Revision: Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bei Gesetzeskonkurrenz mit versuchtem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/88
- Datum
- 22.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit zwischen einem höherrangigen Tatbestand (hier: versuchter Mord) und einem niederrangigen Tatbestand (hier: gefährliche Körperverletzung) liegt Gesetzeskonkurrenz vor; eine gesonderte Verurteilung des niederrangigen Tatbestands ist ausgeschlossen.
Dass der Täter zugleich die Merkmale eines weiteren, tateinheitlich verwirklichten Straftatbestands erfüllt hat, kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, rechtfertigt aber keine zusätzliche Verurteilung neben dem höherrangigen Tatbestand.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die Vorinstanz eine gesetzeskonkurrenzwidrige Doppelverurteilung vorgenommen hat.
Bestehen bei der Revisionsprüfung außer der beanstandeten Gesetzeskonkurrenz keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt der Strafausspruch unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 21. Juni 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 532/88 Beschluss in der Strafsache gegen ████ ██ cy Bezirk ██████, geboren am [REDACTED] (Indien), wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Juni 1988 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht; es besteht Gesetzeskonkurrenz (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988 – 1 StR 152/88). Der Senat ändert den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer strafschärfend erwogen, der Angeklagte habe durch sein Tun „zwei Strafgesetze erfüllt“, doch kommt nach dem Zusammenhang damit wesentlich die von der Schuldsprachänderung nicht berührte Überlegung zum Ausdruck, dass das Stechen mit dem Messer zu einer erheblichen Verletzung des Tatopfers geführt hat; der Tatbestand des versuchten Mordes hatte eine solche Verletzung nicht erfordert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Foth Kuhn Maul Britting v. Gerlach