Revision verworfen: Auslieferungsumfang und Vorbereitung der Falschmünzerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslieferungsbewilligung bezieht sich auf das der Bewilligung zugrunde liegende Tatgeschehen; der Begriff der Handlung entspricht dem Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO und umfasst einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang.
Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Gericht der ersuchten Partei ist zulässig, sofern die Tat bei der neuen rechtlichen Qualifikation nach dem Recht beider Staaten als auslieferungsfähig gilt und die erforderliche Mindeststrafe erreicht.
Das Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (1929) erfasst die Anfertigung oder das Sichverschaffen von Gerätschaften zur Fälschung als auslieferungsfähige Handlung, sodass Vorbereitungshandlungen hierunter fallen.
Die Auslieferungsfähigkeit einer Vorbereitungshandlung hängt nicht davon ab, ob spezifische nationale Tatbestandsvorschriften auf den Täter anwendbar sind; maßgeblich ist die Einstufung nach den einschlägigen internationalen und beiderstaatlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Franz Seraph O██████████, geboren ████████████████ in MC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 22. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den von Österreich zur Strafverfolgung ausgelieferten Angeklagten wegen schweren Diebstahls, Diebstahls in drei Fällen, Unterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens (§ 151 StGB) zu insgesamt zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch verstößt nicht gegen das Auslieferungsrecht. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Unterschlagung und Vorbereitung eines Münzverbrechens.
Entgegen der Meinung der Revision erstreckt sich die Auslieferungsbewilligung in beiden Fällen auf das der Verurteilung zugrunde gelegte Tatgeschehen. Die Strafkammer hat dieselbe Handlung, die im Auslieferungsverfahren als Diebstahl eines Volkswagens gewertet worden ist, als Unterschlagung gewürdigt. Der Vorbereitung eines Münzverbrechens ist der Angeklagte schuldig befunden worden, weil er ein Prägestempelpaar und eine Anzahl Prägematrizen angefertigt hat, um Geldmünzen nachzumachen und sie als echt in Verkehr zu bringen. Der Auslieferungshaftbefehl legte dem Angeklagten zur Last, er habe „nach längerer Zeit von Versuchen mit dem Gießverfahren, dem Prägverfahren und der galvanotechnischen Methode“ Münzen in der Absicht hergestellt, sie als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 StGB). Die Auslieferungsbewilligung nimmt auf den Inhalt des Auslieferungshaftbefehls Bezug; sie erwähnt ebenfalls nicht ausdrücklich, wie der Angeklagte sich die Prägwerkzeuge verschafft hat. Das hinderte jedoch die Verurteilung wegen Vorbereitung eines Münzverbrechens (§ 151 StGB) nicht, nachdem erst die Hauptverhandlung ergeben hatte, dass der Angeklagte vom Versuch des ihm zur Last gelegten Münzverbrechens freiwillig zurückgetreten ist.
Art. 16 des deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II S. 1342, 2319) beschränkt die Strafverfolgung gegen den Ausgelieferten auf Handlungen, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden ist. Handlung ist auch hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO und bezeichnet einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH GA 1955, 149, 150; RGSt 65, 106). Dieser schloss die Herstellung der Prägwerkzeuge ein.
Die Strafkammer durfte die Zueignung des Volkswagens und die Vorbereitung des Münzverbrechens rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren würdigen. Art. 17 des Auslieferungsvertrages lässt eine abweichende rechtliche Beurteilung zu, soweit der Sachverhalt auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde. Insbesondere muss daher die Tat auch bei der neuen rechtlichen Beurteilung nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sein (Art. 2 Abs. 1). Für die Unterschlagung des Volkswagens folgt die Strafbarkeit nach österreichischem Recht aus § 201 österr. StG in Verbindung mit §§ 202, 203 österr. StG. Danach wird wegen eines Vergehens der Fundunterschlagung bestraft, wer gefundene Sachen im Werte von mehr als 1.500,– Schilling (§ 200 Abs. 1 österr. StG) geflissentlich verhehlt und sich zueignet. Die Tat ist als Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bedroht, wenn der Sachwert 10.000,– Schilling übersteigt (§ 203 österr. StG). Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften sind den Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte nahm den Volkswagen im Werte von 4.600,– DM weg, um ihn zu behalten, nachdem er am Tage zuvor beobachtet hatte, dass er von einem Unbekannten beim Herannahen eines Polizeifahrzeuges zurückgelassen worden war. Deshalb und weil im Zündschloss ein Schraubenzieher steckte, wusste der Angeklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts, dass der Dieb das Fahrzeug an einer dem Eigentümer unbekannten Stelle endgültig aufgegeben hatte.
Die Auslieferungsfähigkeit des Vergehens der Vorbereitung eines Münzverbrechens nach § 151 StGB hängt nicht davon ab, ob § 118 d österr. StG auch auf den Täter anzuwenden ist, der für sich selbst Werkzeuge zur Falschmünzerei herbeischafft (bejahend: Entscheidung des k.k. Kassationshofes vom 30. Oktober 1882, Band V Nr. 492 der Sammlung, veröffentlicht von der Redaktion der Allgemeinen Österreichischen Gerichtszeitung; verneinend Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts, 2. Aufl., II. Band, S. 457 Anm. 17 mit weiteren Nachweisen). Bei der Auslieferung wegen Münzstraftaten gelten die besonderen Bestimmungen des Genfer Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 (RGBl. 1933 II S. 913). Dieses von Deutschland und Österreich unterzeichnete Abkommen ist seit dem 1. Januar 1954 zwischen beiden Staaten wieder anzuwenden (Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 5. Oktober 1955, BGBl. 1955 II S. 906). Art. 3 Nr. 5 des Abkommens bestimmt, dass nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts bestraft werden soll, wer betrügerisch (d. h. in der Absicht, Geld nachzumachen und als echt in Verkehr zu bringen) Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft. Nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sind die in Art. 3 bezeichneten Handlungen „ohne weiteres“ als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragsschließenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Geier | Dr. Seibert | Fischer | |||
| Willms | Hübner |