Revision nach erklärtem Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/91
- Datum
- 03.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung eindeutig und protokolliert erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und bindend (§ 302 Abs. 1 StPO).
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann vom Erklärenden nicht allein durch spätere Meinungsänderung, Widerruf oder Anfechtung wegen Irrtums aufgehoben werden.
Behauptungen über Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher sind nur dann geeignet, die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen, wenn der Beschuldigte bereits in der Hauptverhandlung substantiiert und glaubhaft die Unzulänglichkeit der Übersetzung gerügt hat.
Ist die Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 19. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 532/91 vom 3. September 1991
in der Strafsache gegen █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1966 in ███████ (Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1991
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 5. Juli 1991 wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 1991 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. März 1991 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Betrag von DM 3.700 für verfallen erklärt.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der – in der Hauptverhandlung geständige – Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst durch Schreiben vom 20. März 1991 sinngemäß Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 5. Juli 1991 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Die Revision ist infolge Rechtsmittelverzichts unzulässig.
Mit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der Revision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, es habe „Unstimmigkeiten“ mit dem Dolmetscher gegeben, er sei falsch verstanden worden, er habe nicht auf Rechtsmittel verzichtet, sondern dies im Gegenteil abgelehnt, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung niemals die Übertragungsfähigkeit des zugezogenen Dolmetschers beanstandet und geltend gemacht, dass die Verständigung nicht ausreiche. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w. Nachw.).
Bei dieser Sachlage ist für eine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und eine hierauf bezogene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Die Revision war durch das Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.
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