Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/87
- Datum
- 12.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgt daraufhin, ob ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt; fehlt ein solcher Fehler, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs ergreift.
Der Täter muss die bestmögliche Maßnahme zur Erfolgsabwendung anstreben und die vorhandenen Verhinderungsmöglichkeiten voll ausschöpfen; er darf die Verhinderung nicht dem Zufall überlassen.
Unterlässt der Täter entscheidungsrelevante Aufklärung (z. B. über Art der Verletzungen oder verwendetes Tatwerkzeug), kann dies das Fehlen eines ernsthaften Bemühens um Erfolgsabwendung und damit das Scheitern des Rücktrittsbegriffs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 530/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████ ████████ HC aus Bamberg, dort geboren am 1958, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1987 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Mai 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch hat das Landgericht mit Recht verneint. Es mag zweifelhaft sein, ob der Angeklagte zur Abwendung des Tötungserfolges freiwillig tätig geworden ist. Jedenfalls hat er sich nicht ernsthaft um eine Erfolgsverhinderung bemüht, da er keine Aufklärung über die Art der dem Nebenkläger beigebrachten Verletzungen und das verwendete Tatwerkzeug gegeben und damit die hohe Gefährlichkeit der Verletzungen im Dunkeln gelassen hat, obwohl eine dahingehende Aufklärung für eine gezielte ärztliche Hilfe hätte von Bedeutung sein können. Strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur angenommen werden, wenn sich der Täter um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemüht; er muss die Verhinderungsmöglichkeiten voll ausschöpfen und darf dem Zufall dort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann (BGHSt 31, 46, 49 f.; 33, 295, 301 f.; BGH MDR 1986, 330). Diesen Anforderungen hat der Angeklagte nicht genügt.
| Kuhn | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Gerlach | Vv. |