Kuppelei (§180 Abs.3 StGB): Ausbeutung trotz Zahlung durch Dritten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 529/56
- Datum
- 22.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB ist auf die Person abzustellen, der die Wohnung gewährt ist; es kommt nicht darauf an, mit wem der Mietvertrag geschlossen ist oder wer den Mietzins tatsächlich entrichtet.
Ausbeutung liegt auch dann vor, wenn der Wohnungsgeber die persönlichen Beziehungen der untergebrachten Person (z. B. zu einem Liebhaber) ausnutzt, um einen überhöhten Mietzins zu erzielen; die Unterkunft dient dabei als Ertrag des unsittlichen Verhaltens.
Es ist rechtlich unerheblich, ob das Ausbeuten zu einer bedrängten wirtschaftlichen Lage der ausgebeuteten Person führt; eine solche Bedrängnis ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 180 Abs. 3 StGB.
Ob eine rechtliche Verpflichtung der ausgebeuteten Person zur Zahlung des Mietzinses besteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung für die Anwendbarkeit von § 180 Abs. 3 StGB; maßgeblich ist die tatsächliche Gewährung der Wohnung und ihre Verwertung als Ertrag der Unzucht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 11. September 1956
Rubrum
Für die Nachschlagewerke Für die Amtliche Sammlung
StGB § 180 Abs. 3
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Bernhardine BC ██ ██ geb. ███ aus KC, geboren am █████ 1905 in ████ wegen Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als ██████████████ der ████████████████
Leitsatz
Wird einer (über 18 Jahre alten) Dirne zu überhöhtem Mietpreis Wohnung gewährt, so ist damit ein Ausbeuten der Dirne auch dann verbunden, wenn ihr Liebhaber den Mietzins entrichtet.
Aktenzeichen: 1 StR 529/56
Urteil des BGH vom 22. März 1957
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anschuldigung wegen ausbeuterischer Kuppelei (§ 180 Abs. 3 StGB) allein aus dem Grunde freigesprochen, weil nicht Frau ████ eine Lohndirne, die (möglicherweise) überhöhte Miete für das von ihr bei der Angeklagten bewohnte Zimmer entrichtete, sondern ihr Liebhaber, ein Besatzungssoldat, dem man jedoch das Mitwohnen in dem Raum bis zum Nachweis der angeblich unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht gestattete. Daher, so meint das Landgericht, fehle es für die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 180 Abs. 3 StGB an der Voraussetzung, dass gerade die Person ausgebeutet wurde, „der die Wohnung gewährt“ war; denn Unterkunft habe die Angeklagte allein der Dirne gewährt; ausgebeutet worden sei jedoch allenfalls der Liebhaber.
Diese Rechtsauffassung greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, an.
Wer (aus Eigennutz) der Unzucht dadurch Vorschub leistet, dass er einer über 18 Jahre alten Person zur Ausübung der Unzucht Wohnung gewährt, wird wegen Kuppelei allerdings nur dann bestraft, wenn damit – von hier nicht in Betracht kommenden anderen Begehungsformen abgesehen – ein Ausbeuten der Person verbunden ist, der die Wohnung gewährt ist. Entgegen der Meinung des Landgerichts trifft diese Voraussetzung aber auf Frau ██ zu, wenigstens wenn der Mietzins von monatlich 130 DM tatsächlich bei weitem überhöht war, wie die Strafkammer anzunehmen geneigt ist. Dabei ist unerheblich, mit wem als Vertragsgegner die Angeklagte den Mietvertrag geschlossen hatte. Maßgebend ist vielmehr entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift, wen „die Wohnung gewährt ist“,
sie vertritt, wer sie also mit Zustimmung dessen, der über sie zum Gebrauch tatsächlich innehat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1952 – 1 StR 816/51 – bei Dallinger MDR 1952, 272 zu §§ 180, 181 StGB).
Das war hier, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, die Dirne, und zwar gleichviel, ob ihr die Unterkunft unmittelbar von der Angeklagten (vgl. §§ 421, 328 BGB) oder erst von ihrem Liebhaber zum Wohnen überlassen worden war (vgl. § 549 BGB).
Demnach braucht auf die Frage, ob aus dem „Mietvertrag“ überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses für die Dirne entstehen kann, worauf das Bayerische Oberste Landesgericht seine im Ergebnis übereinstimmende Entscheidung vom 5. Dezember 1951 (BayObLGSt NF 1, 616, Nr. 216) auch gestützt hat, nicht eingegangen zu werden (§ 138 Abs. 1 BGB; RGZ 38, 193; RG Recht 1914 Nr. 720; RG JW 1926, 2169 Nr. 1).
Die Strafkammer irrt jedoch in der Ansicht, die Angeklagte habe sich nur gegenüber dem Besatzungssoldaten und nicht gegenüber seiner Geliebten ausbeuterisch verhalten. Wer von den beiden das Entgelt für das Zimmer entrichtete, ist dabei ohne Belang. Anders als bei der Zuhälterei (§ 181a StGB) ist Gegenstand der Ausbeutung bei der Kuppelei (§ 180 Abs. 3 StGB) nicht bloß der unsittliche Erwerb der Dirne, sondern die „Person, der die Wohnung gewährt ist“. Daher richtet sich die ausbeuterische Kuppelei nicht „zwangsläufig gegen das Vermögen der Dirne“, wie das Landgericht meint. Wird dies auch für die Regel zutreffen, sofern die Wohnungsinhaberin im Einzelfall der Unzucht nachgeht (RGSt. 71, 293; BGH MDR 1952, 272 f.), so greift doch der Sinn des Gesetzes (§ 180 Abs. 3 StGB) weiter. Er betrifft die verkuppelte Person in ihrer gesamten Lebensbetätigung; er umfasst deshalb ohne weiteres das eigenmächtige Ausnutzen ihrer persönlichen Beziehungen zu anderen wie auch etwa ihren geschlechtlichen Missbrauch durch den Wohnunggeber selbst – durchweg nicht minder strafwürdige Fälle ausbeuterischer Kuppelei.
Hat sich also die Angeklagte die Geschlechtsbeziehungen der Dirne zu deren Liebhaber zunutze gemacht, um einen minderwertigen Wohnraum zu weit überhöhtem Mietpreis loszuschlagen, so hat sie dieses persönliche Verhältnis der Dirne ausgebeutet, sie auch das Wohnungsentgelt von dem Liebhaber empfangen haben; denn sie erhielt es nur als ein Ertragnis jenes unsittlichen Verhaltens der Dirne. Diese Verknüpfung rechtfertigt die Annahme eines Ausbeutens. Ob sich die Dirne mit Rücksicht auf den hohen Zimmerpreis in ihrer sonstigen Lebenshaltung hat einschränken müssen, ist rechtlich unerheblich. Das Ausbeuten braucht nicht zur Folge zu haben, dass der Ausgebeutete in eine bedrängte Lage gerät. Eine reiche Quelle lässt sich desto ergiebiger ausbeuten (RGSt 63, 166; RG JW 1929, 3009 Nr. 5; RG DStR 1937, 203, 205).
Die Strafkammer wird hiernach die von ihr bisher offengelassene Frage entscheiden müssen, ob der von der Angeklagten geforderte Zimmerpreis derart überhöht war, dass er zugleich die Erlaubnis der Angeklagten an die Dirne mitabgalt, in dem Zimmer der Unzucht nachzugehen (RGSt 62, 343, 345; 71, 293, 294).
Der Senat vermag der gegenteiligen Ansicht, die das Oberlandesgericht Koblenz in der Entscheidung Ss 473/54 vom 10. März 1955 ausgesprochen, aber nicht näher begründet hat, nicht beizutreten.
| Werner | Dr. Hörchner | Scharpenseel | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |