Revision verworfen – Ausschluss der Öffentlichkeit und Bestätigung von Mord- und Raubverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/52
- Datum
- 22.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 172 Nr. 1 GVG kann die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Sicherheit des Zeugen gefährdet wäre oder seine Aussage infolge von Furcht vor Repressalien beeinträchtigt würde.
Die glaubhafte Angabe eines Zeugen, er fürchte um sein Leben, reicht zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Öffentlichkeit, wenn das Gericht diese Furcht als glaubhaft erachtet.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von der Revisionsinstanz nur auf Willkür prüfbar; sind Zeugenaussagen und Beobachtungen vom Gericht als glaubhaft festgestellt, begründet dies die Verurteilung.
Bei Tateinheit von Raub und Tötungsdelikt ist die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften geboten; ist der Mordtatbestand und damit die Todesstrafe ausgeschlossen, ist die Verhängung lebenslangen Zuchthauses als Hauptstrafe rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist verworfen worden.
Gründe
I. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen █████████████ wegen Gefahrdung der Sicherheit des Zeugen und deswegen, weil er durch seine Aussage befangen sein werde, ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Schwurgerichts beruht auf § 172 Nr. 1 GVG. Danach kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Zeugen oder einer anderen Person, bedeuten würde. Die Gefahr, dass der Zeuge durch seine Aussage in Furcht vor Repressalien geraten könnte, rechtfertigt den Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Zeuge hatte erklärt, er könne nicht aussagen, weil er um sein Leben fürchte. Das Schwurgericht hat dies als glaubhaft angesehen und die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen.
2. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussagen der Zeugen und die Beobachtungen der Zeugin ███ gestützt. Es hat insbesondere die Aussage des Zeugen ████ und die Beobachtungen der Zeugin ████ zur Tatzeit als glaubhaft angesehen. Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nicht zu beanstanden.
3. Das Schwurgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes und Mordes zu verurteilen ist. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte den Raub und den Mord in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen hat. Die Anwendung des § 211 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Todesstrafe ist nach Wegfall der Mordmerkmale ausgeschlossen. Die Verhängung von lebenslangem Zuchthaus als einziger Hauptstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Abweichende Meinung:
Sonstiges:
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart – Schwurgericht – Urteil vom [Datum nicht lesbar] – [Aktenzeichen nicht lesbar]