Revision verworfen; Schuldspruch geändert: Raub mit Schusswaffen statt Raub mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/75
- Datum
- 28.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung des Tatbestandsrechts ist die neue Gesetzesfassung im Revisionsverfahren nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, soweit sie auf den Tathergang Anwendung findet.
Kann ein Tatbestand (z. B. Raub mit Todesfolge) wegen unterschiedlicher Schuldformen nicht mehr tateinheitlich mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zusammentreffen, tritt an seine Stelle die auf die Tatzeit anzuwendende tatbestandsähnliche Qualifikation (z. B. Raub mit Schusswaffen, § 250 Abs.1 Nr.1 StGB).
Eine Änderung des Schuldspruchs ist auch auf Mitangeklagte zu erstrecken (§ 357 StPO), soweit die geänderte Rechtslage dies gebietet.
Ergibt die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts keine Minderung der Schwere von Schuld und Unrecht, bleibt sie ohne Auswirkung auf den Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 531/75 vom 28. Oktober 1975
in der Strafsache gegen den Gymnasiasten Rainer ██ aus ██████ geboren ████████████ 1957 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1975 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R. C. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilsspruch unter Miterstreckung auf den rechtskräftig verurteilten Kurt F. C. dahin geändert, dass anstelle des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) Raub mit Schusswaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) tritt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach der (vom Senat nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigenden) Neufassung des § 251 StGB, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, kann wegen der unterschiedlichen Schuldformen Raub mit Todesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen (BGH MDR 1975, 854 Nr. 63). Deshalb tritt im Schuldspruch an die Stelle des rechtlichen Gesichtspunktes des Raubes mit Todesfolge der Gesichtspunkt des Raubes mit Schusswaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), der nach Tatzeitrecht als Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) mit den Strafen bedroht war, die auch das geltende Recht androht.
Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken (§ 357 StPO).
Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. September 1975). Seine Änderung mindert nicht die Schwere der Schuld und des Unrechts. Sie ist infolgedessen für den Strafausspruch ohne Bedeutung.
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