Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs bestätigt, Sicherungsverwahrung angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/72
- Datum
- 19.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts erfordert die konkrete Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen; eine bloß allgemeine Beanstandung genügt nicht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Bei kurzfristiger Verhinderung eines Hauptschöffen ist die Heranziehung eines Hilfsschöffen zulässig, wenn andernfalls eine Vertagung oder erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung eintreten würde (§ 49 Abs. 2 GVG).
Die zu protokollierende Vereidigung der Schöffen nach § 51 Abs. 7 GVG stellt keine Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO dar und begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler.
Zur Verwirklichung des Betrugstatbestands genügt das Vortäuschen unwahrer Tatsachen mit dem Ziel, einen Vermögensvorteil zu erlangen; die Übergabe vorgeblicher Muster schließt einen Betrugsversuch nicht aus.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (hier: §§ 20a a.F., 42e StGB) sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus; die Feststellungen des Gerichts sind dahingehend zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 6. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 528/72 AF, 42, 4U
in der Strafsache gegen den Maler Helmut ██████ aus ███████, geboren am ██ 1929 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 19. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 6. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, versuchten Betruges und Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch
1. Die Strafkammer war entgegen der Annahme der Revision ordnungsgemäß besetzt.
a) Die Rüge fehlerhafter Besetzung entspricht insoweit nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, als die Revision allgemein beanstandet, dass statt des Hauptschöffen Linder die Hilfsschöffin Schuppert mitgewirkt hat. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Besetzungsrüge bedarf es der genauen Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung nach Meinung des Revisionsführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170). Diese ist hier insoweit zu vermissen.
b) Die Hilfsschöffin Charlotte Schmid ist zu Recht zur Dienstleistung berufen worden. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, dass der Hauptschöffe Bemetz wegen Krankheit verhindert war. Die Hilfsschöffen Dresely und Schädler, die in der Schöffenliste folgen, waren bereits tätig. Die Hilfsschöffin Baur war wegen Krankheit und Urlaubsvertretung entschuldigt, so dass Frau Schmid nachrückte.
c) Da der Hauptschöffe Linder sich erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung entschuldigte, waren die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 GVG gegeben. Diese Vorschrift gestattet, einen nicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen zu übergehen, wenn andernfalls eine Vertagung oder eine erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung eintreten würde. Die Hilfsschöffin Haag wohnt nicht am Sitz des Gerichts. Der Vorsitzende durfte deshalb die Hilfsschöffin Schuppert einberufen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
2. Die Hilfsschöffinnen Schmid und Schuppert waren, wie ihre Erklärungen vom 7. und 11. August 1972 (SA Bl. 105, 106) ergeben, ordnungsgemäß vereidigt. Die Vereidigung, über die nach § 51 Abs. 7 GVG ein besonderes Protokoll aufzunehmen ist, gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO.
3. Die Zeugen Lickert und Nozon sind als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben. Darüber konnte bei den Verfahrensbeteiligten nach der Verfügung des Vorsitzenden bei Lickert (Bl. 140) und nach der Aussage der Zeugin Nozon (Bl. 451) in der Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen (vgl. BGHSt 1, 175).
4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Anträge des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. In der Hauptverhandlung ist der Sachverständige Dr. Holzbach vernommen worden (Bl. 164). Der Ablehnungsbeschluss stellt auf die rechtlichen Gesichtspunkte des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ab (Bl. 170). Gegen die Ausführung, Widersprüche des Gutachtens seien bei Würdigung des Gesamtzusammenhanges nicht zu erkennen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen vor der Entscheidung über den Beweisantrag war zulässig. Sie diente ersichtlich der Klarstellung der Ausführungen, die der Sachverständige zuvor gemacht hatte.
5. Entgegen der Behauptung der Revision hatte der Angeklagte das letzte Wort. Nach erneuter Eröffnung der Beweisaufnahme erhielten die Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme und „nochmals das letzte Wort“ (Bl. 180 R).
II. Die Sachrüge
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, in den Betrugsfällen sei der innere Tatbestand nicht dargetan. Dass der Angeklagte dem Zeugen Dr. ███████ angeblich aus Marokko stammende Gesteinsproben übergab, schließt einen Betrugsversuch nicht aus. Nach den Feststellungen der Strafkammer erhoffte er sich schon auf Grund seiner unwahren Berichte über Funde und Schürfrechte in Marokko die Auszahlung eines Darlehens von 5.000 DM (UA S. 59, 60). Im Fall █████████ trat der Vermögensschaden bei Übergabe der Waren an den Angeklagten ein (UA S. 70).
Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.
2. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Bei Anordnung der Sicherungsverwahrung geht die Strafkammer zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 20a StGB a.F. und des § 42e StGB erfüllt sein müssen, weil die Taten vor dem 1. April 1970 begangen sind (Art. 93 Abs. 1 StrRG). Die Merkmale dieser Bestimmungen stellt das Landgericht rechtsirrtumsfrei fest. Dem Urteil ist insbesondere zu entnehmen, dass die förmlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass der Angeklagte wegen seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Tatsachenhauptverhandlung und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe gefährlich ist oder sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
| Woesner | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |