Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 527/84
- Datum
- 31.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB setzt hinreichend konkrete Feststellungen über den maßgeblichen Tatzeitraum und die konkrete Höhe des Unterhaltsrückstands voraus.
Der Tatrichter hat die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für den gesamten relevanten Zeitraum besonders sorgfältig zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für erhebliche finanzielle Schwierigkeiten vorliegen.
Es sind Feststellungen darüber zu treffen, ob das Ausbleiben der Unterhaltsleistungen den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet hat oder ohne fremde Hilfe gefährdet gewesen wäre.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Tatzeitraum, Höhe des Rückstands oder Leistungsfähigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/84 in der Strafsache gegen Jürgen Hans B. ██ aus ███, geboren am ██ ███ 1937 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Fall I 3 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die von § 170b StGB vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale auszufüllen. So ist nicht zu erkennen, wann der Tatrichter den Tatzeitraum von „nahezu“ vier Jahren (UA S. 72) beginnen und enden lässt und wie sich der „derzeitige“, von der Zeugin ███ bekundete Unterhaltsrückstand von „ca. 4.000 DM“ (UA S. 26, 28) rechnerisch zusammensetzt. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte zeitweise in beträchtlichen finanziellen Schwierigkeiten (UA S. 16); er musste im Dezember 1982 die Offenbarungsversicherung abgeben (UA S. 34). Unter diesen Umständen bedurfte die Leistungsfähigkeit des Angeklagten im gesamten maßgeblichen Zeitraum einer besonders sorgfältigen Prüfung. Das gleiche gilt für die bisher nicht erörterte Frage, ob durch das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf der Tochter Diana gefährdet worden ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet worden wäre. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
Wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von vier Monaten muss auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Auch das Vorbringen in den Gegenerklärungen des Angeklagten und seines Verteidigers war Gegenstand der Prüfung durch den Senat.
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