Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Belehrung nach § 265 StPO bei Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 529/67
Datum
12.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil der nach § 265 StPO gebotene Hinweis zur möglichen Verurteilung wegen §§ 255, 47, 223a StGB unterblieben bzw. fehlerhaft war. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Verteidigung beeinträchtigte. Die Verurteilung in diesem Umfang und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Gericht eine Verurteilung in Betracht zieht, die von der zugelassenen Anklage abweicht oder eine andere tatbestandliche Würdigung beinhaltet, ist der Angeklagte nach § 265 StPO zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, begründet dies einen Revisionsgrund.

2

Eine unklare oder unzutreffende Belehrung über mögliche andere Verurteilungen kann die Verteidigung in ihrer Verteidigungsführung einschränken und ist deshalb revisionsrechtlich zu prüfen.

3

Ist nicht auszuschließen, dass eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung entscheidungserheblich war, sind der betroffene Schuldspruch und die hierauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ein rechtsfehlerfreier Schuldspruch, der den in der Anklage enthaltenen Vorwurf betrifft (hier: gemeinschaftlicher schwerer Raub), bleibt von der Aufhebung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 29. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Dieter █████████, geboren am █████████ 1943 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: █████████

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 1967 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist und zur Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge; er beanstandet ferner das Verfahren.

Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten einen gemeinschaftlich begangenen Raub gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB zur Last gelegt. Zutreffend rügt die Revision, dass der nach § 265 StPO gebotene Hinweis zur Verurteilung aus §§ 255, 47, 223a StGB nicht erfolgt ist.

Denn der Vorsitzende der Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich erklärt, dass der Angeklagte „anstatt wegen schweren Raubes auch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) begangen in Tateinheit mit Sachhehlerei (§ 259 StGB) bestraft werden kann“. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung gegen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt worden ist.

Das Urteil ist daher insoweit und auch hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben. Der rechtsfehlerfreie Schuld- und Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes bleibt hiervon unberührt.

SeibertLoesdauMai
HübnerPfeiffer
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