Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beurteilung von Aufklärungsrüge, Zeugeneid und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 52/88
Datum
26.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil wegen zahlreicher Sexual- und Körperverletzungsdelikte. Streitpunkte waren u. a. eine unterlassene Vernehmung des Polizeimeisters, die Vereidigung einer Gynäkologin sowie Mängel der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht erwiesen, aufklärungsrügende Einwendungen sind grundsätzlich nur begrenzt zulässig, und erkennbare Mängel ergeben sich nicht aus dem Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge, die lediglich geltend macht, eine Frage sei nicht gestellt oder ein Vorhalt unterblieben, ist grundsätzlich unstatthaft, weil zur Feststellung des behaupteten Verstoßes eine teilweise Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Freibeweis erforderlich wäre.

2

Die unzureichende Ausschöpfung eines Beweismittels kann nur gerügt werden, wenn sich ein entsprechender Mangel aus den Urteilsgründen ergibt und diese das vermisste Vorbringen bestätigen.

3

Werden Zeugenaussagen zugleich als sachverständige Bekundungen verwendet oder haben die Verfahrensbeteiligten auf Vereidigung gemäß § 61 Nr. 5 StPO verzichtet, ist eine gesonderte Entscheidung über die Vereidigung als Sachverständige nicht erforderlich; das Urteil wird dadurch nicht beeinträchtigt.

4

Die sachliche Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung ist nur dann erfolgreich, wenn der behauptete Mangel sich aus dem Urteil selbst ergibt; bloßes Vorbringen in der Revision genügt nicht.

5

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter planvolles oder listiges Vorgehen und daraus resultierende kriminelle Energie berücksichtigen, sofern die prozessualen Feststellungen dies tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg/Breisgau, 11. Juni 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 52/88 in der Strafsache gegen Zaharia █████████████████ aus ████, geboren am █████████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Gerlach, Dr. v. █████████████

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████████████████████ als Verteidiger,

Rechtsanwalt ██████████ als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau vom 11. Juni 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sachliche Rechtsrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen

a) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht unterlassen habe, den als Zeugen gehörten Polizeimeister █████████████ auch dazu zu vernehmen, welche Vorwürfe die Geschädigte bei der Erstattung ihrer Anzeige am 26. Oktober 1986 gegen den Angeklagten erhoben habe. Die Vernehmung hätte ergeben, dass die Geschädigte entgegen der Annahme des Landgerichts schon bei der Anzeigenerstattung eine Sexualstraftat des Angeklagten angezeigt habe; damit werde ihre Erklärung dafür, warum sie die weiteren, nun abgeurteilten Sexualstraftaten erst einige Tage später zur Anzeige gebracht habe, unglaubwürdig.

Die Rüge muss erfolglos bleiben; der behauptete Verfahrensfehler ist jedenfalls nicht erwiesen.

Grundsätzlich ist eine Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Frage sei nicht gestellt, ein Vorhalt nicht gemacht worden, schon unstatthaft. Denn in diesen Fällen könnte der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nur durch eine teilweise Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises festgestellt werden; eine solche Beweiserhebung widerspräche aber den Grundsätzen des Revisionsverfahrens (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; 21, 149, 151; 29, 18, 20). Das verkennt auch die Revision nicht; sie meint jedoch, hier ergebe sich der Aufklärungsmangel schon aus dem angefochtenen Urteil selbst, da andernfalls dort das behauptete Beweisergebnis erörtert worden wäre.

