Revision bei gemeinschaftlichem schweren Diebstahl: Teilaufhebung wegen Verfahrensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/64
- Datum
- 01.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer vom Gericht als beschworen behandelten Bekundung beruhen, die tatsächlich nicht eidlich bekräftigt wurde; liegt dadurch ein Verstoß gegen §261 StPO vor und kann das Urteil hierauf beruhen, ist es aufzuheben.
Ein Verstoß gegen die Vereidigungspflicht eines Zeugen nach §59 StPO rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung nur dann, wenn der Fehler für die Überführung des Angeklagten entscheidungserheblich war.
Spurenbeweise (z. B. Handabdrücke) und deren Vergleichsabdrücke können eine Verurteilung tragen, wenn sie in der Hauptverhandlung dargestellt und vom Sachverständigen erläutert wurden, sodass der Angeklagte sie angreifen konnte.
Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob festgestellte Verfahrensverstöße entscheidungserheblich waren; sind sie es für den Schuldspruch eines Angeklagten, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ████████ ███████, geboren ██ in █████, 2. ███ ██████████████ ███████, geboren am ██ in ████ (UdSSR),
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom █ Juli 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu Zuchthausstrafen verurteilt, machen mit ihren Revisionen Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. ████████████ mit einer Verfahrensrüge durch; █████████ Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Den Angeklagten ████████ hat das Landgericht auch deshalb der Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl für überführt angesehen, weil er Anfang Juni 1960 dem Pfarrer Bojan 4.000 DM in einer Summe zur Verwahrung gegeben hat. Diese im Urteil ausdrücklich als wichtig bezeichnete Tatsache (UA 58) hat die Strafkammer unter anderem auf Grund der Aussage des Polizeihauptwachtmeisters ██ ███████ festgestellt, die sie im Urteil als beschworen gewertet hat (UA 53), obwohl die Bekundung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht eidlich bekräftigt war (Band 2 Bl. 252 d.A.). Hierin liegt, wie die Revision mit Recht beanstandet, ein Verfahrensfehler, und zwar eine Verletzung des § 261 StPO (BGH bei Dallinger MDR 1955, 394, 397). Das Urteil kann auf ihr beruhen und muss deshalb aufgehoben werden, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft.
2. Für die Verurteilung des Angeklagten ███ hingegen ist dieser Verfahrensfehler ebenso wie die gegen § 59 StPO verstoßende Nichtvereidigung des Polizeibeamten bedeutungslos. Dass ████████ Anfang Juni 1960 dem Geistlichen Bojan 4.000 DM in einer Summe übergeben hat, hat zum Nachweis der Schuld ███ nicht beigetragen; ihn hat das Landgericht auf Grund anderer Beweisanzeichen, vornehmlich durch den Handballenabdruck am Tatort, für überführt erachtet (UA 38). Die Behauptung der Revision, diese Tatortspur und der Vergleichsabdruck seien nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, trifft nicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift sind diese Überführungsmittel während der Vernehmung des Kriminalobermeisters ███████████████ und dabei von diesem Sachverständigen erläutert worden (Band 2 Bl. 256/57 d.A.).
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch gegenüber diesem Angeklagten.
| Geier | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Dr. Fischer |