Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs bei Versicherungsbetrug nach Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollendeter Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Sache selbst in Brand gesetzt oder unmittelbar beschädigt worden ist.
Sind die tatsächlichen Feststellungen nicht tragend dafür, dass die versicherte Sache selbst betroffen ist, kann nur der Versuch des Versicherungsbetrugs angenommen werden.
Erweist sich die Qualifikation einer Tat (vollendet/versucht) als rechtsfehlerhaft und betrifft dies den Strafausspruch und die Feststellungen, sind diese in dem betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Teilweise von Rechtsfehlern freie Verurteilungen bleiben unberührt; nur der durch den Rechtsfehler betroffene Teil des Strafausspruchs ist zu beseitigen und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 5. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 530/69 in der Strafsache gegen aus ████ ███ den Landwirt Johann ██, dort geboren am █, █████ 1938, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, soweit sie die Gebäudeversicherung betrifft. Dagegen wird sie hinsichtlich der Mobiliarversicherung von den Feststellungen nicht getragen. Die Annahme einer vollendeten Straftat nach § 265 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Sache selbst in Brand gesetzt worden ist (RG JW 1933, 779 Nr. 12). Hier ist nicht festgestellt, dass das angesteckte Heu unter die Mobiliarversicherung fällt. Der Angeklagte ist daher insoweit nur des versuchten Versicherungsbetrugs schuldig. Dieser Rechtsfehler berührt aber hier nur den Strafausspruch, der aufzuheben ist.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Pikert Zipfel Preiffer Loesdau Seibert