Fahrlässiger Falscheid beim Offenbarungseid – Anforderungen an Nachlässigkeitsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/56
- Datum
- 12.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist eine konkrete Darlegung erforderlich, dass die nach den Umständen gebotene Sorgfalt das Bewusstsein der Unrichtigkeit hätte verhindern können; formelhafte Hinweise auf Nachlässigkeit genügen nicht.
Eine unrichtige Angabe im Vermögensverzeichnis rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines Verschuldens; Umstände wie Übertragung des Kaufpreises und langjährige Bewirtschaftung durch Dritte können das Verschulden ausschließen und sind vom Tatrichter zu berücksichtigen.
Die Einsicht in das Grundbuch oder die bloße Auffindbarkeit eines Grundstücks begründet nicht automatisch die Vermutung verschuldeter Unkenntnis; die Beurteilung des Verschuldens bedarf einer tragfähigen Würdigung aller Umstände.
Ist die Begründung für das zuerkannte Verschulden nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Karl W. ███ aus ██, geboren am ███ 1906 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen fahrlässigen Falscheids an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von etwa sechs Morgen Ackerland und Weinbergen. Er wurde am 3. März 1955 zur Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht Ingelheim vorgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war bezüglich sämtlicher im Eigentum des Angeklagten stehender Grundstücke das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer beantwortete Frage 14 des Vermögensverzeichnisses („Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere Grundstücke? u. s. w.“) dahin: „ca. 4 Morgen Ackerland, die mit einer Grundschuld über 25.000,— RM belastet sind. Bezüglich dieser Grundstücke ist die Zwangsversteigerung beantragt.“ Er leistete hierauf den Offenbarungseid.
In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte ein, es seien noch weitere zwei Morgen Acker- und Weinbergland auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen, die er 1932 erworben habe. Den Kaufpreis habe sein Bruder Friedrich bezahlt, der die Grundstücke seitdem auch bewirtschafte und nutze. Aus diesem Grunde, so brachte der Beschwerdeführer weiter vor, habe er sich ihrer bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses, die für ihn sehr überraschend gekommen sei, nicht mehr erinnert.
Die Strafkammer hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Sie führt an einer anderen Stelle der Urteilsgründe aus: „Soweit hiernach das Vermögensverzeichnis unrichtig ist, kann ein wissentlich und willentliches Handeln des Angeklagten verständigerweise schon deswegen nicht angenommen werden, weil der gesamte Grundbesitz ohne weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich war.“ Der Tatrichter ist jedoch der Überzeugung, dass die unrichtige Beantwortung der Frage 14 in jedem Fall auf einer Nachlässigkeit des Angeklagten beruhe, die ihm zum Vorwurf gereiche. Es würde sich, so führt die Strafkammer aus, bei Anwendung der Sorgfalt, die nach den Umständen geboten und den Angeklagten nach seinen Anlagen und Fähigkeiten auch ohne weiteres möglich gewesen sei, der restlichen Grundstücke unzweifelhaft erinnert haben. Diese mehr oder minder formelhafte Wendung genügt bei der gegebenen Sachlage nicht, um ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten zu begründen (vgl. RGSt 57, 234; 63, 370).
Die Strafkammer hält für unwiderlegt, dass sein Bruder den Kaufpreis bezahlte und die Grundstücke seit langen Jahren bewirtschaftete. Danach hatte der Angeklagte seit geraumer Zeit mit diesen nichts mehr zu tun. Die Verurteilung wird auch nicht durch die weitere Erwägung getragen, der Beschwerdeführer hätte bei Zweifeln über die Rechtslage hierüber den Richter, der den Offenbarungseid abnahm, befragen müssen. Denn solche Zweifel hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Anschluss an die Ausführungen über das schuldhafte Nichterinnern erklärt die Strafkammer: „Es hat eher den Anschein, als sei der Angeklagte in Verkennung der wirklichen Rechtslage der Meinung gewesen, die fraglichen Grundstücke stünden auch von Rechts wegen seinem Bruder zu.“
Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen geltend zu machen.
| Werner | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Dr. Menges |