Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bei Gesetzeskonkurrenz mit versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 532/88
Datum
22.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm Revision gegen ein Urteil mit Verurteilungen wegen versuchten Mordes und tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Fraglich war die Vereinbarkeit beider Verurteilungen bei Gesetzeskonkurrenz. Der BGH hob die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf, bestätigte aber den Strafausspruch und ließ die strafschärfende Würdigung der schweren Verletzung bei der Strafzumessung zu. Weitere Revisionsgründe ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit zwischen einem höherrangigen Tatbestand (hier: versuchter Mord) und einem niederrangigen Tatbestand (hier: gefährliche Körperverletzung) liegt Gesetzeskonkurrenz vor; eine gesonderte Verurteilung des niederrangigen Tatbestands ist ausgeschlossen.

2

Dass der Täter zugleich die Merkmale eines weiteren, tateinheitlich verwirklichten Straftatbestands erfüllt hat, kann im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, rechtfertigt aber keine zusätzliche Verurteilung neben dem höherrangigen Tatbestand.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die Vorinstanz eine gesetzeskonkurrenzwidrige Doppelverurteilung vorgenommen hat.

4

Bestehen bei der Revisionsprüfung außer der beanstandeten Gesetzeskonkurrenz keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt der Strafausspruch unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 21. Juni 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 532/88 Beschluss in der Strafsache gegen ████ ██ cy Bezirk ██████, geboren am [REDACTED] (Indien), wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Juni 1988 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht; es besteht Gesetzeskonkurrenz (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988 – 1 StR 152/88). Der Senat ändert den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer strafschärfend erwogen, der Angeklagte habe durch sein Tun „zwei Strafgesetze erfüllt“, doch kommt nach dem Zusammenhang damit wesentlich die von der Schuldsprachänderung nicht berührte Überlegung zum Ausdruck, dass das Stechen mit dem Messer zu einer erheblichen Verletzung des Tatopfers geführt hat; der Tatbestand des versuchten Mordes hatte eine solche Verletzung nicht erfordert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Foth Kuhn Maul Britting v. Gerlach

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