Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung: Unterlassene Prüfung auf Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 528/76
Datum
21.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch des Landgerichts München I ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht auf Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO, jetzt § 283c StGB) geprüft hat. Die Übertragung von Grundschulden und die Verrechnung geben Anlass zu Zweifeln an der Unschuld; innerer Tatbestand und Teilnahme bedürfen ergänzender Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, auch wenn ein bestimmter Straftatvorwurf nicht ausdrücklich in der Anklage enthalten ist.

2

Gläubigerbegünstigung (inkongruente Deckung) liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Befriedigung gewährt, die dieser nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht in der angebotenen Art verlangen konnte; die Verrechnung eines Kaufpreises mit anerkannten Forderungen kann hierfür Indizien liefern.

3

Der begünstigte Gläubiger macht sich nur dann strafbar, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Leistung hinausgeht; bloßes Entgegennehmen der Begünstigung begründet keine Strafbarkeit.

4

Sind zwar objektive Begünstigungshandlungen feststellbar, bleiben aber die inneren Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, Bereicherungsabsicht, Teilnahmeformen) ungeklärt, so ist die Sache zur Ergänzung der Feststellungen und neuer Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 528/76

in der Strafsache gegen

██ aus: ███ – ████████████ Peter – ██ geboren am ██████████████,

2. den █ ██████ EF aus ███, geboren am ████████████████████,

3. Gerhard-Werner S. ████ aus ███, geboren am █

wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des ████████████,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des ████,

Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten S. – und F. – vom Schuldvorwurf der gemeinschaftlichen Untreue freigesprochen, ebenso den Angeklagten S. vom Vorwurf, zur gemeinschaftlichen Untreue Beihilfe geleistet zu haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Die Nichtanwendung des § 266 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Beanstandungen.

Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht auf die Strafbarkeit nach § 241 KO (jetzt: § 283c StGB) geprüft hat. Daran ändert nichts, dass Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss einen dahingehenden Vorwurf nicht enthalten; denn der Tatrichter ist verpflichtet, die in der Anklage bezeichnete Tat auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen.

Die bisher nur unter dem Blickwinkel der Untreue gewertete Weitertbertragung der von der Grundstückseigentümerin bestellten Grundschulden durch die ███ KG an die Flachdachbau GmbH erfolgte zu einer Zeit, als die kurz darauf in Konkurs geratene KG sich bereits in unüberbrückbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand (UA S. 16/17). Die Gesellschaft wurde damals immer mehr von ihren Subunternehmern zur Bezahlung der geleisteten Arbeiten gedrängt, so auch in besonderem Maße von dem Angeklagten Sch., der als Geschäftsführer der Flachdachbau ██ GmbH Außenstände von etwa 600.000 DM im Zusammenhang mit einem Hallenbadbau geltend machte (UA S. 16). Aus diesem Grunde forderte der Angeklagte █ als Geschäftsführer der ███ KG den als Prokuristen tätigen Angeklagten St. auf, die Grundschulden durch Verkauf zu verwerten. Dieser bot sie zunächst verschiedenen Gläubigern als Erfüllung für rückständige Forderungen an. Als der Angeklagte Sch. die Einstellung seiner Arbeiten für das Hallenbad androhte, kam es sodann zu einem Kaufangebot an ihn zu einem Preis von 140.000 DM zuzüglich Zinsen, das akzeptiert wurde; der unmittelbar anschließenden Abtretung der Grundschulden wurde ausdrücklich ein Verkauf zugrunde gelegt. Gleichzeitig gab die ███ KG gegenüber der Flachdachbau GmbH ein Schuldanerkenntnis über 600.000 DM ab; der Kaufpreis für die Grundschulden in Höhe von 450.000 DM wurde erfüllungshalber auf den anerkannten Schuldenbetrag angerechnet.

Diese Feststellungen legten zumindest die Annahme des objektiven Tatbestandes der Gläubigerbegünstigung nahe. Eine Begünstigungshandlung im Sinne von § 241 KO ist u. a. dann gegeben, wenn dem Gläubiger von dem zahlungsunfähigen Schuldner eine Befriedigung gewährt wird, die er nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (RGSt 66, 8, 90; BGHSt 8, 55) nicht in der angebotenen Art verlangen konnte. Für eine derart bestimmte „inkongruente Deckung“ spricht hier bereits der Umstand, dass der Kaufpreis für die Grundschulden auf den anerkannten Schuldenbetrag erfüllungshalber angerechnet wurde (vgl. Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 30 Rdn. 27). Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin durch den Verkauf einen Anspruch auf Übertragung der Grundschulden erlangt hatte; denn die Entstehung dieses Anspruchs ändert nichts daran, dass die Gläubigerin in Höhe der vorgenommenen Verrechnung auf ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch nicht das erhalten hat, was sie allein zu fordern hatte, nämlich Geld. Überdies weist der festgestellte Sachverhalt aus, dass die GmbH mit den Grundschulden, deren Nominalwert den Wert der Verrechnung weit überstieg, auch faktisch wesentlich mehr erhielt, als ihr nach der Verrechnungsabrede zustand (vgl. UA S. 6).

An dieser objektiven Begünstigungshandlung kann sich nach Maßgabe des § 44 StGB auch der Angeklagte ███ beteiligt haben. Zwar macht sich der begünstigte Gläubiger nicht schon dadurch strafbar, dass er die ihn begünstigende inkongruente Deckung entgegennimmt. Anders liegt es aber, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Leistung des Schuldners hinausgeht (RGSt 61, 265, 314, 316; BGHSt 17, 239; BGH bei Herlan GA 1967, 314). Das lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht völlig ausschließen.

Besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten auch die inneren Tatbestandsmerkmale der Gläubigerbegünstigung bzw. der Beihilfe oder Anstiftung hierzu erfüllt haben (vgl. Mentzel/Kuhn, KO 8. Aufl. § 241 Rdn. 5, 6; Dreher, StGB 36. Aufl. § 241 KO Rdn. 9), sind dem bisher festgestellten Sachverhalt allerdings kaum zu entnehmen. Jedoch erscheinen auch insoweit ergänzende Feststellungen nicht ausgeschlossen.

Das freisprechende Urteil unterliegt somit hinsichtlich aller drei Angeklagten der Aufhebung und Zurückverweisung.

PfeifferMöslKuhn
PikartHerdegen
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