Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei abweichender Tatfeststellung (Heroin)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/95
- Datum
- 14.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Abweichungen zwischen der dem Angeklagten zur Last gelegten und der vom Gericht festgestellten Anzahl von Taten begründen nur dann einen Revisionsbegründungsgrund, wenn hieraus ein durchgreifender Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung folgt.
Ist im Urteil bereits ein Teilfreispruch ausdrücklich enthalten, bedarf es keiner ergänzenden Änderung des Tenors, wenn das erstinstanzliche Feststellungsbild weniger Taten ausweist als ursprünglich zur Last gelegt wurden.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 6. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 532/95 vom 14. Dezember 1995
in der Strafsache gegen ██ Andreas Hans Günther, aus ███, dort geboren am ██ ██ █████, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. April 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat stellt folgendes klar:
Hinsichtlich der in Abschnitt II A 1 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten lag dem Angeklagten (nach teilweiser Verfahrenseinstellung durch das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO noch) zur Last, zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai 1994 an jedem zweiten Tag (also 67mal) 0,5 „Scenegramm“ Heroin sowie am 19. Mai 1994 2,5 g Heroin jeweils zum Eigenkonsum erworben zu haben.
Die Jugendkammer konnte demgegenüber nur feststellen, dass der Angeklagte in dem Zeitraum zwischen 1. Januar und 15. Mai 1994 dreimal wöchentlich (also 57mal) 0,5 „Scenegramm“ Heroin sowie am 19. Mai 1994 2,5 g Heroin zum Eigenkonsum erworben hat. Damit hat die Jugendkammer weniger Taten festgestellt, als dem Angeklagten zur Last gelegt waren, und ihn hinsichtlich der übrigen Taten freigesprochen.
Einer Ergänzung des Urteilstenors durch den Senat bedurfte es insoweit im Hinblick auf den darin bereits enthaltenen (andere Taten betreffenden) Teilfreispruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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