Sachverständigenunterrichtung außerhalb der Hauptverhandlung (§ 80 StPO) zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens der Beweisaufnahme beizuwohnen hat, steht nach § 80 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Das Gericht darf einen abwesenden Sachverständigen über das Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme unterrichten, wenn es für die Beurteilung der zugrunde gelegten Tatsachen keiner besonderen Sachkunde bedarf.
Die Unterrichtung eines Sachverständigen über das Beweisergebnis muss nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidigers erfolgen; eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus der StPO nicht.
Verwertet ein Sachverständigengutachten außerhalb der Untersuchung liegende Tatsachen, ist entscheidend, dass diese Tatsachen vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen werden.
Rechte der Verteidigung werden durch eine außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Unterrichtung des Sachverständigen regelmäßig nicht verkürzt, wenn die Grundlagen des Gutachtens in der Hauptverhandlung erkennbar sind und hierzu Stellung genommen sowie Beweisanträge gestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Wabern, 15. Juni 1951
Rubrum
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StPO § 80
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bickereimeister Friedrich Christian B. ████ aus ██████████████████████, geboren ████████████, wegen Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt Glide in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme beizuwohnen hat, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens über das Ergebnis einer Beweisaufnahme unterrichten, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hat. Die Unterrichtung braucht nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidigers zu geschehen.
Aktenzeichen: 1 StR 530/51
Urteil vom 4. Dezember 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wabern vom 15. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung beruht auf Feststellungen, die das Landgericht hauptsächlich auf Grund der eidlichen Bekundungen des als Zeugen vernommenen Geschädigten, des Fliesenlegers ████, getroffen hat. Die Verteidigung griff die Glaubwürdigkeit dieser Bekundungen mit der Begründung an, B. habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten, die Erinnerungslücken zur Folge gehabt habe. Diese Lücken habe er mit selbsterfundenen Erinnerungsbildern, sogenannten Konfabulationen, ausgefüllt. Zum Beweise dafür berief sich der Verteidiger, nachdem schon die Beweisaufnahme durchgeführt worden war, auf das Gutachten eines Sachverständigen. Die Strafkammer beschloss daraufhin, den Amtsarzt darüber als Sachverständigen zu hören, ob bei B. infolge der erlittenen Gehirnerschütterung Störungen seines Erinnerungsvermögens eingetreten seien, die die Richtigkeit seiner Aussage in Frage stellen könnten. Der Sachverständige wurde, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, „über das Beweisergebnis informiert“. Er erstattete ein schriftliches Gutachten, das er in der am nächsten Tage fortgesetzten Hauptverhandlung auch mündlich vortrug. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass B. in seiner Aussage Erinnerungslücken durch Konfabulationen ausgefüllt habe. Sein Gutachten beruhte, wie sich aus der bei den Akten befindlichen vorbereitenden schriftlichen Erklärung ergibt, auf einer eingehenden Untersuchung des ██ und auf der Kenntnis der ihm zugänglichen Akten, aus denen er hauptsächlich die dort niedergelegte Aussage des B. und Zeugenaussagen über die Unfallfolgen verwertete. Das Gutachten selbst beruht, wie auch die Urteilsgründe erkennen lassen, auf folgendem Gedankengang:
Es sei zwar möglich, dass ein an einer Gehirnerschütterung Erkrankter an einer Erinnerungslosigkeit über den Unfallhergang leide oder gar den Hergang durch Konfabulationen so darstelle, wie er sich nach seiner Vermutung abgespielt haben könne. Die Erinnerungslücken umfassten aber stets sämtliche Vorgänge während des Zeitraums, auf den sie sich erstreckten. Es komme nicht vor, dass sich jemand an einzelne Vorgänge während eines Zeitraums erinnern könne, dass aber hinsichtlich anderer Vorgänge während desselben Zeitraums eine durch Gehirnerschütterung hervorgerufene Erinnerungslücke bestehe. Da die Bekundungen des B. zum Teil durch das Beweisergebnis bestätigt worden, also zutreffend seien, insoweit also keine durch Konfabulationen ausgefüllte Erinnerungslücke vorliege, müsse angenommen werden, dass der Rest seiner Aussage auf solchen Konfabulationen beruhen könne.