Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Täteridentifizierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 528/63
Datum
14.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Mordes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz. Er bemängelt widersprüchliche und lückenhafte Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zu den Sichtverhältnissen sowie unzureichende Klärung, dass Teile der Zeugenaussagen auf Hörensagen beruhen. Damit sei die sichere Identifizierung des Täters nicht gewährleistet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn wesentliche Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft sind und dadurch die sichere Feststellung der Tatumstände, insbesondere der Identität des Täters, nicht gewährleistet ist.

2

Zur Beurteilung der Verlässlichkeit von Identifizierungszeugnissen hat das Gericht konkrete Feststellungen zum Tatzeitpunkt sowie zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen zu treffen.

3

Beruht die Aussage eines Zeugen auf Informationen Dritter (Hörensagen), muss das Gericht darlegen, welche Ursprungsquellen existieren und ob deren Wahrnehmungen für die Beurteilung der Aussage tragfähig sind.

4

Erhebt die Revision begründete Sachrügen über die Beweiswürdigung, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist nur ausnahmsweise nach §§ 354 Abs. 2 StPO möglich.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bamberg, 25. Juli 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ aus ██, den Hilfsarbeiter Georg, geboren ███████ 1914 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter, Bunger, Bundesrichter, Dr. Willms, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, Sanders, Bundesrichter, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 25. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Ende September/Anfang Oktober 1942 in Tschenstochau begangenen Mordes an dem zum jüdischen Bevölkerungsteil dieser Stadt gehörenden Harry ███ zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Schwurgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der zur Tatzeit als Angehöriger der Schutzpolizei in Tschenstochau Dienst tat, entscheidend auf die Aussagen der beiden damals ebenfalls in Tschenstochau wohnenden und auch der jüdischen Bevölkerung angehörenden Israel ███ und Mordechai ███. Es stellt fest, dass diese beiden Personen den Angeklagten bei der Tat beobachtet und ihn, den sie schon vorher kannten, als Täter erkannt haben. Es ist der Überzeugung, dass ████ und ███ den Angeklagten auch nicht etwa mit einem anderen Uniformträger, insbesondere auch nicht mit dem bei der jüdischen Bevölkerung Tschenstochaus damals als gewalttätig bekannten (UA 25) Polizeibeamten ██████, verwechselt haben, wenn auch zwischen beiden eine gewisse Ähnlichkeit im Erscheinungsbild bestanden hat.

Die Erwägungen des Schwurgerichts halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Schwurgericht stellt fest, dass die Tat „an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Ende September/Anfang Oktober 1942“ (UA 12) begangen wurde. „Es war ein heller, sonniger Tag, und die beiden Zeugen konnten das Geschehen tadellos beobachten“ (UA 14). Sie konnten von einem Fenster der Wohnung des ███ aus das Tatgeschehen „gut überblicken, zumal da sonniges Wetter die Sicht begünstigte und die Erschießung nur höchstens 20 m von ihnen entfernt stattfand“ (UA 19). Andererseits lässt das angefochtene Urteil, aus dem sich kein genauer Zeitpunkt für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ergibt, die Möglichkeit zu, dass die Tat erst gegen Abend begangen ist; denn es teilt mit, Mordechai ███, dessen Arbeitszeit in dem Betrieb Enro „bis zu den frühen Abendstunden“ gedauert habe (UA 12), habe sich, bevor er in die Wohnung seines Onkels Israel ███ gekommen sei, bei dem er wohnte, noch bei einer im selben Hause wohnenden Familie ███ aufgehalten (UA 13).

