Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnung eines Stimmvergleichsgutachtens im BtM-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 52/98
Datum
11.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Ablehnung eines Stimmvergleichsgutachtens zur Klärung der Sprechereigenschaft. Der BGH ließ offen, ob es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte, stellte jedoch fest, die Kammer habe die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos erachtet. Selbst ein günstiges Gutachten hätte das durch Einlassungen und den Besitz des Handys gestützte Beweisbild nicht entkräftet. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines Stimmvergleichsgutachtens kann nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn die Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos erscheint, weil sie keinen sicheren Sprecherausschluss, sondern allenfalls eine wahrscheinlichkeitstheoretische Bewertung bringt.

2

Die Ablehnung eines solchen Gutachtens verletzt das Aufklärungsgebot nicht, wenn das Gericht darlegt, dass selbst ein zu Gunsten des Angeklagten ausfallendes Gutachten das durch andere Umstände gestützte Beweisbild nicht ändern würde.

3

Behauptungen, dass Telefongespräche „von jemandem anders“ geführt worden seien, die sich als aus der Luft gegriffene Vermutungen darstellen, rechtfertigen nicht zwingend die Anordnung umfangreicher forensischer Gutachten.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung ist eingeschränkt; eine Revision ist zu verwerfen, wenn keine rechtliche Fehlerhaftigkeit der tatrichterlichen Würdigung festgestellt wird (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 10. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. Oktober 1997 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der zu Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Rüge, das Landgericht habe durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Stimmvergleichsgutachtens gegen das „Aufklärungsgebot“ verstoßen, bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden kann, es liege nur ein Beweisermittlungsantrag vor, weil die Beweisbehauptung des Angeklagten, die fraglichen Telefongespräche seien nicht von ihm, sondern „von jemandem anders“ geführt worden, nach dem Verfahrensablauf eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung darstelle (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 20).

Jedenfalls entnimmt der Senat der Begründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, die Strafkammer erachte die beantragte Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sie hat freibeweislich ermittelt, dass hierdurch ein sicherer Sprecherausschluss nicht erreicht, allenfalls eine „gutachterliche Wahrscheinlichkeitsbeurteilung“ möglich ist.

In seinem Beschluss hat das Gericht aber zum Ausdruck gebracht, dass es auch bei einem solchen, dem Angeklagten günstigen Beweisergebnis den von der Verteidigung gewünschten Schluss nicht ziehen würde, und zwar mit Rücksicht auf Art und Gewicht der für die Sprechereigenschaft des Angeklagten sprechenden Umstände:

Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, mit dem Lieferanten in Prag drei- bis viermal wegen einer Rauschgiftlieferung telefoniert zu haben; ferner habe er eingeräumt, dass das überwachte Handy zur Tatzeit in seinem Besitz war; bei seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren und während des Abspielens der Gespräche in der Hauptverhandlung habe er nicht in Zweifel gezogen, dass er der Sprecher war.

Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 96).

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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