Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 532/66
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; seine Revision war erfolgreich. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung nicht ausreichend geprüft hatte. Insbesondere wurden alkoholbedingte Beeinträchtigungen des Hemmungsvermögens nicht hinreichend berücksichtigt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB ist nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zu berücksichtigen, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich einschränken kann.

2

Das Strafgericht darf dem Beschuldigten nicht abverlangen, sämtliche denkbaren Einwendungen zur Frage der Verantwortlichkeit vorzutragen; die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter aus eigenen Ermittlungen und der Beweiswürdigung.

3

Bei unzureichender Auseinandersetzung mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung zurückzuverweisen.

4

In Fällen erheblicher Alkoholisierung ist die Hinzuziehung eines in Alkoholwirkungen erfahrenen Sachverständigen regelmäßig geboten, sofern die Feststellungen die Frage der Verantwortlichkeit berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den pensionierten Bergmann Karl ███ aus ███, dort geboren am ██████████████ 1907, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:

Hübner Senatspräsident Dr., Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB wird nicht durch die Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, dass der Angeklagte, wenn er durch den festgestellten Alkoholgenuss in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder der beschränkten Zurechnungsfähigkeit geraten wäre, sich in der Hauptverhandlung völlig anders hätte verteidigen und eventuell auf Erinnerungslücken berufen müssen (UA 6).

Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil sie offenbar davon ausgehen, dass der Angeklagte, wie hier die Tat leugnet, verpflichtet sei, wenn er sich hilfsweise alle geeigneten Einwendungen zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortung vorzutragen, soweit der Schuldvorwurf eine solche Verteidigung nahelege. Derartige Anforderungen stellt das geltende Recht indessen nicht.

Abgesehen davon lässt das Urteil nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer dessen bewusst war, dass es nicht allein auf die Einsichtsfähigkeit ankam, sondern dass auch eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geeignet sein konnte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen oder erheblich einzuschränken (BGHSt 1, 384 ff.; BGH, Urt. vom 24. Mai 1966 – 1 StR 125/66 – und vom 13. September 1966 – 1 StR 437/66 –). Hieran ändert es nichts, dass das Urteil eine „gewisse“ Enthemmung durch den genossenen Alkohol (15 bis 17 Glas Bier, Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat etwa 2,47 ‰) im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Schon aus diesen Gründen ist das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat unter Berücksichtigung aller hierfür wesentlichen Umstände (vgl. BGH GA 1955, 269, 271) eingehender zu prüfen, als das bisher geschehen ist. Dabei wird im vorliegenden Fall auch die Beiziehung eines in der Beurteilung von Alkoholwirkungen erfahrenen Sachverständigen kaum zu umgehen sein.

HübnerMaiPikart
SeibertPfeiffer
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