Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 531/63
Datum
21.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Jugendkammer auf, weil ein mitwirkender Richter praktisch blind war und entscheidungserhebliche Wahrnehmungen nur durch Sehen möglich waren. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 338 Nr. 1 StPO ohne Prüfung des Einflusses des Fehlers. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Richterkollegiums führt gemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es einer weiteren Prüfung des Einflusses des Besetzungsfehlers auf das Urteil bedarf.

2

Ein Richter, der aufgrund praktischer Blindheit nicht in der Lage ist, entscheidungserhebliche visuelle Wahrnehmungen vorzunehmen, ist unfähig, das Richteramt in der Hauptverhandlung wirksam auszuüben.

3

Wird die Überzeugung des Gerichts aus Tatsachen gewonnen, die auf rein visueller Wahrnehmung beruhen (z.B. Wiedererkennung einer auffälligen Mundform, Alterserscheinung), müssen alle mitentscheidenden Richter das hierfür erforderliche Sehvermögen besitzen.

4

Feststellungen zur Identität des Täters und zur Altersfeststellung, die auf reinem Gesichtssinn beruhen, sind für die Beweiswürdigung nur tauglich, wenn die mitentscheidenden Richter diese Wahrnehmungen selbst hätten treffen können.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 12. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl aus KC, dort geboren am ██ 1929, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision beanstandet zutreffend, dass die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. In der Hauptverhandlung wirkte Landgerichtsrat B. mit, der von Jugend auf „praktisch“ blind ist. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem daraus gewonnen, dass das Kind, an dem er sich zu vergehen versucht hatte, ihn an seinem auffälligen Mund wiedererkannt hatte und er tatsächlich „nach der Feststellung des Gerichts eine sichtbar und beim Sprechen auch hörbar auffällige Mundform“ hat. Indessen konnte die Jugendkammer die Form des Mundes nur durch Sehen und daher allein mit diesem Sinn und nicht durch das Gehör feststellen, ob die Beschreibung des Mädchens zutraf. Dass es den Angeklagten auch an auffälliger Sprechweise wiedererkannt und die Jugendkammer seine Beobachtung insoweit ebenfalls bestätigt gefunden habe, ist nicht festgestellt. Ferner hat das Landgericht aus der Erscheinung des Mädchens gefolgert, der Beschwerdeführer habe an dieser erkannt, dass es noch nicht 14 Jahre alt war. Auch diese Überzeugung hat die Jugendkammer nur mit Hilfe des Gesichtssinns gewinnen können. Zu beiden Wahrnehmungen, die ein ausreichendes Sehvermögen voraussetzen, war Landgerichtsrat Becker nicht imstande. Er war daher unfähig, das Richteramt in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auszuüben (BGHSt 4, 191, 193; 5, 354, 355; 11, 74, 78; 18, 51, 55). Unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zwingt gemäß § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils ohne Prüfung, ob es auf dem Verfahrensfehler beruht.

II. Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 16, 204 zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens hingewiesen, ferner darauf, dass bisher nicht festgestellt ist, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes im Sinne des § 183 StGB (BGHSt 10, 194, 196) bewusst gewesen, obwohl der Sachverhalt die Möglichkeit offen lässt, dass er es darauf angelegt hatte, nicht von anderen gesehen zu werden.

GeierFischerSanders
Dr. HübnerMai
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