Revision verworfen: Verurteilung wegen Geldfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/89
- Datum
- 05.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anregung oder Frage einer nachrichtendienstlich oder polizeilich eingesetzten Vertrauensperson begründet nicht ohne weiteres eine staatliche Anstiftung zur Tat, wenn keine weitergehende Einflussnahme feststellbar ist.
Die Würdigung, ob polizeiliche Überwachung bereits den Gefährdungsgrad des inländischen Inverkehrbringens ausschließt, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hängt aber von den gesamten Tatumständen ab.
Bei der Strafzumessung sind Nominalwert, Umfang und Qualität des Falschgeldes sowie die sonstige kriminelle Tätigkeit des Täters maßgebliche und gegebenenfalls überwiegende Strafzumessungsgründe.
Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die hierauf gestützte Bewertung strafmildernder Umstände unterliegen der revisionellen Kontrolle nur auf Rechtsfehler oder willkürliche Bewertung, nicht jedoch der freien Nachprüfung einzelner Wertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 8. Mai 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilfried Heinrich ██████ aus ████████, geboren am ██████ 1935 in ███, wegen Geldfälschung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1989 in der Sitzung vom 6. Dezember 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ und Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. Mai 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte sich in der Schweiz, wo er seinen Wohnsitz hat, 5.053 gefälschte 100 US-Dollar-Noten verschafft und das Falschgeld nach Lindau gebracht, um es hier einem Käufer – der freilich ein V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts war – zu übergeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und wendet sich hierbei gezielt gegen den Strafausspruch, ohne jedoch das Rechtsmittel zu beschränken; es hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte war von dem ihm bisher unbekannten Malermeister ██████ gefragt worden, ob er eine größere Menge Waffen, und, als er dies verneinte, ob er falsche US-Dollars beschaffen könne. Der Angeklagte versprach, sich zu melden, wenn er etwas erfahre. Demgemäß rief er einige Zeit später, nachdem er eine Bezugsquelle für gefälschte US-Dollars in der Größenordnung von 2,5 bis 3 Millionen gefunden hatte, ███████ wieder an.
Auch wenn W[REDACTED], was ungeklärt blieb, mit der Polizei zusammenarbeitete, war seine Einflußnahme auf den Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht so beschaffen, daß das Landgericht gehalten war, ihr mehr strafmildernde Wirkung zuzuschreiben als im Urteil geschehen. W[REDACTED] hatte über die schon wiedergegebene Frage hinaus keinen weiteren Einfluß – und sei es nur durch Nachfrage – auf den Angeklagten ausgeübt. Dem Angeklagten genügte die eine Frage, um einige Zeit später die Lieferung von Falschgeld in dem genannten Umfang anzubieten. Daraufhin brachte W[REDACTED] den Angeklagten mit dem V-Mann des Bayerischen Landeskriminalamts zusammen.
Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte sei von █████ (und mit seiner Hilfe „korrumpiert“ oder „in Schuld verstrickt“, von der Polizei) auch nur zu strafbarem Tun „angestiftet“ worden. Der durchschlagende Erfolg der Anfrage zeigt, daß der Angeklagte keinesfalls nur – wie der Generalbundesanwalt meint – „labil“ war. Wenn das Landgericht strafmildernd wertete, „daß es eine von W[REDACTED] gestellte Frage war, die den Angeklagten auf die Idee zur Tat brachte“, so wird das den Gegebenheiten gerecht.
3. Das Landgericht hielt dem Angeklagten zugute, „daß ab dem Grenzübertritt nach Deutschland bis zum vereinbarten Übergabetermin keine Gefahr mehr bestand, daß das Geld noch in den Verkehr gebracht werden würde“, und dies deshalb, weil der Angeklagte ab Grenzübertritt von deutscher Polizei überwacht wurde.
Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht es unterließ, einige bei den Akten befindliche Fernmeldenachrichten zu verlesen, aus denen sich ergibt, daß die Schweizer Polizei sowohl das Vorhaben des Angeklagten kannte, mit falschen US-Dollars in großer Menge nach L[REDACTED] zu fahren, als auch über den Reisetag und den benutzten Kraftwagen Bescheid wußte. Die Verlesung und eine ergänzend eingeholte Auskunft von Interpol Schweiz hätten nach Meinung der Revision ergeben, daß die schweizerischen Polizeibehörden über das geplante Falschgeldgeschäft im wesentlichen unterrichtet waren, den Angeklagten während des gesamten Zeitraums überwachten und jederzeit in der Lage waren, auf den Angeklagten und das Falschgeld zuzugreifen. Es habe also nicht erst seit dem Grenzübertritt nach Deutschland, sondern zuvor schon auf schweizerischem Gebiet bis zur Grenze keine Gefahr mehr bestanden, daß das Falschgeld in den Verkehr komme. Das sei ein wesentlicher Zumessungsgrund, weshalb das Landgericht sich zu der erwähnten Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann es strafmildernd wirken, wenn eine strafbare Handlung so überwacht wird, daß eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1986, 162; BGH StV 1988, 60), doch hängt es auch hier von den sonstigen Umständen ab, ob die Strafe von diesem Zumessungsgrund wesentlich bestimmt wird. Bestimmende Gründe waren im vorliegenden Fall der außergewöhnlich hohe Nominalwert der gelieferten Dollarnoten, die zudem von überdurchschnittlich guter Qualität waren, sowie die im Zusammenhang mit diesem Geschäft sonst entwickelte intensive kriminelle Tätigkeit des Angeklagten. Diesen Umständen gegenüber waren die schon im Ausland gewonnenen Erkenntnisse und möglicherweise durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht so gewichtig, daß es geboten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen. Hierbei ist zu bedenken, daß das Falschgeld gezielt zu einem bestimmten Abnehmer in ██████ gebracht werden sollte, so daß die an diesem Ort gewährleistete Überwachung der für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkt war; er ist im Urteil berücksichtigt. Ob und inwieweit die vor Erreichen der deutschen Grenze ohnehin geringe Gefahr des Inverkehrbringens möglicherweise noch weiter eingeschränkt worden ist, war von minderem Gewicht.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Brünning | Ve | |||
| Foth | Gerlach |