Zwar sagt das angefochtene Urteil (UA 12), dass ███ bei der Enro „bis zu Beginn der Aussiedlung“ arbeitete. Der Widerspruch zwischen der Feststellung, ███ und ███ hätten den Vorgang der Erschießung bei Sonnenschein und guten Sichtverhältnissen von einem Fenster der Wohnung ███ beobachtet, und der weiteren im Urteil mitgeteilten Tatsache, dass ███ in den frühen Abendstunden gearbeitet habe und erst nach dem Besuch bei einer anderen Familie in der Wohnung ███ eingetroffen sei, wäre nur scheinbar, wenn das Urteil so verstanden werden müsste, dass sich seine Angaben über die übliche Arbeitszeit ███s und seinen Besuch bei einer anderen Familie auf einen anderen Tag als den Tag der Tat beziehen. Das bleibt aber ganz ungewiss; denn nach den im Urteil sonst enthaltenen Feststellungen bestand die Aussiedlungsaktion aus sieben Einzelaktionen in zeitlichen Abständen vom 22. September bis Mitte Oktober 1942 (UA 8), und das Anwesen Daszynskieplatz gehörte zu einem Bezirk, dessen Räumung erst für später vorgesehen war (UA 12). Schon danach bleibt unklar und ungewiss, ob ███ am Tage der Tat noch außerhalb seiner Wohnung arbeiten durfte oder nicht.

Hinzu kommt, dass der Hinweis auf die Arbeitszeit des ███ im Urteil des Schwurgerichts überhaupt nur schwer verständlich wäre, wenn er sich nicht auch auf den Tag der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beziehen sollte; denn es bliebe dann unklar, weshalb das Urteil eine zum Tatgeschehen in keinem Zusammenhang stehende Tatsache überhaupt mitteilt.

Ferner ist schwer einzusehen, dass Harry ███, der als Arzthelfer möglicherweise auch während der Aussiedlungsaktion die Straße betreten durfte oder dem doch, wenn das nicht der Fall war, ein Weg durch Hausdurchbrüche zur Verfügung stand (UA 12), in seinem weißen Arztkittel bei hellem Sonnenschein den Weg über die Dächer wählte, auf dem er weithin sichtbar sein musste.

Danach sind die Feststellungen des Schwurgerichts, dass die Tat an einem hellen, sonnigen Tage stattfand, an dem ███ und ███ das Tatgeschehen gut beobachten konnten, unter weiterer Berücksichtigung der fortgeschrittenen Jahreszeit (Ende September/Anfang Oktober) und der östlichen Lage Tschenstochaus (bei der die Dämmerung verhältnismäßig früh eintritt) mit anderen Feststellungen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und daher widersprüchlich und lückenhaft.

Wurde Harry ███ erschossen, nachdem ███ von seiner bis in die frühen Abendstunden dauernden Arbeit nach Hause zurückgekommen war und sich zunächst noch eine gewisse Zeit in der Wohnung der Familie ███████ aufgehalten hatte, so musste die Tat gegen Abend begangen sein, also möglicherweise nach Eintritt der Dämmerung, die eine Beobachtung erschwerte. Selbst wenn die Sonne zur Tatzeit noch nicht untergegangen gewesen wäre, so könnte sie doch bereits so tief am Himmel gestanden haben, dass der nicht allzu große, von mehreren Gebäuden umgebene (UA 11) Hof, auf dem die Tat geschah, im Schatten gelegen hätte. Schon das konnte unter Umständen einer genauen Beobachtung im Wege gestanden haben.

Die aufgezeigten Widersprüche und Lücken in den Feststellungen hat das Schwurgericht erkennbar nicht gesehen und es darum unterlassen, deutliche Feststellungen über die Tatzeit und die Sichtverhältnisse unter Berücksichtigung der Tatzeit zu treffen.

Auf solche Feststellungen kam es umso mehr an, als das Schwurgericht davon ausgeht, „dass zwischen dem Angeklagten und ██████ im Äußeren Erscheinungsbild, in Figur und Haltung eine gewisse Ähnlichkeit bestand, dass sich die beiden in den Gesichtszügen aber deutlich unterschieden“ (UA 22; vgl. auch UA 6 und die Aussage der Ehefrau █████, UA 21). War die Tat aber – und das ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht auszuschließen – nach Beginn der Dämmerung (oder im Schatten) geschehen, so wurde dadurch das Erkennen gerade der Gesichtszüge des Täters erschwert, nicht aber in gleichem Maße das Erkennen des äußeren Erscheinungsbildes in Figur und Haltung. Eine nicht auf der Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf der Ähnlichkeit dieses äußeren Erscheinungsbildes beruhende Verwechslung war dann eher möglich. Auch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines SS-Zeichens, das ██████ im Gegensatz zu dem Angeklagten vorn rechts am Uniformrock trug, konnte in der Dämmerung oder im Schatten schwerer erkannt werden.

