Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 532/95
Datum
14.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts überprüfte der BGH die Entscheidung der Jugendkammer, die im einbezogenen Amtsgerichtsverfahren verbüßte Untersuchungshaft nicht auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen. Der Senat stellte fest, dass die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Wirkung der Jugendstrafe entfallen würde. Mangels dieser Feststellungen hob der BGH die Nichtanrechnung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG erfasst das Urteil insgesamt; der Tatrichter hat insoweit neu über die in diesem Urteil getroffenen Rechtsfolgen, insbesondere die Anrechnung von Untersuchungshaft, zu entscheiden.

2

Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft nach § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG aus erzieherischen Gründen kommt nur in Betracht, wenn bei Anrechnung aus zeitlichen Gründen die erforderliche erzieherische Wirkung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet wäre.

3

Die Anordnung der Nichtanrechnung darf nicht als nachträgliches Sanktionsmittel für disziplinwidriges Verhalten im Vollzug verwendet werden; der Tatrichter muss konkrete Feststellungen treffen, die die Erforderlichkeit der Nichtanrechnung begründen.

4

Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, ist die Anordnung der Nichtanrechnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Jugendkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/95 vom 14. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ███ Recep ██, geboren 1978, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Dezember 1995 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. April 1995, soweit es ihn betrifft, soweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache 7 Ls 133/94 Amtsgericht Mannheim erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Jugendstrafe angerechnet wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Mannheim zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde angeordnet, dass die in dem einbezogenen Verfahren verbüßte Untersuchungshaft nicht angerechnet wird.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Nichtanrechnung der im Verfahren 7 Ls 133/94 des Amtsgerichts Mannheim erlittenen Untersuchungshaft kann dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Allerdings war die Jugendkammer nicht deswegen gehindert, eine Entscheidung nach § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG zu treffen, weil über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits in dem rechtskräftigen, aber gemäß § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 1995 entschieden worden war. Denn die Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG erfasst – anders als die nach § 55 Abs. 1 StGB – nicht lediglich die früher verhängten Sanktionen, sondern das einzubeziehende Urteil insgesamt mit der Folge, dass die in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen entfallen, als wären sie nie ergangen (BGH, Beschluss vom 26. April 1995 – 3 StR 159/95). Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft zu diesen Rechtsfolgen gehört, hatte der Tatrichter auch hierüber neu zu befinden (vgl. BGHSt 25, 355; Brunner JGG 9. Aufl., § 31 Rdn. 14 m. w. N.).

b) Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ‚aus erzieherischen Gründen‘ (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen eine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet ist (BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2; Brunner a. a. O., § 52a Rdn. 14).

Der Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt nicht geprüft, sondern in Bezug auf das frühere Verhalten des Angeklagten in der Jugendvollzugsanstalt Adelsheim folgendes ausgeführt:

‚Dem noch jugendlichen Angeklagten muss mit aller Deutlichkeit zum Bewusstsein gebracht werden, dass die Nichtbefolgung von Anordnungen für ihn äußerst nachhaltige Konsequenzen hat‘ (UA S. 60). Die Jugendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem beharrlichen Sichentziehen jeglicher Einflußnahme durch die Leitung der Jugendvollzugsanstalt sowie der Verweigerung des Schulbesuchs und der Arbeitsleistung zu begegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Dass das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe nicht so bemessen hat, dass auch bei Anrechnung der erlittenen – etwas mehr als fünf Monate dauernden – Untersuchungshaft die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten noch erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann angesichts der vom Tatrichter gezogenen ‚Konsequenzen‘ aus der Darlegung der Erziehungsdefizite die festgesetzte Jugendstrafe offensichtlich nicht ohne Anrechnung der Untersuchungshaft dem Erziehungsgedanken gerecht werden.

Da eine solche Umdeutung somit nicht in Betracht kommt, anderweitige Feststellungen aber nicht auszuschließen sind, ist die Anordnung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben.“

Dem stimmt der Senat zu.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GranderathGribbohmWahl
UlsamerSchomburg
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