Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zur Abtreibung: Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 533/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt; die Revision rügt das materielle Recht. Das Gericht bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, hebt aber den Strafausspruch auf, weil zwischen erstinstanzlichem Urteil und Revision eine Neufassung des § 23 StGB in Kraft trat. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, binden das Revisionsgericht in der Überzeugungsbildung.

2

Tritt zwischen Urteil und Rechtskraft eine Gesetzesänderung in Kraft, die auf die Tat anwendbar sein kann, hat das Revisionsgericht diese neue Rechtslage zu beachten.

3

Die Beachtung einer nachträglichen Gesetzesänderung kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Strafe erforderlich machen.

4

Eine Aufhebung durch das Revisionsgericht nach § 357 StPO setzt eine Verletzung des Gesetzes in der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; eine bloße Gesetzesänderung rechtfertigt nicht die Aufhebung zugunsten mitverurteilter Personen, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 18. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen die Gastwirtin Walburga ████ geb. ██████████, geboren am █████ in ███, wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 18. Juni 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Ihre Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die damals schwangere Mitangeklagte ██████ die Beschwerdeführerin bat, ihr eine Abtreiberin zu nennen, sowie dass diese, da sie keine solche Person kannte, sich um Auskunft an die Mitangeklagte ███ wandte und sie veranlasste, mit der ██████ zu einer zur Abtreibung bereiten Frau zu gehen. Die ███ führte die Angeklagte ██████ zu Frau ███, die eine erfolgreiche Seifenwassereinspritzung vornahm.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei sich der Tragweite der von ihr flüchtig hingeworfenen Bemerkung nicht bewusst gewesen, sie habe die spätere Tat der Angeklagten ██████ nicht gewollt, setzt sie sich mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Diese sind rechtlich bedenkenfrei getroffen, sie binden daher das Revisionsgericht. Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte die Angeklagte ██████ der ██████ aus Mitleid bei der beabsichtigten Abtreibung helfen.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Strafkammer hatte bisher keine Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. auf die Tat der nicht vorbestraften Angeklagten zu prüfen. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Aufhebung hat sich nicht auf die Mitverurteilten ██████ und ███ zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben. § 357 StPO setzt voraus, dass die Aufhebung wegen einer Gesetzesverletzung erfolgt (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NJW 1952, 274 Nr. 22; 1 StR 657/53 vom 29. Januar 1954); im vorliegenden Fall ist sie jedoch auf eine Gesetzesänderung gestützt.

Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Härchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HärchnerDr. Heimann-Trosien
Schalscha
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