Verwerfung von Wiedereinsetzung und Antrag auf Entscheidung über verwarfene Revision als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/59
- Datum
- 13.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Darlegung hinreichender Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Fristversäumung nicht auf eigenem Verschulden beruht.
Bei geltend gemachter Krankheit müssen Art, Verlauf und Auswirkungen der Erkrankung so konkretisiert werden, dass erkennbar ist, in welchen maßgeblichen Zeitabschnitten die Fristwahrung unmöglich war.
Das bloße Vorbringen, ein ärztliches Zeugnis könne nachgereicht werden, ersetzt nicht die erforderliche substanzielle Darlegung der Versäumungsgründe.
Die einwöchige Frist des § 45 StPO für das Wiedereinsetzungsgesuch beginnt, sobald das Hindernis wegfällt bzw. die Kenntnis von der versäumten Entscheidung vorliegt; Missachtung dieser Frist macht das Gesuch unzulässig.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist binnen einer Woche nach Zustellung des verwerfenden Beschlusses zu stellen; eine verspätete Antragstellung ist ebenfalls unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Juli 1959
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen █████████████ aus ███████, geboren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED], wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. November 1959
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 20. August 1959, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Desgleichen wird der Antrag des Angeklagten, den seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1959 aufzuheben, als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Angeklagte war bei der Verkündung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth persönlich anwesend. Er wurde durch Aushändigung eines Merkblatts über Rechtsmittel belehrt. Seine von ihm selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung, dass er das Urteil anfechte, ging beim Landgericht am 15. Juli 1959, also verspätet, ein. Seine Revision wurde deshalb durch Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 1959 gemäß §§ 346 Abs. 1, 341 Abs. 1, 43 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten persönlich am 15. August 1959 zugestellt. Das Gesuch des Verteidigers, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, ging am 24. August 1959 beim Landgericht ein. Es ist darauf gestützt, dass der Angeklagte vom 1. Juli 1959 bis zum 16. August 1959 krank geschrieben war. Als Art der Erkrankung ist eine fiebrige Grippe angegeben. Dagegen sagt das Gesuch nichts über Verlauf und nähere Umstände dieser Erkrankung. Es lässt insbesondere nicht erkennen, ob die angebliche Krankheit des Angeklagten in den hier wesentlichen Zeitabschnitten einen so ernsten Grad erreichte, dass sie den Angeklagten an dem rechtzeitigen Gebrauch seiner Rechtsbehelfe hinderte. Das wäre aber gerade im gegebenen Falle erforderlich gewesen, weil der Angeklagte innerhalb des für seine Krankheit angegebenen Zeitraums sowohl an der Hauptverhandlung teilgenommen wie die Schrift, mit der er das Urteil anfocht, abgefasst und gar zur Versendung gebracht hat. Es fehlt deshalb an der in § 45 StPO vorgeschriebenen Angabe ausreichender Versäumungsgründe.
Der bloße Hinweis darauf, dass zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Zeugnis nachgebracht werden könne, vermag den Mangel der Angabe von Tatsachen, auf die sich eine solche Glaubhaftmachung erst beziehen konnte, nicht zu ersetzen. Es muss deshalb für die Entscheidung des Gesuchs davon ausgegangen werden, dass die Krankheit des Angeklagten in den für die Beachtung der Fristen wesentlichen Zeitabschnitten nicht derart war, dass sie im Sinne des § 44 StPO als unabwendbarer Zufall den Angeklagten an der rechtzeitigen Ausübung seiner Rechte hinderte. Das gilt auch für die einwöchige Frist, binnen derer das Gesuch um Wiedereinsetzung nach Behebung des angeblichen Hindernisses angebracht werden musste (§ 45 StPO), mit der Folge, dass diese Frist nicht erst am 16. August 1959 (Ende der Erkrankung), sondern schon am 15. August 1959 zu laufen begann, als dem Angeklagten die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht bekannt wurde. Da somit der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch verspätet ist, war er als unzulässig zu verwerfen.
Der weitere Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, der sich gegen die Verwerfung der Revision durch das Landgericht wendet, ist von dem Verteidiger ausdrücklich für den Fall gestellt worden, dass dem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht stattgegeben wird. Auch dieser Antrag ist verspätet, weil er binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt werden musste, und deshalb gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.
Werner Dr. Peetz Dr. Geier Willims Hübner 1a