Revision verworfen: Anwendung der BVerfG-Rechtsauslegung zur besonderen Schwere der Schuld nicht rückwirkend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/92
- Datum
- 27.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB obliegt dem erkennenden Gericht und ist in der Urteilsentscheidung zu treffen.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die verfahrensrechtliche Normen verfassungskonform "dahin auszulegen" vorsieht, ändert die künftige Rechtsanwendung, ohne sämtliche vor diesem Zeitpunkt ergangenen Urteile automatisch zu revidieren.
Ein Urteil, das zur Zeit seines Erlasses das geltende Verfahrensrecht zutreffend anwandte, begründet keinen revisionsrechtlichen Fehler allein deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht später eine andere verfahrensrechtliche Auslegung für die Zukunft festlegt.
Eine Aufhebung früherer, ansonsten fehlerfreier Urteile wegen geänderter verfahrensrechtlicher Auslegung kommt nur in Betracht, wenn ohne Aufhebung nicht mehr zu behebende Nachteile für die Angeklagten entstünden; Übergangsregelungen sind zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 30. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 530/92 vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, Richard ███, 1934, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1992, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. März 1992 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Antrag des Generalbundesanwalts, über das Rechtsmittel des Angeklagten durch Urteil zu entscheiden, hat seinen Grund in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, EuGRZ 1992, 225).
Nach Meinung des Senats unterliegen tatrichterliche Urteile, die vor der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind, nicht den in dieser Entscheidung für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 1992 – 1 StR 461/92; 306/92, 320/92; Beschl. vom 31. Juli 1992 – 2 StR 72/92).
Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat das sachliche Recht unverändert gelassen. Geändert hat es die gerichtliche Zuständigkeit für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die in dieser Vorschrift in Verbindung mit §§ 454, 462a StPO und § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG enthaltene Gesamtregelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gesetzeswortlaut dahin auszulegen und in der Weise anzuwenden, dass die erkennenden Gerichte, nicht die Vollstreckungsgerichte darüber entscheiden, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt; die Entscheidung erfolgt im Urteil.
Verfahrensrecht gilt von dem Zeitpunkt an, da es in Kraft tritt. Anders ist es, wenn sich die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Regelung durch das Rechtsmittelgericht ändert; hier wird schon die ergangene Entscheidung an der neuen Auslegung gemessen und, wenn sie ihr nicht standhält, aufgehoben. Doch ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht als geänderte Auslegung in diesem Sinne zu betrachten.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsnorm aufgehoben, sondern entschieden, die bisherigen Normen seien „dahin auszulegen“. Doch unterscheidet sich das wesentlich von dem Fall einer anderen Auslegung durch das Rechtsmittelgericht. Ein ordentliches Gericht hätte im Wege der Auslegung nicht zu dem Ergebnis kommen können und dürfen, welches das Bundesverfassungsgericht für richtig hält; das positive Recht hatte entgegengestanden. Nur die besondere Befugnis des Bundesverfassungsgerichts hat eine solche verfassungskonforme „Auslegung“ möglich gemacht. Seine Entscheidung ist daher insoweit einem Akt der Gesetzgebung gleich zu achten. Die genannten gesetzlichen Regeln gelten künftig in der vom Bundesverfassungsgericht für richtig erachteten Form.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht das Verfahrensrecht in der damals geltenden Form richtig angewendet. Ein Rechtsfehler, der im Revisionsverfahren zu beachten wäre, besteht nicht. Würden auch Urteile wie das vorliegende an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 gemessen, so hätte das möglicherweise die (unter Umständen auch den Schuldspruch betreffende) Aufhebung zahlreicher sonst fehlerfreier Urteile der Schwurgerichts- und Jugendkammern (§ 103 JGG) zur Folge. Das wäre nur zu rechtfertigen, wenn sonst für die Angeklagten nicht mehr zu behebende Nachteile einträten. Das ist jedoch nicht der Fall; für die spätere Frage etwaiger Aussetzung der Strafvollstreckung gilt die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Übergangsregelung (aaO S. 235).
Die Beschlüsse des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 1992 (5 StR 349/92 und 385/92) stehen der hier ergangenen Entscheidung nicht entgegen. Die jenen Beschlüssen zugrunde liegende, vom 5. Strafsenat hervorgehobene Besonderheit der Fälle – übereinstimmende Wertung von Senat und Generalbundesanwalt, die Schuld des Angeklagten wiege nicht besonders schwer – besteht hier nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |