Revision verworfen: lebenslange Haft und Feststellung besonderer Schwere trotz Verminderung nach §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/94
- Datum
- 01.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind nicht bereits durch das Vorliegen verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ausgeschlossen.
Bei zielstrebig geplanten Tötungshandlungen mit mehreren Mordmerkmalen und der Begehung schwerer Raube mit Todesfolge kann das Schuldgehalt derart schwer wiegen, dass eine spätere Aussetzung der Vollstreckung (nach Mindestverbüßungsdauer) unangemessen ist.
Für die Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld sind insbesondere Motive, Durchführung und die Zahl der verwirklichten Mordmerkmale maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 532/94 vom 1. September 1994
in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ 1964 in ██, █████ wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie auch die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ begegnet hier – trotz der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge Drogensucht (§ 21 StGB) – keinen rechtlichen Bedenken.
Motive und Durchführung der zielstrebig geplanten Mordtaten, das Vorliegen von 2 Mordmerkmalen im 1. Fall und von 3 Mordmerkmalen im 2. Fall sowie jeweils die Begehung eines schweren Raubes (mit Todesfolge), lassen die Taten im Schuldgehalt als so schwerwiegend erscheinen, dass trotz der zunächst – durch § 21 StGB geminderten Schuld – die Strafaussetzung nach einer Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren unangemessen wäre.
| Gränderath | Gribbohm | Brining | |||
| Foth | Wahl |