Revision gegen Unterlassung der Unterbringung nach §64 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist gemäß §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Die Behauptung, das Tatgericht habe die Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt, rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn konkret dargelegt wird, dass ohne ein weiteres Gutachten entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt blieben.
Ob ein Verurteilter ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Unterlassung einer Unterbringung nach §64 StGB hat, kann im Einzelfall offenbleiben; ist die Revision offensichtlich unbegründet, führt dies dennoch zur Verwerfung.
Bei Verwerfung der Revision werden dem Revisionführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 12. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 531/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Mai 1998 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 18. Juni 1992, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet (bei Vorwegvollzug eines Teils der Strafe).
Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 1994 – 1 StR 726/94 – im Schuld- und Strafaussprach bestätigt, jedoch im Maßregelaussprach aufgehoben, da eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) nicht dargetan sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und der gerichtlichen Pflicht zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens rügt.
Der Senat lässt offen, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, der Verurteilte sei dadurch, dass neben einer verhängten Freiheitsstrafe seine Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist, nicht beschwert (vgl. BGHSt 28, 327, 333; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH, Beschl. vom 4. April 1985 – 5 StR 224/85; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1), oder ob ein therapiewilliger Angeklagter ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung hat, wie dies im Schrifttum angenommen wird (Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66).
Das Rechtsmittel bleibt jedenfalls erfolglos, weil es – wie der Generalbundesanwalt in seinem vorsorglich nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag zutreffend ausgeführt hat – offensichtlich unbegründet ist.
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