Revision: Unzulässige Vereidigung jugendlichen Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/68
- Datum
- 12.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn der Zeuge nach den Feststellungen an der der Untersuchung zugrunde liegenden Tat beteiligt ist (§ 60 Nr. 3 StPO).
Bei der Prüfung der Tatbeteiligung eines Zeugen ist ein weiter Maßstab anzulegen; das Opfersein schließt eine tatbeteiligte Mitwirkung nicht aus, wenn der Zeuge sich selbst strafbar beteiligt hat.
Verstößt die Vereidigung eines beteiligten Zeugen gegen § 60 Nr. 3 StPO und ist nicht auszuschließen, dass die eidliche Aussage das Urteil mitbestimmt hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Die Verwertung einer als eidlich gewerteten Zeugenaussage ist unzulässig, wenn bei uneidlicher Vernehmung ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre und die Aussage zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 6. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 529/68
in der Strafsache gegen den Erzieher Bruno ███ aus ███ ███, geboren ████████████ 1915 in ███, Kreis ██, wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1968 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO von den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Die Vereidigung des 16jährigen Zeugen Hartmut Wa[REDACTED] war unzulässig, weil er nach dem festgestellten Sachverhalt an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, beteiligt war. Dass er vom Angeklagten – wie das Urteil annimmt – zu gleichgeschlechtlichen Handlungen verführt worden ist, schließt die Tatbeteiligung nicht aus (BGHSt 1, 274). Für sie gilt ein weiter Maßstab (BGHSt 4, 255, 256; 21, 147, 148). Dem Erfordernis der Mitwirkung in derselben Richtung (vgl. BGH NJW 1951, 324 Nr. 24; BGH, Urteil vom 5. Mai 1964 – 1 StR 115/64 –) ist dadurch genügt, dass der Zeuge nach den Feststellungen nicht nur Verletzter ist, sondern sich selbst in strafbarer Weise nach § 175 StGB beteiligt hat.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Die Jugendkammer hat die Aussage des Zeugen als eidlich gewertet und sie zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen (UA S. 6). Es ist nicht auszuschließen, dass die Verwertung einer uneidlichen Aussage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Revision muss daher bereits aus diesem Grund Erfolg haben.
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