Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtanwendung des § 20a StGB wegen fehlenden Gewohnheitscharakters

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 528/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 20a StGB gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim. Kernfrage war, ob der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei. Der BGH hält die tatrichterliche Würdigung, die Alter und fehlende Zuchthausstrafe als Indizien berücksichtigt, für nicht rechtsfehlerhaft und verwirft die Revision. Die Verurteilung bleibt damit bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist; diese Feststellung obliegt der tatrichterlichen Würdigung.

2

Bei der Beurteilung des Gewohnheitsverbrechertums kann der Tatrichter das Alter des Täters als Indiz für eine noch nicht endgültig geformte Persönlichkeit berücksichtigen.

3

Das Fehlen früherer Zuchthausstrafen steht einer Einstufung als Gewohnheitsverbrecher nicht generell entgegen, kann aber die Gesamtwürdigung beeinflussen.

4

Missverständliche Formulierungen im Urteil begründen keinen Rechtsfehler, wenn aus dem Kontext unzweifelhaft hervorgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen verneint wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 16. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rainer H ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 1968 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen versuchter Erpressung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu Geldstrafen verurteilt.

Die auf den Strafaussprach beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Nichtanwendung des § 20a StGB. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht wendet ersichtlich § 20a Abs. 1 StGB an. Ob die am 20. Mai 1960 verhängte Jugendstrafe als förmliches Erfordernis genügt (vgl. BGHSt 12, 129, 32 f. und 11), kann dahingestellt bleiben. Denn der Tatrichter hält die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht für gegeben. Im Ergebnis lässt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Die Strafkammer zählt die für § 20a StGB bedeutsamen, den Angeklagten belastenden Tatsachen vollständig auf, würdigt diese Umstände jedoch abschließend dahin, dass er zwar als Hangtäter, jedoch nicht als Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei (UA S. 20):

"Denn der Angeklagte ist erst 26 Jahre alt, so dass sein Hang zu Straftaten nach Überzeugung der Kammer noch nicht so tief verwurzelt ist, dass eine Verurteilung nach § 20a StGB angezeigt wäre, zumal der Angeklagte noch nie eine Zuchthausstrafe verbüßt hat..."

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Erwägungen bestehen nicht. Aus der Wendung, "dass eine Verurteilung nach § 20a StGB angezeigt wäre", ist nicht zu entnehmen, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass § 20a Abs. 1 StGB trotz Vorliegens seiner Voraussetzung nicht zwingend anzuwenden sei. Denn der Tatrichter bringt unzweideutig zum Ausdruck, dass er diese Voraussetzungen für nicht gegeben hält. Er sieht nämlich den Hang des Angeklagten zu Eigentums- und Vermögensstraftaten noch nicht als so stark ausgebildet an, dass er seine Persönlichkeit schon in bestimmter Weise geformt hätte. Dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang das jugendliche Alter in Betracht zieht, ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern wohlbegründet. Sie kennzeichnet damit die unfertige Persönlichkeit dieses Angeklagten; aus dem Urteil ist entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft nicht zu entnehmen, der Tatrichter habe es allgemein als ausgeschlossen angesehen, dass ein 26-Jähriger Gewohnheitsverbrecher sein könne. Das Argument, dass der Angeklagte noch nie eine Zuchthausstrafe verbüßt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbedenklich.

Die Strafkammer verspricht sich ersichtlich von der verhängten Zuchthausstrafe, dass sie den Angeklagten zur Besinnung und auf den rechten Weg bringen könne (vgl. UA S. 23, 24).

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei noch kein Gewohnheitsverbrecher, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Da es an dieser Voraussetzung des § 20a StGB fehlt, kann die Vorschrift nicht angewandt werden. Ob die knappen und zumindest missverständlichen Ausführungen des Urteils über die Gefährlichkeit des Angeklagten rechtlich haltbar sind, braucht deshalb nicht erörtert zu werden.

HübnerPikartZipfel
LoesdauPfeiffer
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