Revision: Aufhebung der Feststellungen zur Vorsatzbildung bei Brandstiftung (Korsakow)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 527/89
- Datum
- 02.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung des Vorsatzes nach § 306 Nr. 2 StGB muss das Tatgericht darlegen, ob und inwieweit der Täter die tatbestandlichen Erfolgsfolgen vorstellte und diese billigend in Kauf nahm.
Widersprüchliche Feststellungen des Gerichts (gleichzeitiges Festhalten an bewusstem Inbrandsetzen und zugleich bloß möglichem bedingtem Vorsatz) bedürfen einer eindeutigen Aufklärung und Begründung.
Bei Vorliegen einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung (z.B. alkoholbedingtes Korsakow-Syndrom, Alkoholhalluzinose) hat das Urteil darzustellen, inwiefern diese Störung die Fähigkeit zur Vorsatzbildung beeinflusst; hierzu sind die Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen.
Fehlt eine solche subsumierende Darlegung, sind die Feststellungen rechtsfehlerhaft und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 12. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 527/89 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Konstantin ███ aus ███, dort geboren am ████ 1938,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Das Landgericht hat einen „natürlichen“ Vorsatz nach § 306 Nr. 2 StGB wiederum nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Zu beanstanden ist schon, dass es einerseits ein bewussten Inbrandsetzen des Gebäudes annimmt (UA S. 9), andererseits aber einen nur bedingten Vorsatz für möglich hält (UA S. 6). Vor allem aber hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern der Beschuldigte, der absichtlich das Bettzeug in Brand setzte (UA S. 8), aufgrund seines zur Schuldunfähigkeit führenden Zustandes überhaupt in der Lage war, sich vorzustellen, das Feuer könne auf sonstige Einrichtungsgegenstände und schließlich auf Gebäudeteile übergreifen, und eine solche Folge billigend in Kauf zu nehmen.
Wesentlich für das alkoholische Korsakow-Syndrom, unter dem der Beschuldigte leidet, ist eine Minderung der Anpassungsfähigkeit und eine Auffassungsschwerung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl., Stichwort „Alkohol-Korsakow“). Dementsprechend hat auch der Sachverständige eine starke Reduzierung bis Aufhebung der Kritikfähigkeit und eine Einschränkung der Auffassungsgabe als Symptome des Korsakow-Syndroms beschrieben (UA S. 11). Ausführungen darüber, wie sich dieser geistige Zustand auf die Fähigkeit des Beschuldigten zu einer Vorsatzbildung i.S. des § 306 Nr. 2 StGB auswirkt, insbesondere wie der Sachverständige sich zu dieser Frage geäußert hat, enthält das Urteil nicht. Sie wären umso gebotener gewesen, als der Beschuldigte zur Tatzeit zusätzlich unter einer Alkoholhalluzinose litt (UA S. 10).
Foth Maul Schauenburg Brüning Gerlach V.