutende Platzwunden am Kopf auf, die er sich nach der Tat bei einem „angeblichen“ Selbstmordversuch auf dem Wege von Haide nach Orbis durch Schlagen mit einem Stein gegen den Kopf selbst beigebracht hatte.
Die Strafkammer meint hierzu, diese nach der eigentlichen Tat liegende Handlung eine Gehirnerschütterung hervorgerufen haben sollte, so gestatte diese keine Rückschlüsse auf einen krankhaften Zustand zur Zeit der Brandlegung.
Diese Ausführungen begegnen erheblichen Bedenken. Die Gehirnerschütterung als Folge des angeblichen Selbstmordversuchs nach der Tat gestattet freilich nicht den Schluss, dass sich deshalb der Angeklagte auch zur Zeit der Tat im Zustand der krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe. Es hätte aber geprüft werden müssen, ob der in seiner Art ungewöhnliche Selbstmordversuch – die Angaben des Angeklagten hierüber hält die Strafkammer offenbar nicht für widerlegt – Rückschlüsse auf eine krankhafte Geistesverfassung des Angeklagten auch schon zur Zeit der Tat zulässt. Dass der Angeklagte einen Selbstmordversuch beging, steht auch im Widerspruch zu der an sich schon etwas unklaren Bemerkung, die „Verzweiflung“ des Angeklagten sei belanglos, weil sie sich nach außen, nämlich gegen das Eigentum des gehassten Schwiegervaters richtete und nicht gegen den Angeklagten selbst. In seiner „Verzweiflung“ hat sich der Angeklagte jedenfalls auch gegen sich selbst gewandt.
Auf den angegebenen Mängeln kann das angefochtene Urteil beruhen. Es muss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Strafkammer wird dann Gelegenheit haben, auch die von der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen zu würdigen, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
| Willms | Peetz | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |