Revision: Schuldspruch um Einfuhrtat (§30 Abs.1 Nr.4 BtMG) ergänzt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/84
- Datum
- 20.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist nicht mehr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu behandeln, sondern als eigenständiger und schwerer bewerteter Tatbestand im Schuldspruch gesondert auszudrücken.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 265 Abs. 1 StPO ändern, wenn die Anklage den betreffenden Tatvorwurf enthält und dem Angeklagten dadurch keine Verteidigungsnachteile entstehen, etwa weil er geständig ist oder sich nicht anders verteidigen konnte.
Die Änderung des Schuldspruchs, die den Schuldvorwurf und die drohende Strafe erweitert, macht den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen in dem Umfang erforderlich für aufgehoben und führt zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen und Strafzumessung.
Die Gesetzesnovelle des BtMG (Inkrafttreten 1981) hat die Bewertung der Einfuhr in nicht geringer Menge verschärft, sodass frühere Rechtsprechung, die die Einfuhr als bloßen Bestandteil des Handeltreibens ansah, für solche Fälle nicht mehr maßgeblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 20. Oktober 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 52/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Holger █████████████████ aus Kal), geboren am ██ █████ 1962 in Kaul, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt von ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Oktober 1983 hinsichtlich des Angeklagten a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fortgesetzten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ergänzt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Mitte Juli 1982 200 g Haschisch und 20 g Heroin unerlaubt eingeführt; im Februar 1983 führte er gemeinsam mit dem Mitangeklagten Kut 450 g Haschisch, 50 g Haschischöl und 90 g Heroin ein. Die Betäubungsmittel sollten teils dem Eigenverbrauch dienen, teils sollten sie veräußert werden (UA S. 10 bis 13).
2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt, weil sich die auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Tätigkeit des Angeklagten insgesamt als fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstelle (UA S. 22).
Die darin zum Ausdruck kommende Beurteilung, die Tathandlung der Einfuhr stelle nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens dar, war zwar nach der alten Fassung des Betäubungsmittelgesetzes zutreffend (BGHSt 30, 28); an dieser Rechtsprechung ist jedoch nach dem Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar ist, nicht mehr festgehalten worden. Die Tatbestandsausgestaltung des neuen Rechts, durch die der Gesetzgeber die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als die gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schwerere Straftat bewertet, führt vielmehr dazu, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr vom Handeltreiben umfasst sondern als ein das Unrecht wesentlich mitbestimmender Gesichtspunkt im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (BGHSt 31, 163, 165).
Auf Grund der getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Anklageschrift dem Angeklagten hinsichtlich der zweiten Einzelhandlung bereits unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgeworfen hatte und der geständige Angeklagte sich im Übrigen nicht anders hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt, auch wenn bei Verhängung einer Jugendstrafe der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGH MDR 1982, 339), wegen des erweiterten Schuldvorwurfs und der höheren Strafdrohung (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG) zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Maul | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Schimansky |