Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei Bandendiebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 529/97
Datum
11.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Rechtsfolgen des Urteils des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Streitpunkte waren Strafzumessung, die Berücksichtigung von Milderungsgründen und Schadenswiedergutmachung, Vorstrafen sowie die Frage der Fahrerlaubnisentziehung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Einzel- und Gesamtstrafen. Er hält die Gewichtung der Wiedergutmachung und der älteren Vorstrafen sowie die Berücksichtigung von Milderungsgründen im gemilderten Strafrahmen für rechtlich vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Milderungsgründe, die zur Bildung eines milderen Strafrahmens geführt haben, dürfen grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafen berücksichtigt werden; ausgeschlossen ist lediglich der Umstand, der die Rahmenmilderung bewirkt.

2

§ 50 StGB steht nicht generell entgegen, dass innerhalb eines bereits gemilderten Strafrahmens die zur Milderung herangezogenen Umstände bei der konkreten Strafzumessung nicht oder nur mit geringerem Gewicht berücksichtigt werden.

3

Schadenswiedergutmachung ist in die Strafzumessung einzubeziehen; auch wenn ein erheblicher Teil der Zahlung von Angehörigen erbracht wird, kann die Wiedergutmachung strafmildernd zu berücksichtigen sein, soweit sie die wirtschaftliche Lage der Verurteilten berührt.

4

Die bestrittene rechtliche Würdigung (etwa die Einordnung als bandenmäßige Tat) begründet für sich allein keinen Rückschluss auf die Unrichtigkeit der vom Gericht festgestellten Tatsachen.

5

Ältere oder geringfügige Vorstrafen können bei der Gesamtstrafenbildung geringer gewichtet werden und stehen einer Aussetzung zur Bewährung nicht zwingend entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 529/97 vom 11. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Landau, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1997 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, die Angeklagte [REDACTED] weiter wegen Diebstahls jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Rechtsfolgenausprüche wendet, hat keinen Erfolg.

Die verhängten Strafen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Kein Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer in den Fällen II 3, 8 einerseits den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, andererseits innerhalb dieses Strafrahmens die Schadenswiedergutmachung bei Bildung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, Milderungsgründe dürften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bereits bei der Findung eines Sonderstrafrahmens verwertet wurden. § 50 StGB steht nicht entgegen. Nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund scheidet als solcher aus (BGHSt 26, 311; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1 bis 5).

Das schließt zwar nicht aus, den für die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1), doch hat das Landgericht diese Umstände hier nicht überbewertet. Die Angeklagten haben an vier Geschädigte den für ihre finanziellen Verhältnisse sehr erheblichen Betrag von insgesamt 25.500 DM als Schadensersatz gezahlt. Wenn das Landgericht hervorhebt, dass das Geld zu einem größeren Teil von Angehörigen aufgebracht wurde, in deren Schuld die Angeklagten auf unabsehbare Zeit stehen werden, liegt darin kein Rechtsfehler.

b) Die Bewertung, die Angeklagten hätten ein „vollumfängliches Geständnis“ abgelegt, ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Angeklagten eingewendet haben, nicht bandenmäßig, sondern nur „aus wirtschaftlicher Not im Familienverband“ gestohlen zu haben. Damit haben sie nicht die festgestellten Tatsachen, sondern nur die rechtliche Würdigung in Frage gestellt.

c) Ob die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit rechtlicher Prüfung standhält (vgl. BGH MDR 1975, 735), kann letztlich dahinstehen, weil das Landgericht einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht und bei dieser Würdigung das in der Art der Tatausführung liegende, gesteigerte Unrecht so erfasst hat.

d) Die Bewertung der Vorstrafen der Angeklagten, denen bei der Gesamtstrafenbildung eine „gewisse Vorbelastung“ entgegengehalten und die im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung als „nicht wesentlich vorbestraft“ bezeichnet wurden, gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gleichfalls keinen Anlass.

[REDACTED] wurde zwar zweimal wegen Diebstahls bestraft, davon in einem Fall mit acht Monaten Freiheitsstrafe, doch wurden die Taten in den Jahren 1984 und 1985 begangen und liegen daher lange zurück. [REDACTED] wurde 1985 wegen versuchten Diebstahls und in der Zeit von 1987 bis 1991 viermal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt. Auch diese Taten wiegen nicht so schwer, als dass die Bewertung des Landgerichts als fehlerhaft zu bezeichnen wäre.

e) Dass die Strafkammer in den Fällen des Versuchs (II 9) und in zwei Fällen der Vollendung (II 3, 1, 2, 4, 6, 5) jeweils dieselben Einzelstrafen festgesetzt hat, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Eine unterschiedliche Bewertung war in Anbetracht der in den vollendeten Fällen erlangten geringen Beute nicht zwingend geboten.

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe gegenüber [REDACTED] zu Unrecht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, greift auch diese Rüge nicht durch. Entscheidend hebt das Landgericht darauf ab, dass der Angeklagte zur Zeit der Aburteilung nicht mehr ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeuges war. Wenn das Landgericht dies verneint – ersichtlich im Hinblick auf die verstrichene Zeit seit den Taten, das seither straffreie Verhalten und den geleisteten Schadensersatz –, geht es jedoch von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, sodass gegen die Entscheidung letztlich Einwände nicht erhoben werden können.

SchäferMaulLandau
UlsamerBrünning
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