Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung verworfen; Anrechnung von zwei Monaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/93
- Datum
- 14.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zum bestimmungsmäßigen Gebrauch fest mit dem Boden verbundener textiler Belag kann bei selbständiger Entzündung das Gebäude in Brand setzen und damit den Tatbestand des § 306 StGB erfüllen.
Wird eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, hat das Gericht bei teilweiser Nichterfüllung einer Bewährungsauflage die daraus entstehende Härte durch Anrechnung von Freiheitszeit auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Bemessung einer Anrechnung sind Umfang der geleisteten Zahlung und die Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs zu berücksichtigen; eine unangemessene oder willkürliche Anrechnung ist zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 532/93
vom 14. Oktober 1993
in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, geboren am Muzafer █████ in ███ ██ ███ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; doch wird das Urteil dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die Nichterstattung der 2.400,- DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 2. Juli 1991 vom Amtsgericht Göppingen erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat (8 Ds 247/91), zwei Monate Freiheitsstrafe auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.
Der „mit dem Boden fest verklebte Veloursteppich“ war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Da er „selbständig gebrannt“ hat, war das Gebäude in Brand gesetzt (§ 306 StGB; vgl. BGHSt 18, 363, 365/366; BGH wistra 1988, 117; OLG Hamburg NJW 1953, 304).
Das Landgericht hat die vom Amtsgericht Göppingen am 2. Juli 1991 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Auf die Bewährungsauflage, einen Geldbetrag von 4.000,- DM zu bezahlen, hatte der Angeklagte 2.400 DM entrichtet (UA S. 10). Das Landgericht hat versäumt, die in der Nichterstattung dieser Geldleistung liegende Härte durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGHSt 36, 378). Der Senat holt dies nach. Er hält für ausgeschlossen, dass das Landgericht mehr als zwei Monate angerechnet hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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