Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Mordaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/96
- Datum
- 19.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aussagen eines früheren Mitangeklagten, die das Tatgeschehen beschreiben, begründen nicht ohne Weiteres die Feststellung der Täterschaft einer bestimmten Person, wenn aus den Spuren lediglich der Ablauf, nicht aber die Identität des Täters hervorgeht und weitere Täter in Betracht kommen.
Wird die Urteilsbegründung wegen rechtskräftiger Entscheidungen Dritter nach § 267 StPO verkürzt, hat das Tatgericht die Beweiswürdigung hinsichtlich der verbleibenden Beschuldigten so darzustellen, dass der Revisionssenat die Nachprüfbarkeit der Überzeugungsbildung feststellen kann.
Das Tatgericht muss bei möglichen Alternativerklärungen (z. B. Mittäterschaft, Alleintäterschaft, Mittäterexzess) die entgegenstehenden wesentlichen tatsächlichen Anhaltspunkte aus den Aussagen der Mitbeteiligten offenlegen und würdigen.
Kann der Revisionssenat nicht ausschließen, dass Fehler der Beweiswürdigung oder Darlegungsmängel das Urteil beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 21. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 531/96
vom 19. November 1996
in der Strafsache gegen █, geborene KC, aus EC, geboren am ██████████████████ 1943, in SC, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Staatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. ██ aus KC_____ als Verteidiger, ███████████████████ ███████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21. März 1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen entschloß sich die Angeklagte, ihren geschiedenen Ehemann Horst SC bei einem Treffen am 16. Oktober 1994 in der von ihr geführten Gaststätte „DC__“ zu töten, um sich dessen Forderungen aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu entledigen. Sie beauftragte den früheren Mitangeklagten BC, einen Kampfsportler, damit, Horst SC gegen eine Belohnung von 10.000 DM bis 12.000 DM zusammenzuschlagen und auf diese Weise wehrlos zu machen. Danach wollte sie ihn eigenhändig töten, wovon BC keine Kenntnis haben sollte; sie wollte ████ bei Aufkommen eines Tatverdachts gegen sie belasten. Zunächst ohne Wissen der Angeklagten gewann BC den weiteren früheren Mitangeklagten RC, einen Boxer, zur Mitwirkung beim Zusammenschlagen des Opfers. BC und RC trafen zur verabredeten Zeit in der Gaststätte „DC__“ ein und wurden von der Angeklagten in einen Nebenraum gewiesen. In diesem Nebenraum wurde Horst SC von BC und RC zusammengeschlagen; danach verließen BC und RC den Raum durch eine Hintertür. Anschließend erschlug die Angeklagte das wehrlose Opfer mit einem stumpfen Gegenstand. Unbekannte Dritte beseitigten die Leiche und das Fahrzeug des Opfers.
Der frühere Mitangeklagte BrC, ein Angestellter der Angeklagten, „hatte mitbekommen, was ... geschehen war. Ihm war klar, daß sich die unmittelbar Beteiligten schwerwiegender strafbarer Taten schuldig gemacht hatten. Gleichwohl fügte er sich der Anordnung der Angeklagten ..., blutbespritzte Getränkekisten ... verschwinden zu lassen, weil er wollte, daß die Taten unentdeckt bleiben und weil er beabsichtigte, die an ihnen Beteiligten einer Bestrafung zu entziehen. Dementsprechend bekundete er bei seinen polizeilichen Vernehmungen als Zeuge am 19. und 20. Oktober 1994, keinerlei verdächtige Wahrnehmungen gemacht zu haben.“
2. Die Tat der Angeklagten hat das Landgericht als Mord aus Habgier gewertet.
██ und RC, die als Mittäter des Mordes angeklagt gewesen waren, wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei abgeurteilt, weil beide weder von der Tötungsabsicht unterrichtet noch an der eigentlichen Tötungshandlung beteiligt gewesen seien. Der frühere Mitangeklagte BrC wurde wegen versuchter Strafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen zugunsten der Angeklagten sowie zugunsten von BC und RC verurteilt.
Eine Verurteilung wegen der ursprünglich ebenfalls angeklagten versuchten Strafvereitelung zugunsten der früheren Mitangeklagten Sandra ████████, der Tochter der Angeklagten, erfolgte nicht.
Sandra ██████ wurde freigesprochen. Ihr war durch die zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, sie habe die Tat der Angeklagten dadurch unterstützt, daß sie zusammen mit dieser das Opfer in den Nebenraum gezerrt habe.
II.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Beweiswürdigung.
1. Das Landgericht stützt die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten auf die Äußerung des früheren Mitangeklagten BrC, er habe die Angeklagte dabei beobachtet, wie sie eigenhändig mit einem Gegenstand auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen habe.
Diese für die Überführung der Angeklagten wesentliche Bekundung hält das Landgericht für glaubhaft, weil sie durch die Art der Verletzungen und die Blutspuren am Tatort bestätigt werde. Das Landgericht führt aus: „Was █████ berichtet hat, konnte er nur wissen, wenn er es gesehen hatte.“ BrC könne von diesen Umständen nicht aus anderen, im Urteil näher bezeichneten Quellen erfahren haben.
Diese Überlegung trägt nicht. Aus den Spuren kann nur geschlossen werden, daß BrC das Tatgeschehen selbst zutreffend beschrieben hat. Über die Person des Täters sagen diese Spuren indes nichts. Aus der Richtigkeit der Aussage zum Tatgeschehen ohne weiteres auf die Richtigkeit der Aussage über den Täter zu schließen, verbot sich hier angesichts des Umstands, daß weitere Personen als Täter oder sonst Beteiligte in Betracht kamen und daß nach den Urteilsfeststellungen BrC über „die unmittelbar Beteiligten“ bei den ersten polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben gemacht hat.
2. Im übrigen enthält das Urteil Darstellungsmängel, die auf folgendem beruhen:
Hinsichtlich der früheren Mitangeklagten BC, ███ ████ und Sandra SC ist vor Urteilsabsetzung Rechtskraft eingetreten. Deshalb sind die Urteilsgründe bezüglich BC, RC und BrC ausdrücklich unter Berufung auf § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt. Bezüglich Sandra SC enthalten die Urteilsgründe unter Hinweis auf § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO lediglich die Mitteilung, daß diese aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden sei, ohne daß dies näher ausgeführt wurde.
Die Rechtskraft des Urteils bezüglich einzelner Tatkomplexe und einzelner Mitangeklagter durfte indes nicht dazu führen, daß die Beweisgründe bezüglich der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat verkürzt mitgeteilt wurden, so daß dem Senat die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht mehr möglich ist.
So liegt der Fall hier:
Da die Äußerungen der früheren Mitangeklagten in Vernehmungen als Zeugen, Beschuldigte oder Angeklagte und die Beweisgründe für den Freispruch der früheren Mitangeklagten Sandra SC nicht oder nur zu einem geringen Teil mitgeteilt sind, kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht lückenlos und widerspruchsfrei von der Schuld der Angeklagten überzeugt hat.
Dieser Mangel zeigt sich vor allem bei der stark verkürzten Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten Aussagen des früheren Mitangeklagten ██████, der in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat. Das Urteil erwähnt, daß BrC am 20., 22., 23., 24. und 25. Oktober 1994 ausgesagt hat, geht aber nur auf die der Vernehmung vom 24. Oktober 1994 entstammende Äußerung BrC zur Beobachtung einer Tötungshandlung durch die Angeklagte ein. Weil das Landgericht seine übrigen Angaben nicht mitteilt, insbesondere auch die hier angezeigte Erörterung der Entwicklung der Aussage unterläßt, kann die Annahme der Glaubhaftigkeit des in die Feststellungen übernommenen Aussagekerns nicht nachvollzogen werden. BrC kann sich auch zum Verhalten anderer Personen am Tatort geäußert haben. Dies wird durch die Feststellung nahegelegt, er habe „die unmittelbar Beteiligten“ durch anfängliches Verschweigen seiner Wahrnehmungen von der Tat bei seinen polizeilichen Zeugenvernehmungen vor Strafverfolgung schützen wollen. Dies hat zur Verurteilung BrC wegen versuchter Strafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen geführt. Seine Angaben zur Anwesenheit anderer Personen am Tatort können jedoch für die Beweiswürdigung zur Frage der Täterschaft der Angeklagten von Bedeutung sein.
Auch deutet das Landgericht durch den Freispruch der früheren Mitangeklagten Sandra SC an, daß deren Belastung durch BrC zu ihrer Verurteilung nicht ausreichte, obwohl sie den Vorwurf der zugelassenen Anklage getragen hatte. Der Tatrichter wäre zwar aus Rechtsgründen nicht daran gehindert gewesen, einerseits seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten auf Aussagen des früheren Mitangeklagten BrC zu stützen, andererseits aber dessen Angaben nicht als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung ihrer Tochter anzusehen. Ob dem so war, sagt das Urteil nicht. Auch hätte eine solche Beweiswürdigung näherer Erläuterung bedurft, die eine Differenzierung erst einsichtig gemacht hätte (vgl. für die Würdigung von Zeugenaussagen BGH, Beschl. vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95 – in StV 1995, 633 insofern nicht abgedruckt; ebenso für die Würdigung der Einlassung von Angeklagten Niemöller StV 1984, 431, 438 m.w.Nachw.; für Aussagen von Mitangeklagten kann insofern nichts anderes gelten, vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 71).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Es kommen nicht nur die von der Anklage angenommene Möglichkeit der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und die vom Landgericht angenommene Alternative der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) der Beschwerdeführerin beim Mord in Frage. Das Tatgericht müßte sich auch mit der Einlassung der Angeklagten, daß ein Mittäterexzeß bei der von ihr zuletzt eingeräumten gefährlichen Körperverletzung vorgelegen habe, unter Mitteilung und Würdigung dem entgegenstehender wesentlicher Anhaltspunkte aus den Aussagen der früheren Mitangeklagten auseinandersetzen, um die Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Mordes verurteilen zu können.
III.
Die Aufhebung des Urteils zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Sachrüge zwingt nicht zur Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO auf die anderen verurteilten Angeklagten, da der aufgezeigte Rechtsfehler sie nicht betrifft.
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Granderath Ulsamer Schäfer
RiBGH Schomburg ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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