Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Fehlen der Auseinandersetzung mit Sachverständigenmeinung zur Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 532/85
Datum
19.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Totschlagsurteil; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung. Die Jugendkammer hielt die Steuerungsfähigkeit für nicht "erheblich", obwohl ein psychiatrischer Gutachter eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschloss. Die Kammer hat die abweichende Würdigung nicht mit einer Auseinandersetzung der Gutachtergründe belegt, was die Strafzumessung beeinflussen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Gericht von der Einschätzung eines fachkundigen Sachverständigen zur Steuerungs- oder Schuldfähigkeit ab, muss es die Gründe der abweichenden Bewertung substantiiert darlegen und sich mit den Erwägungen des Sachverständigen auseinandersetzen.

2

Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist das Urteil revisionsreif und kann aufgehoben werden, soweit der Mangel die Strafzumessung beeinflussen kann.

3

Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann eine in einem Maße bestehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei der Zumessung der Jugendstrafe strafmildernd zu berücksichtigen sein.

4

Bei jugendlichen Angeklagten verlangt die Feststellung schuldfähigkeitsrelevanter Umstände besondere Sachkunde; das Gericht muss erkennen lassen, dass es über hinreichende eigene Sachkunde verfügt, wenn es von sachverständigen Feststellungen abweicht.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 532/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerhard Franz █████ ███ aus █, geboren am █████████ 1964 in ███, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die psychiatrische Sachverständige verneinte bei dem geistig gesunden, zur Tatzeit 20 Jahre 2 Monate alten Angeklagten „einen hochgradig affektiven Ausnahmezustand, der einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entsprechen würde“, schloss aber „nicht völlig aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Wut erheblich beeinträchtigt war“. Demgegenüber ist die Jugendkammer der Meinung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei „zwar in gewissem Maße, nicht aber im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen“ (UA S. 41). Entsprechend berücksichtigt das Landgericht bei der Zumessung der Jugendstrafe, dass „seine Steuerungsfähigkeit, wenn auch nicht erheblich, so doch infolge seiner Wut in gewissem Maße beeinträchtigt“ war (UA S. 50).

Gründe

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar legt die Jugendkammer im Einzelnen dar, warum sie die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht für „erheblich“ hält; sie stützt sich hierbei auf den Hergang der Tat. Doch bleibt unerwähnt, auf Grund welcher Erwägungen die Sachverständige – die vom Landgericht an anderer Stelle als erfahren und mit unbezweifelbarer Sachkunde versehen geschildert wird – zu einem anderen Ergebnis kam, obwohl die Tatsachengrundlage ihrer Begutachtung dieselbe war wie die der Überlegungen des Landgerichts. Jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Sachverständigen fehlt. So bleibt ungewiss, ob die Jugendkammer mit hinreichender Sachkunde geurteilt hat. Der Rechtsfehler kann die Bemessung der Jugendstrafe (9 Jahre) beeinflusst haben.

Der Mangel verliert seine Bedeutung nicht dadurch, dass das Landgericht im Rahmen einer zusätzlichen Erörterung den Ausführungen der Sachverständigen entnimmt, Anomalien im Sinne von § 20 StGB lägen beim Angeklagten nicht vor, so dass § 21 StGB schon aus diesem Grund ausscheide. Auch wenn das zutrifft, ändert es nichts daran, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Angeklagten auch dann zumessungsrelevant sein kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen; die Jugendkammer hat das, wie ihre Ausführungen zur Zumessung zeigen, an sich richtig gesehen (vgl. BGH NStZ 1984, 259).

Im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf.

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnSchikora
Revision aufgehoben: Fehlen der Auseinandersetzung mit Sachverständigenmeinung zur Steuerungsfähigkeit — Themis