Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisantrag aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 529/77
Datum
11.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung eines hilfsweisen Beweisantrags im Verfahren wegen schwerer Brandstiftung. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil es vom Gegenteil überzeugt war und die Zeugen keine genaue Brandlegungzeit feststellen könnten. Der BGH hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, da die behauptete Zeitangabe geeignet ist, Zweifel an Geständnis und Täterschaft zu begründen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Gericht sei vom Gegenteil bereits überzeugt, ist nach § 244 Abs. 3 StPO unzulässig.

2

Ein Beweisantrag darf nicht zurückgewiesen werden, wenn der zu beweisende Umstand geeignet ist, begründete Zweifel an der Täterschaft oder an der Richtigkeit eines Geständnisses zu begründen.

3

Bei der Beweiswürdigung sind entlastende Zeitangaben Dritter zu prüfen, soweit sie die mögliche Tatzeit in einen Bereich verlagern, der ein Alibi stützen kann.

4

Begründet die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung Zweifel an der Tragfähigkeit des Urteils, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 12. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 529/77

in der Strafsache gegen den Koch Wolfgang St██ aus ███ ██ geboren am █ (→ 1949) in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte *„gegen 21.00 Uhr“* das Zimmer, in dem er mit drei Zeuginnen das Fernsehprogramm verfolgte, und begab sich zu dem etwa 100 m entfernten Anwesen █████, setzte es in Brand und kehrte sogleich zurück (UA S. 9, 10). Die Vorgänge von der Brandlegung bis zur Benachrichtigung der Polizei haben sich, wie die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausführt, zwischen 20.50 Uhr und 21.36 Uhr abgespielt (UA S. 15). Der Verteidiger hat mit der Behauptung, der Brand müsse vor 20.45 Uhr gelegt worden sein, der Angeklagte könne also nicht der Täter sein, hilfsweise die Vernehmung einer Frau ███████ und des Albert ████, eines Vetters des Geschädigten, beantragt. Frau Sch███████ habe nämlich als Gast des benachbarten Hauses █████████████ das Personal von dem Brand unterrichtet, sie könne bekunden, 10 Minuten vorher sei Albert ███ vom Anwesen ███ gekommen; nach der Behauptung der Verteidigung ist er gegen 20.30 Uhr bereits zu Hause gewesen. Diesen Hilfsantrag hat das Landgericht im Urteil abgelehnt: *„Die Tatsache, die bewiesen werden sollte, ist ungeeignet, Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu begründen“* (UA S. 16). Die Strafkammer führt an, sie stütze ihre Entscheidung auf die mehrfach abgelegten Geständnisse des Angeklagten und auf die von ihm gezeichnete Tatortskizze; die Zeugen könnten demgegenüber *„allenfalls bekunden, wann sie den Brand entdeckt bzw. davon noch nichts bemerkt haben“*, die genaue Zeit der Brandlegung könne damit nicht bestimmt werden (UA S. 17).

Die Ablehnung des Beweisantrages entsprach nicht dem Gesetz, wie die Revision mit Recht rügt. Dass das Landgericht vom Gegenteil dessen überzeugt war, was der Verteidiger beweisen wollte, rechtfertigt die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO nicht. Auch wenn man die Begründung dahin versteht, dass die Strafkammer die zu beweisende Tatsache als bedeutungslos bezeichnen wollte, ist die Ablehnung nicht haltbar. Denn wenn Frau Sch███████ den Albert ███ etwa um 20.30 Uhr nach Hause gehen sah und 10 Minuten später das Ausbrechen des Brandes bemerkte, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass die Brandlegung in der Zeit geschehen ist, für die der Angeklagte nach seiner Beweisbehauptung ein Alibi hat.

Das Urteil kann auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages beruhen. Es musste deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden.

LoesdauPikartHerdegen
MoslWoesner
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