Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen bei Sachwucher, Betrug und RBerG-Verstoß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 531/67
- Datum
- 28.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses im Wuchertatbestand ist maßgeblich, welche Leistung die Parteien nach ihrem Vertragswillen vereinbart haben; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Geschäfts ist hierfür grundsätzlich unerheblich.
Die Ausbeutung „Unerfahrenheit“ setzt allgemeine, gegenüber dem Durchschnitt bestehende Defizite an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung voraus und kann nicht allein aus Unkenntnis von Bedeutung und Tragweite des Geschäfts hergeleitet werden.
Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist für jede Einzelhandlung festzustellen, dass sie die Merkmale des angewandten Straftatbestands erfüllt; zudem sind Tatzeitraum und jedenfalls die Mindestzahl der nachgewiesenen Einzelakte anzugeben.
Eine Verurteilung wegen Betruges erfordert hinreichende Feststellungen zum Inhalt der durch Täuschung herbeigeführten Vereinbarung, zu konkreten Täuschungshandlungen sowie zum schadensbegründenden Vermögensnachteil in den Einzelfällen.
In die Schadenssumme des Betruges dürfen nur solche Positionen einfließen, die stoffgleich mit dem erstrebten Vermögensvorteil sind; nicht stoffgleiche Folgekosten können jedoch strafzumessungsrechtlich berücksichtigt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 531/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ██████ Schneider ██████ aus ██, ████ geboren am ███████████ in ██, zurzeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Toesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Rechtsanwalt als Verteidiger, █████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil vom 3. Mai 1967 des Landgerichts Aschaffenburg aufgehoben. Die Sache wird mit den Feststellungen auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung zu neuer Verhandlung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Sachwuchers in Tateinheit mit Betrug, Vergehen gegen § 4 Abs. 1 UWG, unerlaubter Rechtsberatung und verbotener Kreditgewährung unter Einbeziehung einer am 22. November 1965 wegen anderer Straftaten verhängten Strafe von 9 Monaten Gefängnis zu einer ██████████████████████ von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 22.500 DM verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren den Betrieb eines Makler- oder Finanzierungsunternehmens jeder Art verboten, ihm für denselben Zeitraum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die öffentliche Bekanntmachung des Urteilstenors angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrügen durchgreifen.
1. Dem Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Sachwuchers legt die Strafkammer die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte sich in den von ihm abgeschlossenen Schuldzusammenfassungsverträgen gegen Zahlung einer Gebühr von 7,5 % der jeweiligen Gesamtschuld lediglich zur Weiterleitung der Gelder verpflichtet hatte, welche die Schuldner nach Gebührenzahlung an ihn senden würden, und in Verbindung damit nur noch zur Versendung eines sog. Gläubigerbenachrichtigungsschreibens, in dem Ratenzahlungsangebote enthalten waren (UA S. 74, 75). Das Urteil entnimmt hieraus ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Angeklagten und der von ihm beanspruchten Vermögensvorteile, indem es im einzelnen darlegt, dass sich als durchschnittliche Gegenleistung der Schuldner nach Abzug einer – anscheinend nur grob geschätzten – (RGSt 74, 345) Vergütung für allgemeine Bürokosten für eine Stunde aller einfachster Büroarbeit ein Entgelt von 100,– DM errechne (UA S. 75). Auch in anderem Zusammenhang geht die Urteilsbegründung an verschiedenen Stellen davon aus, dass die Kunden des Angeklagten für die vereinbarte 7,5 %-Gebühr nichts eingehandelt hätten als eine – mit primitivsten Schreibarbeiten geringen Umfangs bewerkstelligte Vereinfachung der Überweisung geschuldeter Geldbeträge (UA S. 48, 23; 54; vgl. auch UA S. 45). Alle diese Ausführungen stehen jedoch, wie die Revision mit Recht bemerkt, in unvereinbarem Gegensatz zu den Feststellungen, die das Landgericht zum Schuldvorwurf der unerlaubten Rechtsberatung getroffen hat. Hierzu legt das Urteil dar, dass der Angeklagte es auf Grund der Schuldzusammenfassungsverträge praktisch übernommen hatte, sich mit einem Ratenaufteilungsplan an die betreffenden Gläubiger zu wenden, um von diesen Stundung und Herabsetzung zu erreichen (UA S. 72, 73), und dass er gerade diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu einem wesentlichen Teil seiner Berufstätigkeit und seines Broterwerbs gemacht hatte (UA S. 73). War dies aber der Fall, dann hatte seine Leistung, für die er die Gebühr von 15 (ursprünglich 5 % UA S. 17) forderte, einen größeren wirtschaftlichen Wert, als das Landgericht angenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kunden möglicherweise – schon im Hinblick auf die Vorschrift des § 134 BGB (BGHZ 37, 258) auf die Bemühungen des Angeklagten um Herabsetzung oder Stundung keinen rechtlich gesicherten Anspruch hatten. Denn bei dem für die Prüfung des Missverhältnisses erforderlichen Vergleich zwischen der Leistung des Gläubigers und der ihm hierfür gegebenen oder versprochenen Gegenleistung ist allein der Vertragswille der Beteiligten entscheidend (vgl. RGSt 29, 78, 84); die zivilrechtliche Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts kommt auch abgesehen von dem Einfluss eines wucherischen Tatbestandes darauf (§ 138 Abs. 2 BGB) überhaupt nicht in Betracht (RG Recht 1915 Nr. 2413). Deshalb ist auch das Bewusstsein des Bewucherten von der Nichtigkeit des Geschäfts ohne Bedeutung (RG LZ 1918 Sp. 1085 Nr. 35). Im Übrigen hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nach der ursprünglichen Fassung der von ihm verwandten Vertragsformulare auch zur Ablösung kleinerer Posten verpflichtet, also zur Gewährung von Zwischenkredit (UA S. 52). Dieser Verpflichtung ist er auch im Zusammenhang mit den Schuldzusammenfassungsverträgen wenigstens teilweise nachgekommen (UA S. 29 ff., 37, Nr. 3, 21, 43, 49). Das lässt sich ebenfalls mit der Feststellung, die vertragliche Tätigkeit des Angeklagten habe sich auf die Weiterleitung von Zahlungen beschränkt, nicht in Übereinstimmung bringen. Außerdem fehlt es bereits hier an der erforderlichen Prüfung der näheren Umstände eines jeden Einzelfalles. Aus allen diesen Gründen ist die Annahme des Landgerichts, zwischen der Leistung des Angeklagten und den Gegenleistungen seiner Kunden habe ein auffälliges Missverhältnis bestanden, nicht ausreichend begründet.
Die Anwendung des § 302e StGB unterliegt aber auch deswegen durchgreifenden Bedenken, weil die Strafkammer die Überzeugung, der Angeklagte habe zugleich die Unerfahrenheit seiner Kunden ausgebeutet, unzureichend begründet hat. Für den Begriff der Unerfahrenheit kommt es nicht auf die bloße Unkenntnis der Bedeutung und Tragweite des abgeschlossenen Geschäfts, sondern auf allgemeine Merkmale an, die den Ausgebeuteten hinsichtlich seiner Geschäftskenntnisse und Lebenserfahrung gegenüber dem Durchschnittsmenschen als benachteiligt erscheinen lassen (BGHSt 15, 23). Die Strafkammer hat jedoch den genauen Personenkreis der Geschädigten und damit insoweit auch den Schuldumfang der als fortgesetzte Handlung bewerteten Tat nicht ausreichend abgegrenzt. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sich in 54 Einzelfällen von seinen Kunden unangemessene Vermögensvorteile versprechen ließ. Bei Prüfung der Frage, ob alle diese Geschädigten unerfahren im Sinne des § 302e StGB waren, räumt der Tatrichter aber ein, dass einige Kunden, wie B. ███ ███ R. ██████, intelligente Menschen waren, bei denen Zweifel an ihrer Unerfahrenheit bestehen könnten; diese Frage bedürfe █████████. So wird weiter ausgeführt, wegen des angenommenen Fortsetzungszusammenhangs keiner näheren Untersuchung (UA S. 76). Damit verkennt das Landgericht das Wesen der fortgesetzten Handlung. Auch bei einer fortgesetzten Tat ist für jede Einzelhandlung, auf die der Schuld- und Strafausspruch sich stützt, die Feststellung erforderlich, dass sie unter den angewandten Straitatbestand fällt (BGH in Vorb. zu § 73 StGB – Fortsetzungszusammenhang – Nr. 11). Neben Anfang und Ende der Tatzeit ist der Grundsatz nach auch die Mindestzahl der bewiesenen Einzelhandlungen anzugeben (BGH GA 1965, 182). Daran fehlt es hier. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht auch nur annähernd entnehmen, in wie vielen Fällen der Angeklagte die Unerfahrenheit seiner Kunden ausgenutzt hat. Vielmehr lässt die Strafkammer in einer unbestimmten Zahl von Fällen offen, ob der Angeklagte überhaupt den Tatbestand des Sachwuchers erfüllt hat. Das ist nicht möglich.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Sachwuchers (§ 302e StGB) kann nach alledem keinen Bestand haben. Da das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB angesehen hat, ohne dass hiergegen von den bisherigen Feststellungen aus rechtliche Bedenken erhoben werden können, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zuriickzuverweisen.
II. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen.
1. Auch die Begründung der Verurteilung wegen Betruges leidet vor allem daran, dass der Inhalt der Abmachungen, zu deren Abschluss der Angeklagte seine Kunden durch Täuschung bewogen haben soll, nicht ████████████████ festgestellt worden ist (vgl. einerseits zum Betrug UA S. 45, 48, 53, 54, andererseits zur unerlaubten Rechtsberatung UA S. 71, 72, 73). Außerdem lässt der bisher festgestellte Sachverhalt sowohl eine lückenlose Feststellung der Täuschungshandlungen als auch eine ausreichende Begründung des Schadensumfangs vermissen. Das Landgericht wird daher besonders in denjenigen Einzelfällen, in denen der Angeklagte in Verbindung mit den abgeschlossenen Schuldzusammenfassungsverträgen tatsächlich einen Kredit gewährt (Fälle 5, 21, 43, 49) oder mit den Gläubigern verhandelt hat, 37, 41, näher darlegen müssen, inwiefern diese Kunden getäuscht worden sind und worin ihr Schaden liegt. Dabei wird auch zu beachten sein, dass es bei den vom Landgericht offenbar in die Schadenssumme einbezogenen Zinsen, Mahngebühren, Prozesskosten und Zwangsvollstreckungskosten (UA S. 65) am Erfordernis der Stoffgleichheit (BGHSt 6, 115) fehlt, so dass sich der Schuldumfang insoweit mindern muss, während dieser mittelbare Schaden andererseits bei der Strafzumessung mit berücksichtigt werden darf (BGH VRS 15, 112, 114). Insgesamt wird sich, wenn das Landgericht erneut zu einer Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kommen sollte, empfehlen, für jeden Einzelfall, sei es auch nur in kurzer Form, die gegen den einzelnen Kunden gerichtete Tauschungshandlung, dessen daraufhin erfolgte Zahlung und die vom Angeklagten dafür im Rahmen eines bestimmten Vertragsschlusses oder sonstwie erbrachte bzw. versprochene, aber nicht erbrachte Gegenleistung festzustellen.
2. Der Ausgangspunkt der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Verletzung des Art. 1 §§ 1, RBerG ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Schriftliche oder mündliche Verhandlungen für Schuldner mit deren Gläubigern über Stundungen und Ratenzahlungen zum Zwecke der Entschuldung ist verbotene Rechtsberatung, falls die Genehmigung hierzu fehlt (BGHZ 56, 321). Jedoch bestehen gegen die dem Urteil insoweit zugrundeliegenden Feststellungen infolge der bereits behandelten Widersprüche – wie gegen die gleichen tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Sachwuchers und Betruges – Bedenken. Abgesehen davon lässt auch hier der bisher festgestellte Sachverhalt nicht erkennen, in wicken Fällen der Angeklagte ████ schuldig ist. Nähere Feststellungen dazu kann umso weniger verzichtet werden, als der Angeklagte bereits am 9. Mai 1965 wegen eines Verstoßes gegen das RBerG verurteilt worden ist, ohne dass die vorliegende Entscheidung über die abgeurteilte Tat Einzelheiten mitteilt (UA S. 13).
3. Gegen die Anwendung des UWG bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, soweit er in seinen Anzeigen und Postwurfsendungen Verhandlungen mit den Gläubigern über Ratenherabsetzung angeboten hatte, in Wettbewerb mit den Rechtsanwälten und zugelassenen Rechtsbeiständen, sowie mit und soweit er Kredite anbot, in Wettbewerb mit Sparkassen und Banken getreten. Dabei hat er jedenfalls insofern unrichtige oder irreführende Angaben mit dem Anschein eines besonders günstigen Angebots gemacht, als er seinen Kunden sofortige finanzielle Hilfe auch in den schwierigsten Fällen zusicherte; denn ihm war bekannt, dass er in der Mehrzahl der Fälle schon mangels verfügbarer Geldmittel nicht werde helfen können. Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht der Strafkammer, dass alle Angaben der Werbung irreführend gewesen seien (UA S. 47). Das Urteil stellt im Zusammenhang fest, dass der Angeklagte immerhin in anderem Zusemenhang mit den Gläubigern verhandelt (UA S. 72), sich bei Banken um Kredite bemüht (UA S. 46) und selbst Darlehen gegeben hat (UA S. 77). Abgesehen hiervon wird zu beachten sein, dass auch der Schuldvorwurf der fortgesetzten strafbaren Werbung nähere Angaben zur Tatzeit und die Festlegung der Mindestzahl der Einzelhandlungen erfordert.
4. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte unerlaubte Kreditgeschäfte betrieben hat (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 RBerG), ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Kreditgewährung in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (vgl. Consbruch/Möller KWG Anm. et.).
5. Auch gegen das ausgesprochene Berufsverbot, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils ist vom Ausgangspunkt der bisherigen Verurteilung her grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Veröffentlichung nach § 23 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafe nicht aus § 4 UWG, sondern aus § 302e StGB als dem härteren Gesetz zu entnehmen war (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. I 9. Aufl., § 23 UWG Rn.). Sie musste allerdings auf den Teil des Urteilstenors beschränkt werden, der den Verstoß gegen das UWG betrifft (BGHSt 10, 306).
6. Zum ██████████████ wird noch bemerkt, dass früher erkannte Strafen, die gemäß § 79 StGB in eine neue Gesantstrafe einbezogen werden, als Einzelstrafen in dieser fortbestehen. Daher kann nicht ausgesprochen werden, dass sie „in Wegfall kommen“ (BGHSt 12, 99). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des erkennenden Richters, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB den bereits verbüßten Teil der einbezogenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe anzurechnen (BGHSt 21, 186).
| Fischer | Hübner | Toesdau | |||
| Seibert | Pikart |