Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gleichzeitige Verurteilung wegen versuchter Notzucht (§ 177 StGB) und Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kommt bei Gesetzeseinheit nicht in Betracht; die verdrängte Tat darf nicht gesondert im Schuldausspruch erscheinen.
Das Revisionsgericht ist nach § 354 Abs. 1 StPO befugt, das Urteil zur Beseitigung rechtlicher Mängel selbst zu berichtigen und unzutreffende Verurteilungen aufzuheben.
Die Rüge der zu Unrecht abgelehnten Beweisanträge ist in der Revision unzulässig, wenn die Ablehnungsentscheidung nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilt wird.
Eine Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen zur Alkoholverträglichkeit oder Zurechnungsfähigkeit zu bestellen, besteht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Störungen oder Unzurechnungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hermann ███ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. ██████████████ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. August 1962 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 29. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung des Urteils, hat sonst aber keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Beanstandung, die Strafkammer habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Ablehnungsbeschluss nicht mitteilt (BGHSt 3, 213). Überdies enthält der Antrag, durch den „gegebenenfalls“ festgestellt werden sollte, „ob“ der Angeklagte aus verschiedenen Gründen auch nach geringem Alkoholgenuss unter Bewusstseinsstörungen leidet und „ob“ er Epileptiker ist und unter Alkoholeinwirkung epileptische Anfälle bekommt, keine bestimmte unter Beweis gestellte Behauptung. Es handelt sich daher nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsantrag; für einen solchen Antrag gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 6 StPO nicht.
b) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkammer ebenfalls nicht, einen Sachverständigen über die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten zu hören. Der trinkgewohnte Beschwerdeführer hat die seinen Vorstrafen zugrundeliegenden Taten teils nüchtern, teils unter Alkoholeinfluss begangen. Seine Kopfverletzung bestand nach seinen eigenen Angaben in einer leichten, folgenlos verheilten Fleischwunde. Einen Malariaanfall hatte er zur Zeit der Tat nicht. Die im Frühjahr 1962 durchgemachte Furunkulose hatte nach den Bekundungen des behandelnden Hausarztes auf die Alkoholverträglichkeit und auch sonst auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Dass er Epileptiker sei, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet; der ihn seit Jahren betreuende Hausarzt wusste ebenfalls nichts von einem derartigen Leiden. Andere Umstände, die die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, den Beschwerdeführer durch einen Sachverständigen auf seine Alkoholverträglichkeit untersuchen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
2. Die Sachrüge ist nur in einem Einzelpunkt begründet.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Notzuchtsversuch in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, gesehen. Eine Anwendung des § 330a StGB kam entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht, da der Angeklagte sich nach den Feststellungen bei Begehung der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (RGSt 70, 42, 43).
b) Dagegen hält die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich der Nötigung zur Unzucht, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Versuchte Notzucht und Gewaltunzucht können zwar auch tateinheitlich zusammentreffen. Das setzt voraus, dass die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl einzelner Betätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152, 154 mit weiteren Nachweisen; BGH LM StGB § 177 Nr. 8). Hier trifft das nach den Feststellungen jedoch nicht zu.
Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte der Angeklagte mit dem Mädchen den Beischlaf ausführen; die angewandte Gewalt und seine Drohung sollten „nach seinem Willen den Widerstand des Kindes zwecks Erreichung dieses Zieles brechen“ (UA 10). Nach dem Willen und der Vorstellung des Beschwerdeführers sollten also die von ihm gewaltsam vorgenommenen und unter der Wirkung seiner Drohung geduldeten Unzuchtshandlungen das von ihm geplante Notzuchtsverbrechen vorbereiten und den Anfang seiner Ausführung bilden. In einem solchen Fall steht die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu der des § 177 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit und darf dann im Schuldausspruch nicht zum Ausdruck kommen.
Nach den rechtlich fehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer muss die tateinheitlich mit der Verurteilung wegen versuchter Notzucht ausgesprochene Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfallen. Das auszusprechen, ist der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage.
c) Den Strafausspruch hat der Irrtum des Landgerichts nicht beeinflusst. Auch bei Gesetzeseinheit ist die Verwirklichung des Tatbestandes der durch eine andere Vorschrift verdrängten Bestimmung nicht bedeutungslos, sondern kann erschwerend in die Waagschale fallen (vgl. BGHSt 1, 152, 154). Im Übrigen hat die Strafkammer die Strafe hier in rechtsfehlerfreier Weise nach tatsächlichen Gesichtspunkten bemessen, an denen sich durch die Berichtigung des Urteils nichts geändert hat.
Danach muss die Revision unter Abänderung des Schuldausspruchs verworfen werden. Zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 StPO besteht kein Anlass.
Willms Seibert Geier Dr. ██████████████
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