2. Das Schwurgericht trifft die Feststellung, Harry ███ sei vom Hause seiner Eltern Allee 6 über die Dächer der dazwischen liegenden Häuser auf das Anwesen Daszynskieplatz 1 zu geklettert (UA 12), aus den Aussagen des Israel ███ und des ███, die das von anderen Bewohnern des Anwesens Daszynskieplatz 1 erfahren haben. ███ und ███ waren insoweit also Zeugen von Hörensagen.

Die Vernehmung eines Zeugen von Hörensagen ist zwar grundsätzlich nicht unzulässig (BGHSt 1, 373, 376; 17, 382, 383). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass außer dem Täter sonst irgendjemand Harry ███ bei einem Weg über die Dächer beobachtet hat. Das Urteil stellt insbesondere nicht fest, dass auch nur eine der Personen, mit denen sich ███ und ███ nach der Tat unterhalten haben, selbst solche Beobachtungen gemacht hat. Dann aber hätten ███ und ███ – und das hat das Schwurgericht möglicherweise übersehen – ihr Wissen von Personen gehabt, die ihrerseits das von ihnen bekundete Geschehen ebenfalls nicht selbst wahrgenommen hatten, die vielmehr auch nur Zeugen von Hörensagen waren.

Unter diesen Umständen hätte das Schwurgericht nähere Feststellungen darüber treffen müssen, wer ███ und ███ unterrichtet hat und woher ihre Gewährsleute ihre Kenntnis hatten. Ohne solche näheren Feststellungen ließ sich nicht ausschließen, dass das, was die anderen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz 1 ███ erzählt haben, nur Vermutungen waren, die nicht zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden konnten.

Besondere Vorsicht bei den Feststellungen war umso mehr geboten, als das Verhalten ███s, so wie █████ und ███ es geschildert haben, nicht ohne weiteres verständlich ist.

3. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der jüdischen Bevölkerung Tschenstochaus bei Beginn der Aussiedlungsaktion das Verlassen ihrer Wohnungen verboten (UA 12). ███, der als Arzthelfer möglicherweise besondere Vorrechte genoss, wurde nach den bisherigen Feststellungen wegen Verlassens seiner Wohnung vom Angeklagten kurzerhand ohne Meldung und ohne Verfahren erschossen. Trotzdem sollen nach dem Abtransport der Leiche ███ die jüdischen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz 1 ihre Wohnungen verlassen und sich auf dem Hof des Anwesens getroffen und die Sache dort besprochen haben, weil „die Gefahr vorüber“ gewesen sei (UA 14).

Die Gefahr war aber nicht vorüber, sondern genau so groß wie vorher, wenn jederzeit ein Polizeibeamter oder ein anderer Angehöriger der Besatzungsmacht den Hof des Anwesens Daszynskieplatz 1 betreten konnte, sei es, um das Ausgehverbot zu überwachen, sei es, um etwas in dem jüdischen Verpflegungslager zu erledigen oder in die Zucker- oder in die Wurstfabrik zu gehen, in der die Angehörigen der Besatzungsmacht, darunter auch die Polizeibeamten, einzukaufen pflegten; das jüdische Verpflegungslager sowie die Zucker- und die Wurstfabrik befanden sich in den Gebäuden, die den Hof des Anwesens Daszynskieplatz 1 umgaben (UA 11).

Auch insoweit sind also die Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich und lückenhaft.

Die dargelegten Widersprüche und Lücken des angefochtenen Urteils stellen einen sachlichen Rechtsfehler dar, der zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und zur Zurückverweisung der Sache führen muss.

Von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO erschien dem Revisionsgericht Gebrauch zu machen.

Willms Seibert Geier pr.

Sanders
Mai
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