Revision: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/87
- Datum
- 27.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Beute so umfangreich, dass der Täter zur Sicherung und zum Abtransport auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann die Wegnahme noch nicht vollendet sein und das nachfolgende Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Diebstahl stehen.
Eine fortgesetzte, geringere Vergehenstat kann nicht die schwereren Diebstahlstaten zu einer gemeinsamen Handlung zusammenfassen; sie kann jedoch in Tateinheit zu den einzelnen Diebstählen stehen.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch selbständig ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei einem rechtlichen Hinweis anders, als geschehen, hätte verteidigen können.
Führt die Änderung des Schuldspruchs nur zum Wegfall einer Einzelstrafe, ändert sich die Gesamtstrafe nicht, wenn das Gewicht der zur Last gelegten Taten gleich bleibt und nicht anzunehmen ist, dass das Tatgericht anders entschieden hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 9. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 529/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ████████████ 1960 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juli 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Nach den Urteilsfeststellungen war die Beute des Angeklagten in den Fällen I 4, 6 bis 12, 14, 15, 17 und 20 bis 24 so umfangreich, dass er sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrer Sicherung und zum Abtransport auf die Benutzung seines Pkw’s angewiesen war. Deshalb waren die Diebstähle in diesen Fällen noch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Demgemäß steht die Vollendung der Diebstahlstaten in diesen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGH NJW 1981, 997). Da diese fortgesetzte Tat aber nicht in der Lage ist, die schwereren 16 Diebstahlstaten zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291; BGH NJW 1984, 2838), ist auszusprechen, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den 16 Diebstahlstaten steht. Der Senat kann diese Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafe zur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur Last zu legenden strafbaren Verstöße ändert sich dadurch aber nicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, dass die fortgesetzte Tat nach § 21 StVG und die 16 Diebstahlstaten in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander stehen.
Der Maßregelausspruch wird durch die Schuldspruchänderung ebenfalls nicht berührt.
Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar.
Dem stimmt der Senat zu.
| Ulsamer | Maul | Foth | |||
| Kuhn | Schimansky |