Treffer
BGH Urteil

Revision zu Vergewaltigung: Beweiswürdigung und Annahme des 'minder schweren Falls' bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 531/82
Datum
15.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rügen ein Landgerichtsurteil wegen Nötigung, Vergewaltigung und Freiheitsberaubung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2½ Jahren. Streitgegenstände waren die Beweiswürdigung der Strafkammer und die Frage, ob ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) vorliegt. Der BGH verwirft beide Revisionen, weil die Würdigung der Beweise nicht rechtsfehlerhaft ist und die Annahme des minder schweren Falls sowie die Strafzumessung im zulässigen Ermessen des Tatrichters liegen. Eine knappe, die maßgeblichen Umstände nennende Begründung reicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen; ein Eingreifen ist nur bei Widersprüchen, Unklarheiten oder Verstößen gegen die Denkgesetze bzw. allgemein anerkannte Erfahrungssätze gerechtfertigt.

2

Die Annahme eines 'minder schweren Falls' im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB gehört zur Strafzumessung und liegt in der Entscheidungsbefugnis des Tatrichters; die Revision greift nur bei inneren Rechtsfehlern, Vernachlässigung maßgeblicher Strafzwecke oder wenn die Strafe außerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums liegt.

3

Für die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung genügt eine knappe Begründung, sofern die für die Zumessung bestimmenden Umstände dargelegt sind; eine vollständige Erör- terung aller Erwägungen ist nicht erforderlich.

4

Zur Stützung der Glaubwürdigkeit einer Nebenklägerin können unbeteiligte Zeugenäußerungen über relevante Äußerungen des Täters herangezogen werden; aus solchen bestätigten, widerspruchsfreien Tatsachengrundlagen gezogene Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 24. März 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 531/82

in der Strafsache gegen Manfred K. ███ aus ████████, geboren am █████████████████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. März 1982 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch seine Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter Nötigung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Dies gilt auch für die Beweiswürdigung der Strafkammer hinsichtlich der vom Angeklagten in Abrede gestellten Vergewaltigung sowie der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II 1 der Urteilsgründe). Die Angriffe des Angeklagten gegen die Schlussfolgerungen des Landgerichts gehen fehl. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht darf sie nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 209 f.), es muss sich auf eine rechtliche Überprüfung beschränken. Sie führt im vorliegenden Fall zu keinen Beanstandungen: Die Urteilsausführungen sind frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62; 29, 18, 20).

Die Strafkammer setzt sich eingehend mit der Einlassung des Angeklagten und den ihr entgegenstehenden Bekundungen des Tatopfers auseinander. Sie folgt der Darstellung der Nebenklägerin nicht nur deshalb, weil sie sie nach dem persönlichen Eindruck und dem Aussageverhalten für glaubwürdig hält, sondern auch aus der Erwägung, dass ihre Schilderung des Tathergangs in entscheidenden, der Einlassung des Angeklagten widersprechenden Einzelheiten durch die Aussagen der ihr nicht nahestehenden Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] über Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat „überaus bedeutsame Bestätigung gefunden“ hat (UA S. 25).

Soweit der Angeklagte in seinen Eingaben an den Senat die Annahme des Landgerichts bekämpft, er habe am 2. November 1981 gegen 22.45 Uhr noch in [REDACTED], gegen 23.30 Uhr aber bereits in [REDACTED] sein können (UA S. 28), übersieht er, dass der Tatrichter dabei nicht von feststehenden Zeitpunkten ausgegangen ist und sich die Urteilsausführungen insoweit auch nicht auf die Schuldfrage, sondern auf einen Vorfall beziehen, der nicht Gegenstand der Anklage ist, vielmehr den Ausgangspunkt für Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bildete. Deshalb ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte für den genannten Zeitpunkt ein „Alibi“ hat, als „zumindest offen“ bezeichnet (UA S. 28); damit soll ersichtlich die wenige Sätze später formulierte Folgerung zum Ausdruck gebracht werden, dass sich seine Behauptung, er könne zur Zeit des von der Nebenklägerin geschilderten Vorfalls nicht in [REDACTED] gewesen sein, „nicht bestätigt“ hat und deshalb die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht erschüttert ist. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin auch in diesem Nebenpunkt stützt das Landgericht im Übrigen nicht auf den nach seiner Ansicht misslungenen „Alibi“-Beweis, sondern auf die Erwägung, dass der Vorfall bei der Polizei am selben Abend angezeigt wurde und weder die Nebenklägerin noch ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft hatten (UA S. 13).

II. Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obliegt als Teil der Strafzumessung dem Tatrichter. Nur er kann auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat, zuverlässig entscheiden, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Nach den für die Strafzumessung vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w. N.) entwickelten Grundsätzen darf das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Das schließt eine Inhaltskontrolle aus; in Zweifelsfällen muss die Entscheidung des Tatgerichts hingenommen werden.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils innerhalb dieser Grenzen ergibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f.; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.; BGH GA 1976, 303, 304 m. w. N.). Dass die Urteilsausführungen die von der Rechtsprechung entwickelten maßgebenden Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnen, ist unschädlich; aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich, dass sie beachtet worden sind. Auch die knappe Begründung für die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB unter Verzicht auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den sich aus der Dauer und der Zahl der Einzelakte der Vergewaltigung ergebenden Bedenken gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ist kein Grund für die Befürchtung, die Kammer könne diese Gesichtspunkte außer Acht gelassen haben. Die schriftlich niedergelegten Gründe setzen offensichtlich die eingehende Schilderung des Tathergangs in den Feststellungen als bekannt voraus und beschränken sich darauf, dieses Geschehen wertend in den größeren Zusammenhang der bisherigen Beziehungen des Angeklagten zu der Nebenklägerin und seiner sich daraus ergebenden Beweggründe zu stellen. Das ist zulässig. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268 m. w. N.); das Urteil hat nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 – 3 StR 17/68 – bei Dallinger MDR 1970, 899). Bestimmend für die Annahme eines minder schweren Falles sind die Milderungsgründe, die die Tat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Gründe führt das Landgericht vollständig an. Insgesamt erscheint die Bejahung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB trotz der von der Revision hervorgehobenen Erschwerungsgründe vertretbar.

Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Die verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe sind nicht unverhältnismäßig milde.

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
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