Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 52/91
Datum
19.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Die Rügen des Angeklagten sind formell/inhaltlich nicht ausreichend substantiiert; Anhaltspunkte für dauerhafte Hirnschädigungen oder erhebliche Schuldfähigkeitsminderungen lagen nicht hinreichend vor. Auch die Verneinung einer Unterbringung nach §64 StGB beanstandet das Revisionsgericht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Rechtsfehler nicht ausreichend darlegt.

2

Ein einzelner, zur Festnahme führender Verkauf ist für die Gesamtbewertung des Betäubungsmittelhandels unerheblich, wenn die insgesamt gehandelte Menge das Tatgeschehen als umfassenden Handel kennzeichnet.

3

Bestehende frühere Gehirnerschütterungen begründen nicht ohne weiteres die Notwendigkeit eines sachverständigen Verfahrens zur Schuldfähigkeitsprüfung; hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für dauerhafte Hirnschäden vorgetragen werden.

4

Längerer Konsum von Haschisch beeinträchtigt die Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise; erforderliche gravierende Begleit- oder Folgeerscheinungen sind substantiiert darzulegen.

5

Die ausdrückliche Erörterung einer Unterbringung nach §64 StGB kann entbehrlich sein, wenn das Tatgericht aufgrund glaubhafter Feststellungen ein nur geringes Rückfallrisiko sieht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. September 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 52/91 19. März 1991

in der Strafsache gegen Manfred —— aus █, geboren am ██ 1956 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 1990 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachbeschwerde zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dass der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht handelte und Gewinn erzielte, ist im Urteil fehlerfrei festgestellt. Wie es zu dem – zur Festnahme führenden Verkauf von 700 g Haschisch kam, kann dahinstehen. Selbst wenn dieser letzte Teilakt auf eine Provokation seitens des Zeugen ███████ zurückginge, wäre das im Hinblick auf die insgesamt gehandelte Menge (Erwerb von 24,95 kg, Verkauf von 21,95 kg Haschisch) ohne Bedeutung. § 31 BtMG wurde dem Angeklagten zugutegehalten. Auch sonst ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Die vom Generalbundesanwalt gegen das Urteil geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Richtig ist, dass der Angeklagte zwischen 1980 und 1988 einen „schweren Betriebsunfall“ hatte, bei dem es zu einem „Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung“ kam; richtig ist auch, dass der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen hat, die Sachkunde des Richters reiche in der Regel nicht aus, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu beurteilen, bei dem eine Hirnschädigung in Betracht komme (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3, 4; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1, 2, 4; je m.w.Nachw.).

Indes hat eine – auch schwere – Gehirnerschütterung in aller Regel keine bleibende Hirnschädigung zur Folge. „Dauerfolgen bleiben nicht zurück … Forensisch relevante Folgen sind über die kurzfristigen Bewusstseinsstörungen hinaus nicht zu erwarten“ (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 140; ebenso Christian Müller, Lexikon der Psychiatrie 1973 Stichwort „Commotio cerebri“; Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 410). Deshalb besteht jedenfalls kein Anlass, auf die – insoweit nicht ausgeführte – Sachbeschwerde hin das Urteil allein deshalb aufzuheben, weil sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten keine weiteren Erörterungen finden. Ein Beweisantrag wurde nicht gestellt, eine Aufklärungsrüge nicht erhoben.

Ähnliches gilt für den Haschischkonsum des Angeklagten in der Zeit von Mitte 1988 bis April 1990. Auch insoweit gibt die nicht ausgeführte Sachbeschwerde keinen Anlass, das Urteil deshalb aufzuheben, weil es sich nicht ausdrücklich mit einer möglichen Beeinflussung der Schuldfähigkeit – sei es durch den Haschischkonsum allein, sei es in Verbindung mit der Gehirnerschütterung – befasst. Selbst langjährige Abhängigkeit von Haschisch kann nur ausnahmsweise bei entsprechenden Begleit- und Folgeerscheinungen die Schuldfähigkeit beeinträchtigen (vgl. BGH JR 1987, 206).

Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass sich das Urteil nicht mit der Frage etwaiger Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt befasst. Zwar hat der Angeklagte von Mitte 1988 bis April 1990 2 bis 3 kg Haschisch selbst verbraucht und in dieser Zeit mit mindestens 21,95 kg Haschisch Handel getrieben, „um den Eigenbedarf zu finanzieren und auch sonst seine finanziell angespannte Lage zu verbessern“. Doch war die Strafkammer der Überzeugung, der Angeklagte habe „einen Schlussstrich unter seine Karriere als Dealer gezogen“ und zu diesem Zweck glaubhaft eine „Lebensbeichte“ abgelegt. Unter diesen Umständen kann das Landgericht die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblichen strafbaren Verhaltens für so gering erachtet haben, dass sich eine ausdrückliche Erörterung erübrigte.

MaulFothBrünning
KuhnGranderath
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