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Gericht oder eines seiner Mitglieder den Sachverständigen unterrichtet habe, ohne dabei den Angeklagten und seinen Verteidiger zuzuziehen. So sei es dazu gekommen, dass das Gericht den Sachverständigen falsch unterrichtet habe. Die Voraussetzung, auf der das Gutachten des Sachverständigen beruhe, treffe nicht zu. Die Bekundungen des Zeugen B. seien keinesfalls durch das sonstige Beweisergebnis bestätigt worden. Zwischen der Aussage des B. und derjenigen des Zeugen ███████████ bestehe vielmehr ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich des Ortes, wo sich der Angeklagte im Zeitpunkt des Unfalls aufgehalten habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 78 StPO hat der Richter, soweit ihn dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Hatte der Sachverständige bis zu dem Beschluss, dass ein Gutachten eingeholt werden sollte, der Hauptverhandlung nicht beigewohnt und diente die Unterrichtung dazu, ihn ins Bild zu setzen, worauf es dem Gericht bei dem Gutachten ankam, wer die zu begutachtende Person war und weshalb das Gutachten erforderlich gewesen war, so wurde sie durch § 78 StPO gedeckt. Die tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens bestanden einmal in den Ergebnissen, zu denen die ärztliche Untersuchung des Zeugen B. geführt hatte. Diese auf Grund der Sachkunde des Gutachters und seiner Augenscheinnahme gewonnenen Erkenntnisse, über die der Sachverständige auch bei Erstattung seines Gutachtens berichtete, sind in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen und verwertet worden. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Zum anderen beruht sein Gutachten auf der tatsächlichen Annahme, dass die Bekundungen des Zeugen B. über die dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Ereignisse zum Teil durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt worden seien, sich also als zutreffend erwiesen hätten und daher nicht als „Konfabulationen“ anzusehen seien. In Verbindung mit der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass die durch Gehirnerschütterung hervorgerufenen Erinnerungslücken alle Vorgänge und Erlebnisse während eines bestimmten Zeitraums umfassen und sich nicht nur auf einzelne Ereignisse erstrecken, die Erinnerung an andere Geschehnisse innerhalb desselben Zeitraums aber ungetrübt lassen, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auch der durch die bisherige Beweisaufnahme nicht bestätigte Teil der Bekundungen des Zeugen B. nicht als bloße Einbildung oder als unzuverlässig bezeichnet werden könne, soweit das Gutachten auf der Kenntnis außerhalb der sachverständigen Untersuchung liegender Tatsachen zur vollen Überzeugung beruht, müssen diese dem Gericht erwiesen sein. Sie können nichts anderes als für alle anderen für die Entscheidung erheblichen Umstände sein. Es wäre also insbesondere unzulässig, wenn sich der Sachverständige die Kenntnis solcher Tatsachen durch außergerichtliche Nachfrage verschafft hätte, die ihm mitgeteilt worden wären und deren Mitteilung das Gericht hingenommen hätte. Soweit jedoch das Gutachten außerhalb der sachverständigen Untersuchung liegende Tatsachen verwertet, sind diese, wie das Urteil zweifelsfrei ergibt, vom Gericht als erwiesen erachtet worden. Das ist allein entscheidend. Ob der Sachverständige sich die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Tatsachen selbst dadurch verschafft hat, dass er der gesamten Beweisaufnahme beigewohnt, oder ob ihn das Gericht davon unterrichtet und er diese Mitteilung als richtig hingenommen hat, ist demgegenüber gleichgültig. Das ergibt sich aus § 80 StPO; danach kann dem Sachverständigen, wenn er zur Vorbereitung seines Gutachtens weiterer Aufklärung bedarf, u. a. gestattet werden, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen. Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme beizuwohnen hat, steht also im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es wird die Beweisaufnahme regelmäßig in Gegenwart des Sachverständigen durchzuführen sein, wenn es der besonderen Sachkunde des Gutachters bedarf, um aus den Bekundungen der Zeugen und den Angaben des Angeklagten die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse ziehen zu können. Wenn aber der Sachverhalt – wie hier – anders liegt, überschreitet das Gericht nicht die Grenzen des ihm nach § 80 eingeräumten Ermessens, wenn es den Sachverständigen nur von dem Ergebnis der in seiner Abwesenheit durchgeführten Beweisaufnahme unterrichtet. Die Frage, ob die Bekundungen des Zeugen ███ über die dem Unfall unmittelbar vorhergehenden Ereignisse durch die übrige Beweisaufnahme mindestens zum Teil bestätigt würden, durfte und musste das Gericht selbst entscheiden, ohne dass es dazu der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte. Es war deshalb, nachdem es die Zuziehung eines Sachverständigen beschlossen hatte, nicht genötigt, die schon durchgeführte Beweisaufnahme in seiner Gegenwart noch einmal zu wiederholen, sondern durfte sich, ohne dadurch gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften zu verstoßen, damit begnügen, den Sachverständigen von dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme zu unterrichten.
