§ 96 StGB: Herabwürdigung der Bundesflagge durch Presseartikel als Verunglimpfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/61
- Datum
- 16.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Verunglimpfen“ i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst jede nicht nur geringfügige Herabwürdigung des Ansehens der Bundesfarben oder der Bundesflagge durch vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
Ob eine Verunglimpfung vorliegt, ist aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung zu bestimmen; es ist nicht erforderlich, dass die Flagge ausdrücklich als „würdelos“ bezeichnet wird.
Eine Verunglimpfung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Äußernde eine bloß entfernte Möglichkeit offenlässt, eine spätere Generation könne dem Symbol wieder höheres Ansehen verschaffen.
Wird ein verfassungsmäßiges Regierungsorgan als solches beleidigt, ist es grundsätzlich selbst strafantragsberechtigt; eine Antragstellung durch den Regierungschef bedarf insoweit einer Willensbildung des Kollegialorgans (Beschluss).
Die pressegesetzliche Vermutung, der verantwortliche Redakteur habe Inhalt gekannt und Abdruck gebilligt, ersetzt nicht die Feststellung der übrigen Vorsatzkomponenten, insbesondere des Bewusstseins der Beleidigungseignung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 2. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████ ████ R[REDACTED], geboren am [REDACTED] 193[REDACTED], 2. den Verleger █████ ███████ von B[REDACTED], bei ████ █████ geboren, aus [REDACTED],
wegen Vergehens gegen § 96 StGB u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Pr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte K[REDACTED] von ████ ist Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der in ██ ████ ███████████████████ Wochenzeitung „Volkswarte“.
In der Nr. 49 des 3. Jahrgangs vom 4. Dezember 1959 wurde ein von dem Angeklagten █████ verfasster Artikel veröffentlicht, der folgenden Wortlaut hat:
„Schwarz-Rot-Gold und nationale Würde / Die Wiedervereinigung hängt nicht vom Aussehen der Fahne ab
Die Fahne Schwarz-Rot-Gold hat durch die Folgeerscheinungen zweier verlorener Weltkriege an Volkstümlichkeit eingebüßt. Die Weimarer Republik hat es, hauptsächlich bedingt durch die innere Einstellung ihrer Würdenträger, nicht verstanden, mit ihrer Flagge einen allseits geachteten Wertbegriff zu verbinden. Eine berühmt und berichtigt gewordene Erfüllungspolitik, in deren Gefolge Arbeitslosigkeit und Verelendung der breiten Volksmassen auftraten, konnte der Fahne Schwarz-Rot-Gold kein besonderes Ansehen verschaffen. Nach dem 2. Weltkrieg wurde sie wiederum das Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen, die sich sowohl im Westen wie im Osten unseres Vaterlandes als Verzichtspolitiker einen zweifelhaften Namen gemacht haben.
Unter Schwarz-Rot-Gold ließen die verantwortlichen Politiker die von ihnen beherrschten Volksteile jeweils in eine andere weltanschauliche Himmelsrichtung marschieren. Das erschien ihnen wichtiger als die Wahrung der wirklichen Interessen des deutschen Volkes, dessen vordringlichste Aufgabe die Wiedervereinigung darstellt.
Vor einigen Wochen gaben die mitteldeutschen Machthaber der schwarz-rot-goldenen Fahne eine besondere Note. Sie wurde zusätzlich mit Hammer und Zirkel im Ährenkranz versehen. Das veranlaßte nun die Bundesrepublik, unter Hinweis auf die neue „Spalterflagge“ erst recht jeden Kontakt mit dem kommunistischen Regime abzulehnen. Dabei wird bewußt übergangen, daß vom Aussehen der Fahne die Wiedervereinigung keineswegs abhing. Wenn weiter keine Hindernisse vorliegen, müßte die Wiedervereinigung eigentlich eine Kleinigkeit sein. Der unnötig aufgebauschte Flaggenstreit dient somit einzig der Vertiefung des Grabens zwischen den beiden Teilen Deutschlands. Er droht die letzten dünnen Bande zu zerreißen, die West- und Mitteldeutschland noch verbinden. Die Kommunisten könnten den Karolingern keinen besseren Dienst erweisen.
Zu den letzten Berührungspunkten gehört auch die gesamtdeutsche Olympiamannschaft. Ihr gemeinsames Auftreten wird von Bonn torpediert. Dort stell-
te man fest, die beiden deutschen Mannschaften könnten allein unter dem bundesrepublikanischen Schwarz-Rot-Gold zu den Spielen antreten. Jede andere Flagge sei mit der „nationalen Würde“ nicht vereinbar. Damit wandte sich die Bundesregierung gegen die von den deutschen Sportlern angenommene Übereinkunft einer schwarz-rot-goldenen Fahne mit 5 olympischen Ringen.
Dieser Grund Bonns hinterläßt keinen sehr überzeugenden Eindruck. Seit 1945 haben wir kaum jemals erlebt, daß einer der deutschen Politiker seine Handlungen in irgendeiner Form von der Rücksicht auf die nationale Würde beeinflussen ließ.
Hat man ein Gefühl für nationale Würde, dann wird man sich in jedem Falle gegen ihre Verletzung zur Wehr setzen. Wer aber nur gelegentlich, falls es ihm ausnahmsweise einmal in die krumme Wege laufende politische Linie paßt, von nationaler Würde spricht, der verzapft billigen Phrasendresch.
Auch wenn die nationale Würde nicht für das ganze deutsche Volk Geltung hat und statt dessen nur auf den Bonner Staat bezogen werden darf, der bekanntlich gerne als „Vaterland“ gewertet werden möchte, stehen wir staunend vor einer völlig neuen Erfindung. Mit Ausnahme des Protestbriefes an Frankreich wegen der Kaperung des deutschen Frachters Bilbao hat Bonn seit Gründung der Bundesrepublik niemals gegen einen ausländischen Angriff auf seine nationale Würde Einspruch erhoben. Von dem würdelosen Benehmen vieler Deutscher innerhalb der Bundesrepublik ganz zu schweigen. Bis zum November 1959 war fast keinem der westdeutschen Titularpolitiker – über die Anhänger des Herrn Ulbricht ist jeder Kommentar sinnlos – die nationale Würde auch nur das Schwarze unter dem Fingernagel wert.
Jahrhundert wurde Schwarz-Rot-Gold im 20. zweimal nach einer Tragödie unseres Volkes aufgezogen, bejubelt von Menschen, die zum Teil rückhaltlos ihre Freude an den deutschen Niederlagen bekundeten. Sie vergaßen jedesmal, daß außer der jeweiligen Staatsform auch noch das ganze deutsche Volk in den Abgrund gestoßen war. Es fällt unweigerlich auf die Fahne zurück, wenn ihre Träger im Unglück weitgehend jede Würde vermissen ließen.
Doch möge sie ruhig weiterflattern, die Fahne Schwarz-Rot-Gold, vielleicht gibt eine junge Generation ihr eine Bedeutung, die allen Deutschen zu Herzen geht. Dazu müßte sie aber zum Zeichen einer nicht allein auf materielle Werte beschränkten deutschen Wiedergeburt werden, deren sichtbarster Ausdruck die unter der Flagge Schwarz-Rot-Gold errungene Wiedervereinigung wäre.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt und den Verletzten (Bundeskanzler und Bundesregierung) die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Mit näherer Begründung wendet sie sich gegen die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
I.
Die Strafkammer hat in dem veröffentlichten Artikel zwar den Tatbestand der Beleidigung der Bundesregierung und damit auch des Bundeskanzlers gefunden, einen Verstoß gegen § 96 StGB darin aber nicht zu sehen vermocht. Mit ihren Ausführungen hierzu wird sie jedoch dem Sinngehalt der Veröffentlichung nicht gerecht.
§ 96 StGB bedroht u. a. denjenigen mit Strafe, der öffentlich die Farben oder die Flagge der Bundesrepublik verunglimpft. Die Bestimmung ist durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) eingefügt worden. Der Entwurf der Bundesregierung sah ursprünglich die Bestrafung nur für den Fall vor, daß die Farben oder die Flagge der Bundesrepublik beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden (§ 101 des Entwurfs). In den Verhandlungen des Rechtsausschusses des Bundestags wurden hiergegen Bedenken erhoben und die Ausdehnung der Strafbestimmung auf jede Art von Beleidigung gefordert (Abg. Dr. Arndt, Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 7. Mai 1951 S. 2). Der Rechtsausschuß einigte sich auf die Fassung „wer .... verunglimpft“. In dieser Fassung wurde die Bestimmung vom Bundestag angenommen. Sie geht also nicht unwesentlich über die einschlägige Bestimmung in den beiden Republikschutzgesetzen der Weimarer Zeit hinaus, die, wie der durch Notverordnung eingefügte § 134a StGB, nur die Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung der Reichsfarben unter Strafe stellten.
Unter Verunglimpfen versteht das Strafgesetzbuch, soweit es Personen oder das Andenken verstorbener Personen betrifft (s. §§ 95, 97, 189 StGB), jede erhebliche Ehrenkränkung, mag sie unter § 185 oder unter die §§ 186, 187 StGB fallen, so daß nur geringere, unwesentliche Entgleisungen außer Betracht bleiben (BGHSt 12, 364, 366 mit Nachweisen). Als Verunglimpfen der Bundesfarben oder der Bundesflagge muß daher jedenfalls jede nicht geringfügige Herabwürdigung ihres Ansehens durch vorsätzliche Kundgebung der Mißachtung oder Nichtachtung angesehen werden.
Geht man hiervon aus, so sind die auf die Bundesflagge bezüglichen Äußerungen in dem Artikel des Angeklagten ████ in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang betrachtet, als Verunglimpfung zu erachten.
Die Strafkammer legt besonderes Gewicht darauf, daß in dem Artikel weder wörtlich noch sinngemäß ausgesprochen sei, die schwarz-rot-goldene Flagge der Bundesrepublik sei würdelos. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Ausdruck Würde bezeichnet eine menschliche Eigenschaft; nur in sehr übertragenem Sinn kann diese einem anderen Gegenstand beigelegt werden. Würdelos kann ein menschliches Verhalten sein, ebenso auch der Mensch, der ein solches Verhalten an den Tag legt. Eine Fahne, eine Flagge als würdelos zu bezeichnen, entspricht dagegen nicht dem Sprachgebrauch.
In dem Artikel wird einleitend dargelegt, daß schon in der Weimarer Republik die Fahne Schwarz-Rot-Gold „kein besonderes Ansehen“ hatte. Wenn anschließend hieran ausgeführt wird, daß die Fahne nach dem zweiten Weltkrieg wiederum „das Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen“ geworden sei, die sich sowohl im Westen wie im Osten unseres Vaterlandes als Verzichtspolitiker einen zweifelhaften Namen gemacht hätten, so werden hierdurch nicht nur diejenigen Deutschen geringschätzig beurteilt, ja beschimpft, die nach dem völligen Zusammenbruch des von Hitler geführten Reiches wenigstens außerhalb des sowjetischen Machtbereiches einen neuen Anfang suchten und den neuen Staatsaufbau im Zeichen der Demokratie und der Volkerversöhnung ins Werk setzten, sondern es wird auch das Symbol des neuen Staates in seinem Ansehen erheblich herabgewürdigt. Denn wenn die Bundesflagge das „Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen“ ist, zu denen auch die Machthaber der Sowjetzone gehören, dann ist sie eben nicht das, was sie nach dem Grundgesetz sein soll, nämlich das würdige Sinnbild der staatlichen Einheit des ganzen deutschen Volkes. Nur noch bekräftigt wird diese Herabwürdigung dadurch, daß nach weiteren herabsetzenden Äußerungen über maßgebende Staatsmänner der Bundesrepublik ausgeführt wird, es falle „unweigerlich auf die Fahne zurück, wenn ihre Träger im Unglück weitgehend jegliche Würde vermissen lassen“. Durch den letzten Absatz des Artikels, den die Strafkammer weitgehend zur Entlastung der Angeklagten herangezogen hat, wird die Herabwürdigung entgegen der Ansicht des Landgerichts weder zurückgenommen noch gemindert. Durch die vielleicht Bemerkung, gebe eine junge Generation ihr eine Bedeutung, die allen Deutschen zu Herzen geht, wird vielmehr deutlich ausgedrückt, daß nach Meinung des Verfassers die Fahne jedenfalls in der Gegenwart keine solche Bedeutung beanspruchen kann. Unerwähnt bleibt hierbei, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das in Artikel 22 Schwarz-Rot-Gold zur Bundesflagge erklärt, in seinem Vorspruch das gesamte deutsche Volk aufruft, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung zu vollenden.
Zu einer Verunglimpfung der Flagge gehört nicht, daß in der herabsetzenden Äußerung zum Ausdruck kommt, die Bundesflagge sei für alle Zeiten „mit einem negativen Sinngehalt“ verbunden. Deshalb schließt es die Verunglimpfung nicht aus, daß in dem Artikel die entfernte Möglichkeit offen gelassen wird, eine spätere Generation könne der Fahne zu höherem Ansehen verhelfen.
Die Gesamtwürdigung des Artikels läßt nicht die Deutung zu, daß der Verfasser mit seinen Ausführungen in Sorge über das geringe Ansehen der Bundesflagge nur zum Ausdruck habe bringen wollen, die Fahne sei durch ihre „unwürdigen Träger beleidigt und verunglimpft“ und daß er die Forderung erhebe, „ihr Sühne und Genugtuung zu verschaffen“. Vielmehr ergibt sich aus dem Artikel klar, daß der Verfasser der Bundesflagge das für ein staatliches Symbol erforderliche Ansehen abspricht.
Da die Verunglimpfung in Tateinheit mit dem Vergehen der Beleidigung steht, wegen dessen die Angeklagten verurteilt worden sind, muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Strafkammer wird nun insdesondere prüfen müssen, ob der innere Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist.
II.
Der Senat hat die angefochtene Entscheidung auch insoweit nachgeprüft, als die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Nachprüfung gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
1. Soweit die Strafkammer in den Ausführungen des oben angeführten Artikels eine Beleidigung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers sieht, begegnen ihre Darlegungen keinen rechtlichen Bedenken.
2. Widersprüchlich sind jedoch die Ausführungen der Strafkammer zur Rechtswirksamkeit des gestellten Strafantrags. Sie führt hierzu aus, die zur Zeit der Strafantragsstellung amtierende Bundesregierung stelle als solche einen klar abgrenzbaren unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung zusammenfaßbaren und somit unter dieser auch kollektiv beleidigungsfähigen Personenkreis dar. Hiernach scheint es, als ob die Strafkammer eine sog. Kollektivbeleidigung im Auge hatte, bei der unter einer Kollektivbezeichnung eine Mehrheit einzelner Personen beleidigt werden. Würde man eine solche annehmen, so wäre nicht die Bundesregierung als solche, sondern es wären ihre einzelnen Mitglieder beleidigt. Es wäre dann auch nur jeder Beleidigte für sich berechtigt, Strafantrag zu stellen und keinesfalls wäre der Bundeskanzler bei der Strafantragstellung für die übrigen Kabinettsmitglieder „zu ihrer Vertretung berufen“.
Es liegt jedoch nahe, daß unter dem Ausdruck „Bonn“, der hier unbedenklich der „Bundesregierung“ gleichgesetzt werden kann, nicht die einzelnen Regierungsmitglieder, sondern das verfassungsmäßige Regierungsorgan selbst verächtlich gemacht werden sollte. Gegen die Beleidigungsfähigkeit der Bundesregierung als solche, deren Verunglimpfung in § 97 StGB unter bestimmten Voraussetzungen noch besonders unter Strafe gestellt ist, bestehen keine Bedenken. Wird ein solches Organ beleidigt, so werden hierdurch allerdings nicht unbedingt alle seine Mitglieder ebenfalls beleidigt (RGSt 4, 264, 265; 7, 404, 408). Jedoch ist im vorliegenden Fall, in dem an dem politischen Verhalten der Bundesregierung Kritik geübt wurde, nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer den Bundeskanzler als denjenigen Staatsmann, der die Richtlinien der Politik der Bundesregierung bestimmt, ebenfalls als beleidigt angesehen hat. Insoweit liegt auch ein wirksamer Strafantrag vor.
Soweit der Bundeskanzler für die Bundesregierung Strafantrag gestellt hat, bezieht sich die Strafkammer für die Rechtswirksamkeit des Antrags auf § 196 StGB. Die Bundesregierung ist jedoch als verfassungsmäßiges Regierungsorgan keine Behörde im Sinne des Verwaltungsrechts (vgl. v. Mangoldt-Klein, Vorbem. IV 3 vor Art. 62 GG; Rasch in Verwaltungsarchiv Bd. 50 S. 1, 22). Ob sie als Behörde im Sinne des § 196 angesehen werden könnte, kann dahinstehen, da der Bundeskanzler jedenfalls nicht der Vorgesetzte der Bundesminister ist. Er bestimmt zwar die Richtlinien der Bundespolitik, die auch für die Bundesminister verbindlich sind, er hat aber ihnen gegenüber keine Einzelweisungsbefugnis (vgl. Maunz-Dürig, Anm. 7 zu Art. 62 GG). Auch § 197 StGB scheidet aus, da die Bundesregierung keine „Körperschaft“ ist. Soweit die Bundesregierung als kollegiales Regierungsorgan beleidigt ist, hat daher nur sie selbst das Recht, Strafantrag zu stellen. Ihre Willensbildung als eines Kollegialorgans geschieht durch Beschlußfassung (vgl. BVerfGE 6, 309, 323). Nur auf Grund einer solchen Willensäußerung könnte also der Bundeskanzler für sie Strafantrag stellen. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob dem Strafantrag, soweit er für die Bundesregierung gestellt wurde, ein Regierungsbeschluß zugrunde liegt (vgl. auch Geschäftsordnung der Bundesregierung, insbesondere § 15; Gemeinsames MinBl. 1951, 137). Der Senat würde allerdings keine Bedenken tragen, das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses dem Strafantrag und dem Begleitschreiben des Bundesministers der Justiz zu entnehmen.
3. Bezüglich des Angeklagten Karg von Bebenburg hat die Strafkammer § 11 Abs. 2 des bayer. Pressegesetzes angewendet, welcher lautet:
„Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerkes wird vermutet, daß er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat.“
Diese Bestimmung entspricht ihrem sachlichen Gehalt nach dem § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes, der zwar wörtlich anders lautet, aber seit dem Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in RGSt 22, 65 einheitlich dahin ausgelegt wird, daß er eine Beweisvermutung dahin enthält, der verantwortliche Redakteur habe die Veröffentlichung eines erschienenen Textes in Kenntnis seines Wortsinnes verursacht.
Der Bundesgerichtshof hat § 20 Abs. 2 RPresseG bisher für gültig angesehen (vgl. die Urteile vom 25. Mai 1954 – 5 StR 41/54 und vom 6. Oktober 1954 – 6 StR 45/54). Auch der Senat hat gegen die Gültigkeit keine rechtlichen Bedenken, auch wenn man zugeben wollte, daß die Bestimmung ihrem Wortlaut nach eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu enthalten scheint, daß dem Täter die Tat in allen Einzelheiten nachgewiesen werden muß, und daß die Entwicklung dahin geht, alle Beweisvermutungen zu beseitigen (vgl. die Erläuterungen zu § 386 des Strafgesetzentwurfes 1960 Hellmuth Mayer). Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich hier schon deshalb, weil der Angeklagte ██ von ████████ angibt, den Artikel des Angeklagten ███ gelesen und sodann seine Aufnahme in die „Volkswarte“ veranlaßt zu haben, die Strafkammer also, wenn sie dieser Einlassung folgt, die Beweisvermutung nicht zu Hilfe zu nehmen braucht.
Die Strafkammer hat allerdings möglicherweise die Beweisregeln zu weit ausgelegt, indem sie ausführt, der Angeklagte von █████████████ habe gleichfalls den „Beleidigungsgehalt des inkriminierten Textes nicht in Abrede“ gestellt; die übrigen Komponenten des Vorsatzes i. S. des § 185 StGB seien Gegenstand der gesetzlichen Beweisvermutung. Vermutet wird nur, daß der Redakteur den Inhalt des veröffentlichten Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat. Daraus wird sich zwar in den meisten Fällen von selbst ergeben, daß der Redakteur auch in dem Bewußtsein gehandelt hat, der Inhalt sei für bestimmte Personen beleidigend. Vermutet wird das jedoch nicht. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
4. Die Ansicht der Strafkammer, daß die Angeklagten nur wegen eines Vergehens der Beleidigung bestraft werden könnten, vermag der Senat nicht zu teilen. Sind durch einen Zeitungsartikel sowohl die Bundesregierung als solche als auch der Bundeskanzler persönlich beleidigt worden und haben beide Strafantrag gestellt, so sind die Täter wegen zweier, allerdings rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung zu bestrafen.
| Geier | Hübner | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |