Verwerfung eines Antrags nach Zurückweisung der Revision mangels Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/93
- Datum
- 19.08.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn keine ordnungsgemäß vorgelegte Revisionsbegründung vorliegt.
Ein bloßes Schreiben genügt nicht als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, eine Revisionsbegründung habe bereits stattgefunden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein, und die Revisionsbegründung nachgeholt wurde.
Fehlende Glaubhaftmachung des Hindernisses und das Ausbleiben einer nachgeholten Revisionsbegründung schließen eine Wiedereinsetzung aus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 530/93 vom 19. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███ (GC), geboren am Miloud ██ 1964 in ███ ███ ██████ wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1993
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 19. Juli 1993 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13. Juli 1993 die Revision des Angeklagten wegen fehlender Begründung verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte in seinem Schreiben vom 19. Juli 1993.
Ob das Vorbringen als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft; der Angeklagte macht nicht geltend, eine Revisionsbegründung angebracht zu haben. Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
Auch als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht aufgefasst werden. In ihm ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten; auch ist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden.
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