Dementsprechend war das Gericht verpflichtet, diese Unterrichtung des Sachverständigen in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vorzunehmen. In der Strafprozessordnung findet sich keine Vorschrift, aus der sich eine solche Verpflichtung herleiten ließe. Sie kann insbesondere auch nicht dem § 261 StPO entnommen werden. Dadurch, dass das Gericht den Sachverständigen über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers unterrichtet, werden nicht Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung zu Grundlagen der richterlichen Überzeugung. Über die außerhalb der sachverständigen Untersuchung liegenden Tatsachen, die eine der Grundlagen des Gutachtens bilden, hat sich das Gericht vielmehr gerade auf Grund der Hauptverhandlung seine Überzeugung gebildet.
Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen wie aus seinen aus dem Urteil ersichtlichen mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung war ohne weiteres auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger ersichtlich, dass sein Gutachten zum Teil auf der außerhalb seiner sachverständigen Untersuchung liegenden tatsächlichen Annahme beruhte, dass die Bekundungen des Zeugen B. über die Geschehnisse kurz vor dem Unfall durch die übrige Beweisaufnahme zum Teil bestätigt worden seien. Es stand frei, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere durch geeignete Beweisanträge darauf hinzuwirken, dass sich die Annahme, von der der Sachverständige ausging, als unrichtig erweise und das Gericht – worauf es allein entscheidend ankommt – in dieser Beziehung zu einer anderen Überzeugung gelange. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch die Unterrichtung des Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung die Rechte der Verteidigung in irgendeiner Beziehung verkürzt worden sein sollen.
Nach alledem liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Gericht die Beweisaufnahme nicht in Gegenwart des Sachverständigen wiederholte, sondern ihn über ihr Ergebnis außerhalb der Hauptverhandlung unterrichtete. Auf die vom Gericht in diesem Zusammenhang angestellte Hilfserwägung kommt es mithin nicht an. Aber auch sie ist frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt nämlich folgendes aus:
Der Sachverständige habe zunächst allgemein ausgeführt, dass es partielle Erinnerungslücken mit Konfabulationen nicht gebe, dass also bei einem Verletzten, der nachgewiesenermaßen für einen bestimmten Zeitabschnitt zutreffende Bekundungen machen könne, auch für den übrigen denselben Zeitabschnitt betreffenden Teil seiner Aussage kein Anhalt für Konfabulationen gegeben sei. Aus der in eigener Zuständigkeit auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellung, dass B. für den Zeitabschnitt bis zum Gerüststurz zuverlässige Bekundungen gemacht habe, und dem allgemeinen Teil des Gutachtens sowie den anerkannten Gesetzen der Wissenschaft sei das Gericht zu dem Ausschluss der Möglichkeit gelangt, dass die Aussage des B. in den den Angeklagten belastenden Punkten auf Konfabulationen beruhen könne. In diesen Darlegungen zeigt sich kein Fehler. Sie würden auch für sich allein das Urteil tragen.
Soweit die Revision weiter geltend macht, die vom Landgericht gegen die unbedingte Glaubwürdigkeit des Zeugen B. vorgebrachten Bedenken seien nicht begründet, das Gericht hätte infolgedessen nicht feststellen dürfen, dass die Aussage des B. über die Geschehnisse bis zum Gerüststurz zu einem großen Teil durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt worden seien, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszug verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Dasselbe gilt von der Behauptung, der Sachverständige und das Gericht hätten zu Unrecht angenommen, dass es eine „partielle Erinnerungslücke“ gebe.
Die §§ 230, 232, 240, 73 StGB hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt angewendet. Die Ausführungen des Senats in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 4. April 1951 (1 StR 71/50) sind beachtet. Ebenso ist die Frage der Verjährung zutreffend behandelt. Auch die von der Revision allgemein erhobene, wenn auch nicht näher ausgeführte Sachrüge kann daher keinen Erfolg haben.
Die Revision ist darum im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| LG Wabern | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann |