Revision erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/80
- Datum
- 16.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung der Strafe setzt voraus, dass das Gericht substantiiert darlegt, weshalb trotz überwiegender mildernder Umstände eine bestimmte Freiheitsstrafe zur schuldangemessenen Sühne (§ 46 Abs. 1 StGB) erforderlich ist.
Bei mehreren Tatbeständen sind Einzelstrafen unter Berücksichtigung der relativen Schwere der einzelnen Taten zu bemessen; insb. ist zu berücksichtigen, wenn spätere Taten weniger gewichtige Merkmale aufweisen.
Ein Gericht hat bei der Festsetzung der Gesamtstrafe die Verknüpfung und den engen Zusammenhang der Einzeltaten sowie die für den Angeklagten sprechenden Umstände gleichwohl angemessen zu gewichten; unterbleibt eine solche Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Der Revisionsgerichtshof kann den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen, wenn die Strafzumessung in den Gründen nicht die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Abwägung der maßgeblichen Umstände erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 22. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 532/80 vom 16. September 1980 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Josef [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED] (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Bei der Zumessung der für die vier Taten zu verhängenden Einzelstrafen hat das Landgericht eine Vielzahl von zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen angeführt. Der Angeklagte, in schwierigen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen, ist stets einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat nach Kräften für seine Frau und seine zehn Kinder gesorgt; er konnte den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau nach der Geburt des letzten Kindes nicht mehr ausüben; bei den Taten war er alkoholisch enthemmt; er ist nicht vorbestraft, strafempfindlich und leidet darunter, dass er nun für seine Familie nicht mehr sorgen kann (UA S. 11).
Straferschwerend hat die Strafkammer demgegenüber nur verwertet, dass der Angeklagte bei jeder seiner Taten mehrere Gesetze verletzt hat, dass seine Tochter unter dem Tatgeschehen noch heute leidet und dass er bei der ersten Tat besonders brutal vorgegangen ist (UA S. 11, 12).
Bei diesem deutlichen Übergewicht der Milderungsgründe ist das Maß der verhältnismäßig hohen Strafen (3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe für die erste Tat, je 3 Jahre Freiheitsstrafe für die drei folgenden Taten) nicht ohne weiteres verständlich, weil das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum trotz aller für den Angeklagten sprechenden Umstände eine schuldangemessene Sühne (§ 46 Abs. 1 StGB) Strafen in solcher Höhe erfordern soll. Schon hierwegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.
Im Übrigen ist bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, dass jedenfalls die letzte Tat, bei der der Angeklagte nicht mehr denselben Widerstand gefunden hat wie vorher, weniger gewichtig erscheint, so dass die Verhängung derselben Strafe wie bei den Taten 2 und 3 rechtlichen Bedenken begegnet. Nicht eingegangen ist das Landgericht auch darauf, dass bei dem Angeklagten hinsichtlich seiner Taten im Laufe der Zeit eine gewisse Gewöhnung eingetreten sein dürfte, die seine Hemmungsschwelle mehr und mehr herabgesetzt haben könnte; es liegt daher nahe, dass der Angeklagte bei seinen späteren Taten nicht nur weniger Gewalt einsetzen, sondern auch geringere innere Hemmungen überwinden musste.
Unabhängig davon bestehen auch gegen die Erwägungen zur Gesamtstrafe durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, dass die Taten nahezu vollständig auf die gleiche Weise begangen worden sind; es ist auch wegen des relativ großen Abstandes zwischen den Taten davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte jeweils eine gewisse Zeit vor einer neuen Tat zusammengenommen hat; schließlich wurde nochmals berücksichtigt, dass der Freiheitsentzug den Angeklagten schwer trifft. Angesichts dieser ausschließlich für den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint jedoch die selbst im Verhältnis zu den erkannten Einzelstrafen hohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht ausreichend gerechtfertigt; es ist vielmehr zu besorgen, dass das Landgericht auch insoweit den für den Angeklagten sprechenden Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang der einzelnen Taten (vgl. BGHSt 24, 268, 269), nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat.
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