Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährungsentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/89
- Datum
- 19.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht nur innerhalb enger Grenzen zu überprüfen.
Eine günstige Sozialprognose i.S.v. §56 Abs.1 StGB setzt voraus, dass das Gericht Lebenslauf, persönliche und soziale Verhältnisse sowie das Verhalten vor, während und nach der Tat berücksichtigt.
Mehrere für sich allgemeine Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht "besonderer Umstände" i.S.d. §56 Abs.2 StGB erreichen und so eine Strafaussetzung rechtfertigen.
Tatverhalten, das nahe an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch heranreicht (z.B. Unterlassen weiterer Tathandlungen, Nichthindern der Flucht des Opfers), spricht für geringere kriminelle Energie und kann zugunsten des Angeklagten gewichtet werden.
Fehlt eine ausdrückliche Darlegung zur Erforderlichkeit der Vollstreckung nach §56 Abs.3 StGB, genügt es, wenn die Gesamtwürdigung der Entscheidungsgründe die Nichtbejahung der Erforderlichkeit erkennbar trägt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 28. April 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kranführer Leonhard S. ██████ aus █████████, dort geboren am █████████████████ 1942, wegen versuchter Vergewaltigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
████████████████████ der Verhandlung, Richter am ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. April 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig und auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Überschreiten dieser Grenze ist hier trotz der sehr knappen Urteilsausführungen nicht zu besorgen.
Die Strafkammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass an einer günstigen Sozialprognose keine Zweifel bestehen (UA S. 14). Sie hat dabei erkennbar ihre Feststellungen über den Lebenslauf und die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten vor, während und nach der Tat bedacht. Das Ergebnis, der Angeklagte sei sozial integriert und bei der Tat habe es sich um ein bislang einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände gefährden dieses Ergebnis nicht.
Auch die Annahme „besonderer Umstände“ i. S. des § 56 Abs. 2 StGB hält der Revision stand. Die vom Landgericht angeführten Umstände – bisherige Straffreiheit des Angeklagten, geringes Maß der Gewaltanwendung und kurze Dauer der Tat (UA S. 14) – sind zwar für sich lediglich allgemeine, einfache und durchschnittliche Milderungsgründe, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB noch nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber – wie hier vom Landgericht angenommen – das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH NStZ 1984, 360; st. Rspr.). Dabei ist von besonderer Bedeutung – was die Strafkammer nicht gesondert ausführt, aber mit dem geringen Maß der Gewalt und der kurzen Dauer der Tat auch mit umschrieben ist –, dass der Angeklagte das Tatopfer nicht an der Flucht hinderte und auch keine weiteren Versuche unternahm, sein Ziel zu erreichen. Gerade dieses, nahe an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung grenzende Verhalten gibt dem Tatgeschehen sein besonderes, dem Angeklagten günstiges Gewicht, weil es auf geringere kriminelle Energie hinweist.
Insbesondere dieser letztgenannte Umstand lässt es als vertretbar erscheinen, dass die Strafkammer – ohne dies auszuführen – die Strafvollstreckung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB für erforderlich hielt.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Brünning |