Revision verworfen – Strafzumessung bei schwerem Raub und gefährlicher KV bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/66
- Datum
- 18.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt das Recht nicht, wenn sie mildernde und erschwerende Umstände gegeneinander abwägt und dies in nachvollziehbarer Weise begründet.
Die Feststellung, eine Tat liege objektiv an der Grenze von Mord und Totschlag, ist als Hinweis auf die Lebensgefährlichkeit der Tat zulässig und nicht per se wertungsmäßig zu beanstanden.
Die Berücksichtigung der persönlichen Gefährlichkeit des Täters sowie der Zunahme von Gewaltdelikten im Gerichtsbezirk als Grundlage für ein abschreckendes Strafmaß ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht trotz Anerkennung mildernder Umstände das Strafmaß am Mindestmaß des Regelstrafrahmens orientieren.
Auf erlittene Untersuchungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 13. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Hilfsarbeiter Roland [REDACTED], geboren ███████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Verteidiger, ██████ ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Juni 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Juni 1966 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat mildernde Umstände angenommen, weil der Angeklagte noch jung und nur geringfügig vorbestraft ist. Soweit sie Umstände straferschwerend berücksichtigt, ist darin kein Rechtsfehler zu finden. Mit der Bemerkung, „daß die Tat objektiv an der Grenze von Mord und Totschlag liegt“, will das Landgericht auf die Lebensgefährlichkeit der Tat hinweisen. Mit der Anführung der „persönlichen Gefährlichkeit des Angeklagten“ und der Zunahme von Gewaltdelikten im Gerichtsbezirk will die Strafkammer die Notwendigkeit einer abschreckend wirkenden Strafe dartun. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überlegung schließlich, daß sich die Strafe „auch bei Annahme mildernder Umstände an dem Mindestmaß der Regelstrafe zu orientieren“ habe, soll offensichtlich darlegen, daß die Wertung des Verbrechens durch das Gesetz, wie sie im ordentlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommt, auch bei Annahme mildernder Umstände nicht aus dem Auge zu verlieren sei. Auch dagegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Loesdau | Pfeiffer | Pd |