Es ist richtig, dass die unzureichende Ausschöpfung eines Beweismittels als Aufklärungsmangel gerügt werden kann, wenn das Vorbringen in den Urteilsgründen eine Bestätigung findet (BGHSt 17, 351, 353; BGH StV 1984, 231). Wie der Revision auch einzuräumen ist, geht das Landgericht bei der Würdigung des Aussageverhaltens der Geschädigten nicht darauf ein, dass sie bei der Erstattung ihrer Anzeige bereits ein Verhalten des Beschuldigten zur Sprache gebracht hat, das zwar nicht als Sexualstraftat, wohl aber als sexuell motivierte Beleidigung bewertet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der angeführte Teil der polizeilichen Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung unerörtert geblieben ist. Insbesondere stand dieser Teil der polizeilichen Aussage nicht dem Schluss entgegen, die Geschädigte habe die abgeurteilten Sexualstraftaten des Angeklagten erst einige Tage nach ihrer ersten Vorsprache bei der Polizei zur Anzeige gebracht, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt ihre Angst vor dessen unbeherrschten Reaktionen überwunden hatte.

Im Übrigen müsste die Rüge auch daran scheitern, dass es für die von der Revision vermisste Aufklärung nicht allein auf die Aussagen des Polizeimeisters █████████████ als Vernehmungsbeamten ankam. Auch die Geschädigte ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden; ersichtlich ist mit ihr das Aussageverhalten bei der Polizei erörtert worden (UA S. 17). Die Revision macht nicht geltend, dass auch sie dazu keine vollständigen Angaben gemacht habe.

b) Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht habe die Gynäkologin Dr. █████ zwar sowohl als Zeugin wie auch als Sachverständige gehört, über ihre Vereidigung als Sachverständige aber nicht entschieden.

Die Rüge, damit sei § 79 Abs. 1 StPO verletzt, ist nicht begründet. Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, dass Frau Dr. ███ bei Gelegenheit ihrer Zeugenaussage auch ein Gutachten erstattet hat. In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, dass, wenn ein Zeuge vereidigt worden ist, der Zeugeneid auch das Gutachten erfasst, weil die Versicherung des Zeugen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt zu haben (§ 66 StPO), auch unparteiisches und gewissenhaftes Verhalten, wie es der Sachverständige nach § 79 Abs. 1 StPO in sich schließt (BGH GA 1976, 78, 79 m. w. Nachw.). Im Ergebnis das gleiche muss gelten, wenn alle Verfahrensbeteiligten wie hier auf eine Vereidigung des Zeugen verzichtet haben und das Gericht daraufhin gemäß § 61 Nr. 5 StPO davon absieht. Eine solche im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten getroffene Ermessensentscheidung des Gerichts ist regelmäßig auf die Annahme gestützt, die Aussage sei so glaubhaft, dass es auf ihre Beeidigung nicht ankommt (BGH bei Holtz MDR 1978, 988); diese Würdigung umfasst, da sie die gesamte Aussage einbezieht, auch gelegentlich der Zeugenaussage gemachte Sachverständigenbekundungen. Das Fehlen einer gesonderten Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin auch als Sachverständige kann das Urteil daher nicht beeinflusst haben.

2. Sachrüge

a) Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, das Urteil setze sich mit den Bekundungen der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung unzureichend auseinander, ist damit kein sachlich-rechtlicher Mangel der Beweiswürdigung dargetan. Zwar ist der Tatrichter verpflichtet, die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Doch kann die Beweiswürdigung nur dann mit der Sachrüge erfolgreich angegriffen werden, wenn der behauptete Mangel sich aus dem Urteil selbst ergibt; das ist hier nicht der Fall. Eine Verfahrensrüge des Inhalts, das Landgericht habe sich mit wesentlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH StV 1983, 321; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7), ist dagegen nicht erhoben worden.

b) Soweit die Revision gegen die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe einwendet, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht planvolles Vorgehen und daraus sich ergebende kriminelle Energie angelastet, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Der Angeklagte konnte sich begründete Hoffnungen, die Zeugin werde freiwillig mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen, nach dem gesamten Verlauf des Abends nicht machen. Dennoch brachte er durch listiges Vorgehen das Mädchen in eine Lage, in der er es sich schließlich gewaltsam gefügig machen konnte; das ist für die Strafbemessung nicht bedeutungslos.

RiBGH Kuhn ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Schauenburg v. Gerlach

Granderath
Revision verworfen: Beurteilung von Aufklärungsrüge, Zeugeneid und Beweiswürdigung — Themis