Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 533/58
Datum
18.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geklärt hat, ob frühere Erzählungen der Zeugin denselben Vorfall betrafen wie ihre eidliche Bekundung. Dadurch ist die Verwertung der früheren Angaben als Bestätigungszeichen nachprüfbar fehlerhaft geblieben. Das Urteil enthält daher einen wesentlichen Mangel der Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Frühere außerprozessuale Angaben einer Zeugin sind nur dann als Bestätigungszeichen für ihre Aussage in der Hauptverhandlung verwertbar, wenn die Kammer überzeugt ist, dass sich diese Angaben auf denselben behaupteten Vorfall beziehen.

2

Bleibt offen, ob frühere Mitteilungen der Zeugin einen anderen Vorfall betreffen, so liegt ein Mangel der Beweiswürdigung vor, der zur Aufhebung der Verurteilung führen kann, sofern das Tatbestandsurteil hierauf gestützt ist.

3

Die Überzeugung von der Schuld darf nicht allein auf einer eidlichen Bekundung beruhen, wenn das Gericht weitere Beweisanzeichen für deren Richtigkeit erforderlich erachtet, diese aber nicht fehlerfrei festgestellt oder verwertet wurden.

4

Ein früheres rechtskräftiges Urteil darf zu Lasten des Angeklagten nur unter besonderen, im Urteil anzugebenden Umständen verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 1. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrer Arthur Steinglben, geboren am [REDACTED] 1903 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. [REDACTED], als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 1. Juli 1958, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat für erwiesen erachtet, dass er als Lehrer an der Volksschule in Steinalben am ersten Schultage im Januar 1951 in wollüstiger Absicht seiner damaligen, am 27. Dezember 1936 geborenen Schülerin Emma R. (nunmehr verehelichten Aufschneider) an die Brust griff und seinen Geschlechtsteil herausnahm. Von dem weiteren Anklagevorwurf, die erwähnte ehemalige Schülerin am 22. Dezember 1950 durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt und sich dadurch tateinheitlicher Verbrechen nach §§ 177, 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund der für glaubhaft befundenen eidlichen Bekundung der Zeugin Emma A. gewonnen. Eine Bestätigung der von dieser erstatteten Aussage hat die Strafkammer u. a. darin gesehen, dass Emma A. im Januar 1951 oder noch während ihrer Volksschulzeit ihren damaligen Schulfreundinnen sowie den Ehefrauen W. und R. erzählt hatte, der Angeklagte habe sie in sittlicher Hinsicht belästigt, unsittliche Handlungen mit ihr vorgenommen oder sich an ihr vergangen.

Das Urteil lässt jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit bewusst geworden ist, dass sich die erwähnten Erzählungen der Emma A. auf den Vorfall vom 22. Dezember 1950 bezogen haben könnten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Falle zwar freigesprochen worden, weil Emma A. in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie sei damals nach rückwärts zu Boden gefallen und etwa 15 Minuten bewusstlos gewesen, weshalb sie nicht mit Sicherheit angeben könne, ob der Angeklagte während dieser Zeit mit ihr geschlechtlich verkehrt oder andere unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Sie muss jedoch, wie schon der Eröffnungsbeschluss ergibt, im Ermittlungsverfahren den Beschwerdeführer beschuldigt haben, dass er mit ihr unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Bei den nach den Urteilsfeststellungen nur allgemein gehaltenen Erzählungen der Emma A. liegt daher die Möglichkeit, dass sie dabei das Geschehen vom 22. Dezember 1950 im Auge gehabt hat, mindestens ebenso nahe wie die Annahme der Strafkammer, die Gespräche hätten sich auf den Fall von Anfang Januar 1951 bezogen.

Dass das Landgericht die erwähnte Möglichkeit ungeprüft gelassen hat, bedeutet einen Rechtsfehler. (vgl. Urteil RG JW 1932, 3070 Nr. 18; BGH MDR 1951, 147 und die von Dallinger in MDR 1951, 276 angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.) Weil offen bleibt, ob sich die früheren Mitteilungen der Zeugin A. Dritten gegenüber auf den Vorfall vom Dezember 1950 oder auf den Vorgang vom Januar 1951 bezogen haben, enthalten auch die weiteren Darlegungen der Strafkammer einen der Verletzung des sachlichen Rechts gleichzuachtenden Denkfehler; denn die früheren Angaben der Zeugin konnten aus denkgesetzlichen Gründen als Beweisanzeichen für die Richtigkeit und Wahrheit ihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung über die Vorgänge im Januar 1951 nur verwertet werden, wenn die Strafkammer die Überzeugung erlangt hätte, dass sie auf denselben Vorfall bezogen waren. Da dem Landgericht die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung aus nicht zu beanstandenden Gründen allein offenbar nicht genügte, es vielmehr weitere Beweisanzeichen für ihre Richtigkeit für erforderlich hielt, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer, falls sie die Erzählungen der Zeugin A. nicht in fehlerhafter Weise in Verbindung mit dem von dieser behaupteten Vorkommnis von Anfang Januar 1951 gebracht hätte, auch in diesem Anklagepunkt zur Freisprechung des Angeklagten gelangt wäre.

Das Urteil ist daher, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedarf. Bemerkt sei nur, dass ein früheres rechtskräftiges Urteil bei der Prüfung der Schuldfrage nur unter – im Urteil anzugebenden besonderen – Umständen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden darf.

MantelGeierWerner
Dr. ReetzDr. Hengsberger
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