Revision verworfen: Strafmaß, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/62
- Datum
- 29.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind sowohl die Anzahl der Vorstrafen als auch deren Art und Umfang maßgeblich; wiederholte erhebliche Eigentumsdelikte können die Einstufung rechtfertigen.
Wiederholte Straffälligkeit infolge einer Charakterschwäche schließt die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aus.
Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn nach Überzeugung des Gerichts die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter nach Verbüßung der Strafe erneut erhebliche Straftaten begeht und diese Gefahr durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden kann; sie setzt nicht voraus, dass der Täter zuvor bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Strafzumessung überschreitet das schuldangemessene Maß nicht allein, wenn Einzelstrafen im gesetzlichen Rahmen liegen oder nur unwesentlich darüber hinausgehen; das Gesamtbild der Taten und die Rückfallgefahr sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 18. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████████████████ Paul ███, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. Oktober 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Oktober 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sechs schwerer Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Er ficht das Urteil dem Revisionsantrag nach im ganzen Umfang an, wendet sich jedoch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Landgerichts sind keine mildernden Umstände mehr für den Angeklagten vorhanden, der – unter insgesamt 22 Vorstrafen – 14 Bestrafungen wegen Eigentumsvergehen aufzuweisen hat, davon allein sechs als rückfälliger Dieb. Selbst von § 20a StGB abgesehen ist der Vorwurf der Revision haltlos, die Strafe übersteige das schuldangemessene Maß. Denn von den Einzelstrafen, die das Landgericht ausgesprochen hat, ist die eine, von zwei Jahren Zuchthaus, die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl (§ 244 Abs. 1 StGB); die andere, von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus, überschreitet sie nur unwesentlich.
2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen. Entgegen seiner Behauptung begründet sie diese Meinung nicht allein mit der großen Anzahl seiner Vorstrafen, sondern zutreffend auch mit ihrer Art und ihrem Umfang. Dass er aus Charakterschwäche immer wieder straf-
fällig wurde, hindert nicht seine Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Fehl geht weiter der Schluss der Revision, den Angeklagten habe der Nichtbesitz gültiger Ausweise zwangsläufig in ein unstetes Leben getrieben. Denn letztmals war er Ende 1948 einschlägig bestraft worden. Seine schwerer wiegenden Taten, insbesondere die 6 Rückfalldiebstähle, sind erst später begangen.
3. Die Sicherungsverwahrung hat das Landgericht angeordnet, weil nach seiner Überzeugung die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe wiederum durch erhebliche Straftaten den Rechtsfrieden stören werde und diese Gefahr durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden könne. Dem widerspricht es nicht, dass die Strafkammer es für möglich hält, die erstmals gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe werde bei straffem Vollzug ihren Eindruck auf ihn „nicht gänzlich“ verfehlen. Rechtsgrundsätzlich ist die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung nicht davon abhängig, dass der Täter eine Zuchthausstrafe bereits verbüßt hat. Ebensowenig steht es ihrer Anordnung entgegen, dass sich das Urteil nicht darüber auslässt, ob Maßnahmen nach §§ 72, 73 Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I, 815) in Betracht kamen; denn diese sind nach Voraussetzungen und Vollzug ganz anders geordnet.
Somit ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Willms | Seibert | Mai | |||
| Dr. Geier | Hübner |