Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch geändert: Raub mit Schusswaffen statt Raub mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 531/75
Datum
28.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil, der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Wegen der Neufassung des § 251 StGB (ab 1.1.1975) kann Raub mit Todesfolge nicht mehr tateinheitlich mit vorsätzlicher Tötung zusammentreffen; daher wird der Schuldspruch auf Raub mit Schusswaffen (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB) geändert und auf den Mitangeklagten erstreckt. Die Änderung mindert die Schuld nicht und ist für das Strafmaß ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung des Tatbestandsrechts ist die neue Gesetzesfassung im Revisionsverfahren nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, soweit sie auf den Tathergang Anwendung findet.

2

Kann ein Tatbestand (z. B. Raub mit Todesfolge) wegen unterschiedlicher Schuldformen nicht mehr tateinheitlich mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zusammentreffen, tritt an seine Stelle die auf die Tatzeit anzuwendende tatbestandsähnliche Qualifikation (z. B. Raub mit Schusswaffen, § 250 Abs.1 Nr.1 StGB).

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist auch auf Mitangeklagte zu erstrecken (§ 357 StPO), soweit die geänderte Rechtslage dies gebietet.

4

Ergibt die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts keine Minderung der Schwere von Schuld und Unrecht, bleibt sie ohne Auswirkung auf den Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 531/75 vom 28. Oktober 1975

in der Strafsache gegen den Gymnasiasten Rainer ██ aus ██████ geboren ████████████ 1957 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1975 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten R. C. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch unter Miterstreckung auf den rechtskräftig verurteilten Kurt F. C. dahin geändert, dass anstelle des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) Raub mit Schusswaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der (vom Senat nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigenden) Neufassung des § 251 StGB, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, kann wegen der unterschiedlichen Schuldformen Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (BGH MDR 1975, 854 Nr. 63). Deshalb tritt im Schuldspruch an die Stelle des rechtlichen Gesichtspunktes des Raubes mit Todesfolge der Gesichtspunkt des Raubes mit Schusswaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der nach Tatzeitrecht als Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) mit den Strafen bedroht war, die auch das geltende Recht androht.

Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken (§ 357 StPO).

Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. September 1975). Seine Änderung mindert nicht die Schwere der Schuld und des Unrechts. Sie ist infolgedessen für den Strafausspruch ohne Bedeutung.

PfeifferPikartHerdegen
MößleZipfel
Revision verworfen; Schuldspruch geändert: Raub mit Schusswaffen statt Raub mit Todesfolge — Themis